wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Glückspielrecht und Verbraucherrecht | 27.12.2017

Online-Glücks­spiel

Illegales Online-Glücks­spiel: Kredit­karten­zahlungen für Online-Glücks­spiel zurück­verlangen

Kreditkartenunternehmen verstoßen bei beauftragten Zahlungen an Online-Casino gegen geltendes Recht

Über die Gefahren des Online-Glücks­spiels werden wir nicht müde zu berichten. Hier finden Sie unseren Leitartikel und unsere Artikel vom 24.11.2017 und 18.09.2017.

Der Skandal um die Paradise-Papers hat gezeigt, dass deutsche Banken und die großen Zahlungs­dienste­anbieter im Internet Zahlungen an in Deutschland zu­gängliche Online-Casinos ermöglichen.

Mitwirkung an Glücksspielen ist verboten

In der Bundes­republik ist jedoch nicht nur das Ver­anstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücks­spiele im Internet verboten, sondern auch das Mitwirken an Zahlungen, die im Zusammenhang mit solchen Glücks­spielen stehen.

Durchführung von Zahlungen kann untersagt werden

Dies bedeutet, dass die Banken und Zahlungs­dienste­anbieter gehalten sind, solche Transaktionen nicht auszuführen, die im Zusammenhang mit dem Online-Glücks­spiel stehen. Nach dem Glücks­spiel­staats­vertrag der Länder (GlüStV) können die Behörden dem Zahlungs­dienst­anbieter ganz ausdrücklich die Durchführung von Zahlungen untersagen.

„Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere

[…]

den am Zahlungs­verkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanz­dienstleistungs­instituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücks­spiel­angebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücks­spiel und an Aus­zahlungen aus unerlaubtem Glücks­spiel untersagen.“ (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV)

Zahlung verstößt gegen deutsches Recht

Wenn also ein Kredit­karten­unternehmen für einen Kunden eine Zahlung an ein Online-Casino tätigt, dann verstößt es damit gegen in Deutschland geltendes Recht. Zugleich nimmt das Online-Casino das Kredit­karten­unternehmen zu Unrecht in Anspruch, denn es darf in Deutschland kein Online-Glücks­spiel anbieten.

Kreditkartenunternehmen haben keinen berechtigten Zahlungsanspruch

Das Kredit­karten­unternehmen muss dann wissen, dass der Zahlungs­empfänger keinen berechtigten Zahlungs­anspruch gegen den eigenen Kunden hat. Durch Spiel oder durch Wette wird in Deutschland eine Verbindlich­keit nicht begründet (vgl. § 762 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinzu kommt das Verbot aus dem GlüStV.

Das Kredit­karten­unternehmen wird in einem solchen Fall rechts­missbräuchlich durch das Online-Casino in Anspruch genommen.

Pflicht zur Verweigerung der Zahlung

Nach unserer Rechts­auffassung darf das Kredit­karten­unternehmen dann für die ausgeführte Zahlung keinen Regress beim Kunden nehmen, also den Betrag nicht dem Konto des Kunden belasten. Tatsächlich ist das Kredit­karten­unternehmen sogar verpflichtet die Zahlung an das Online-Casino zu verweigern.

„b) Die Zahlung des Kredit­karten­unternehmens an das Vertrags­unternehmen ist allerdings aus­nahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kredit­karten­unternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertrags­unternehmen das Kredit­karten­unternehmen rechts­missbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, aaO S. 1124). Dann ist das Kredit­karten­unternehmen zur Zahlungs­verweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäfts­besorgungs­vertrages mit dem Karten­inhaber auch verpflichtet.“

(BGH Urt. v. 24.09.2002 - XI ZR 420/01 -, S. 10)

Zahlungen werden codiert

Wer zugunsten der Kredit­karten­unternehmen damit argumentieren will, dass diese schließlich nicht wissen könnten, wofür die Zahlung verwendet wird, der ist darauf zu verweisen, dass sämtliche Zahlungen codiert werden.

Der Visa Merchant Category Code (MCC) für solche Zahlungen lautet „7995“. Hinter dieser Codierung versteckt sich die Bezeichnung „Betting/Casino Gambling“ (Quelle: Visa Merchant Category Codes for IRS Form 1099-MISC Reporting).

Nach dem Geldwäsche­gesetz (GwG) sind Transaktionen bzw. der Verwendungs­zweck dahingehend zu spezifizieren, dass für einen Außen­stehenden erkennbar ist, aus welchem Grund der Zahlungs­vorgang erfolgt ist.

Die an dem Zahlungs­vorgang beteiligten Zahlungs­dienst­leister werden also in der Regel sehr genau wissen, wofür die Zahlung erfolgt ist. Es wird sie jedoch einfach nicht interessieren, da sie an den Transaktionen verdienen, obwohl sie diese nicht hätten durchführen dürfen.

Wir meinen daher, dass der Kunde hier sein Geld zurück­verlangen muss.

Nur wenn der Zahlungs­fluss eingeschränkt wird, kann zudem ein funktionierender Spieler­schutz gewähr­leistet werden.

Wenn auch Sie erfahren möchten, ob Sie verlorene Spiel­einsätze zurück­verlangen können, helfen wir Ihnen gerne weiter.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  9 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4914

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4914
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!