Recht zum Widerruf nicht verwirkt
Das Oberlandesgericht sah die Ausübung des Widerrufsrechts sechs Jahre nach Vertragsschluss nicht als rechtsmissbräuchlich an und verneinte auch eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gründe für Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung
Als maßgebliche Gründe für die materielle Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung wurden u.a. (nicht abschließend) die nachfolgenden Gründe genannt:
- Die Widerrufsfrist lässt für den Fristbeginn die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des Vertragsantrags“ genügen und entbehrt eines Hinweises dahingehend, dass „Ihr“ (Anm. d. Verf.: gemeint ist der Darlehensnehmer) schriftlicher Vertragsantrag zur Verfügung zu stellen ist.
- Auch der Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ wurde bemängelt. Dieser sei nach dem Muster (Gestaltungshinweis Nr. 3 b) bb)) nur bei Fernabsatzverträgen in die Belehrung aufzunehmen, auch wenn durch eine Vereinbarung die Zeit hinausgeschoben werden könne. Vorliegend bleibe aber u.a. unklar, ob es sich hierbei um ein Ereignis i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB handle, was mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für den Verbraucher hinsichtlich des Fristbeginns verbunden ist.
- Die Fußnote „Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ wurde gleichfalls gerügt. Das OLG sieht in der Formulierung „bzw. werden kann“ einen überflüssigen und missverständlichen Zusatz. Auch sei es dem Verbraucher die Subsumtion nicht zuzumuten, ob die Zweiwochenfrist, die bei Vertragsschluss maßgebend ist, gilt, oder die für die Nachbelehrung geltende Monatsfrist, was eine Belehrung nach Vertragsschluss voraussetzt. Beide Belehrungskonstellationen wurden vorliegend in einem Belehrungstext komprimiert, was für den Verbraucher nach Ansicht des Senats das Risiko einer fehlerhaften Belehrung ergebe (Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot).
- Im Übrigen: Die Feststellungsklage wurde auch als zulässig erachtet. Unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 – wurde auch das Feststellungsinteresse als unproblematisch gegeben angesehen.
Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.