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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 10.10.2016

Widerrufs­joker

Jetzt erst recht! - Widerrufs­joker nutzen und Darlehen widerrufen

Gerichte beurteilen die gesetzliche Muster-Widerrufs­belehrung nach Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a. F. als unzureichend

Neue Urteile von Land- und Ober­landes­gerichten bestätigen: Sehr viele nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Darlehens­verträge können auch heute noch widerrufen werden. Der Widerrufs­joker besteht für eine Vielzahl von Verträgen fort.

Die Entscheidung des Ober­landes­gerichts Nürnberg vom 1. August 2016 – Az. 14 U 1780/15 – ist ein Pauken­vorschlag: Wie schon zuvor das Oberlandes­gericht München – Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15 – und wohl auch das Oberlandes­gericht Düsseldorf – Urteil vom 17.04.2015, Az. 17 U 127/14 –, das Landgericht Ravensburg – Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 O 223/15 –, das Landgericht Hamburg – Urteil vom 11.04.2016, Az. 318 O 284/15 –, das Landgericht Saar­brücken – Urteil vom 06.05.2016, Az. 1 O 247/15 – beurteilt nun auch das Oberlandes­gericht Nürnberg die gesetzliche Muster-Widerrufs­belehrung nach Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a. F. als unzureichend.

Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist unzureichend

„Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflicht­angaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflicht­angaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflicht­angaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflicht­angaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs (Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor. Die Argumentation, dem Wort „frühestens“ ließen sich keine weiteren Voraus­setzungen für den Fristbeginn entnehmen, wohingegen der Verbraucher sich vorliegend „Klarheit über den Fristbeginn verschaffen [könne], wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heran­ziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.“ (so LG Nürnberg-Fürth, aaO), überzeugt den Senat nicht. Da auch in dem Fall, in dem der Verbraucher die Information erhalten hat, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufschluss darüber gibt, von welchen in der Belehrung nicht genannten Voraus­setzungen der Fristbeginn abhängt, besteht der einzige Unterschied zur vorliegenden Belehrung darin, dass dem Verbraucher die Suche nach der einschlägigen Gesetzes­vorschrift, die ihrerseits nur den Ausgangs­punkt einer längeren Verweisungs­kette bildet, abgenommen wird. Letztlich unternimmt die vorliegende Widerrufs­belehrung nicht einmal den Versuch, dem Verbraucher die relevanten Faktoren (vollständig) aufzuzeigen; auch die beispiel­hafte Benennung weniger Pflicht­angaben vermag der Belehrung den Charakter einer pauschalen Aufforderung an den Verbraucher, sich anhand des Gesetzes selbst das nötige rechtliche Wissen und Verständnis zur Bestimmung des Frist­beginns anzueignen und entsprechende Subsumtions­leistungen zu erbringen, nicht zu nehmen.“

Verweis auf § 492 BGB in der Widerrufsinformation nicht ausreichend

Mit Urteil vom 9. September 2016 – Az. 4 O 486/15 – hat sich nun auch die 4. Zivilkammer des Land­gerichts Berlin ein einem gegen die Deutsche Kreditbank AG (DKB) geführten Verfahren dieser Auffassung angeschlossen. Den in der Muster-Widerrufs­belehrung enthaltene Verweis auf den Erhalt aller Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB hält das Landgericht Berlin nicht für ausreichend, denn diese Vorschrift

„verweist ihrerseits auf insgesamt 11 Vorschriften aus dem EGBGB, aus denen der Verbraucher sich die nötigen Informationen heraussuchen muss, was bereits für einen rechts­kundigen Leser nicht einfach ist.“

„Um ihm [Anm.: dem Verbraucher] die notwendige Kenntnis [Anm.: vom Fristbeginn] zu verschaffen ist der Verweis auf § 492 BGB in der Wider­rufs­information nicht ausreichend.“

Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a. F. inhaltlich fehlerhaft

Damit haben nun bereits drei Oberlandes­gerichte und eine größere Zahl von Land­gerichten entschieden, dass auch die Muster-Widerrufs­belehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a. F. inhaltlich fehlerhaft ist. Nachdem sehr viele Kredit­institute die gesetzliche Muster-Widerrufs­belehrung verwendet haben, liegt in allen diesen Fällen eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung vor, so dass ein Widerruf auch heute noch grund­sätzlich in Betracht kommt.

Einen Haken hat die Angelegenheit jedoch:

Gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB kann sich das Kredit­institut dann auf eine so genannte Gesetz­lichkeits­fiktion der verwendeten Widerrufs­belehrung berufen, wenn sie das geltende Muster ohne Veränderungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form verwendet hat.

Dies ist nach der Rechtsprechung bereits bei kleinsten Veränderungen oder Ergänzungen des Textes oder auch bei Fehler einer Umrahmung oder anderweitigen Hervor­hebung nicht der Fall. Der Weg des Widerrufs steht offen.

Widerrufsbelehrung von einem Fachmann überprüfen lassen

Die Prüfung der Ihnen konkret erteilten Widerrufs­belehrung hat ihre Tücken und sollte daher von einem Fachmann vorgenommen werden. Gerne übernehmen wir dies für Sie. Rufen Sie kostenfrei an oder senden Sie uns eine e-Mail mit Ihren Vertrags­unterlagen:

0800 – 400 333 0

darlehens­widerruf@ra-freund.de

Ein Darlehenswiderruf kann sehr lohnend sein

Waren in den Jahren 2010 bis 2012 für Immobilien­darlehen mit 10-jähriger Zinsbindung noch Zinssätze zwischen 3 % und 4 % üblich, so bekommt man solche Darlehen heute schon ab 1 % p. a.. Bei einem zum Beispiel mit 100.000 Euro valutierenden Darlehen lassen sich so bis zu 3.000,00 Euro pro Jahr sparen.

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