Nach Einschätzung der Kanzlei Kreutzer ist die Insolvenz der Alphapool GmbH für die Anleger besonders bitter. Denn nach dem Abwicklungsbescheid der BaFin hätte das Unternehmen die eingenommenen Gelder an die Anleger unverzüglich zurückzahlen müssen. Das ist nun nicht mehr möglich. Im Insolvenzverfahren ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen.
Alphapool hatte keine Erlaubnis für Einlagengeschäfte und musste diese abwickeln
Die Alphapool GmbH kaufte Anlegern bestehende Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen ab. Nach oder über mehrere Jahre verteilt, sollten die Anleger dafür entsprechende Zahlungen erhalten. Die BaFin sah hierin ein Einlagengeschäft für das die Alphapool GmbH nicht die notwendige Erlaubnis hatte und ordnete daher die Abwicklung an.
Anleger müssen schnellstens handeln, um den Schaden zu minimieren
Nachdem das Unternehmen inzwischen insolvent ist, stehen die Anleger ohne Lebensversicherung bzw. Bausparvertrag da und gleichzeitig ist wahrscheinlich ein Großteil ihres Geldes „verbrannt“. Daher geht es für die Anleger nun darum, den finanziellen Schaden zu minimieren. Dazu müssen die Forderungen im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht angemeldet werden.
Anleger können auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen
Gleichzeitig können aber auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Da die Alphapool GmbH offensichtlich nicht die nötige Erlaubnis für ihr Einlagengeschäft hatte, können sich die Ansprüche direkt gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater, falls diese ihre Beratungspflicht verletzt haben. So hätten sie im Beratungsgespräch über die Risiken der Geldanlage aufklären und auch das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin prüfen müssen. Dies geschah regelmäßig nicht, so dass weder eine anlagegerechter noch eine anlegergerechte Beratung vorgelegen haben könnte. Daher sind die Schadenersatzforderungen wegen Verletzung der Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Beratervertrages in jedem Einzelfall anwaltlich zu prüfen.