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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 26.10.2018

Kindes­unterhalt

Kinder mit Förder­bedarf: Wann besteht erhöhter Förder­bedarf eines Kindes?

Trotz Möglichkeit einer Fremd­betreuung kann krankheits­bedingt erhöhter Förder­bedarf bestehen

Grund­sätzlich haben minder­jährige Kinder gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Immer dann, wenn sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsaus­bildung befinden.

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Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhalts­verpflichtung gegenüber dem Kind, wenn dieser dem Kind die nötige Fürsorge durch Gewährung von Naturalien entgegenbringt. Also Gewährung von Kost und Logie. Der nicht betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhalts­verpflichtung durch Zahlung von Unterhalt.

Höhe der Zahlung nach Unterhaltsleitlinien

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den Unterhalts­leitlinien. Für das Land Brandenburg gelten die Unterhalts­leitlinien des OLG Brandenburg.

Pflicht des betreuenden Elternteils zur Erwerbstätigkeit

Je nach Alter des Kindes ist auch der betreuende Elternteil zu verpflichten, neben der Betreuung des Kindes auch einer Erwerbs­tätigkeit nachzugehen.

Der Umfang der Erwerbs­tätigkeit des betreuenden Elternteils richtet sich auch nach dem Alter des Kindes und dem Betreuungs­aufwand. Darüber hinaus muss auch ein Betreuungs­platz für das betreffende Kind zur Verfügung stehen. In der Regel sind das die Kita oder ein Hortplatz, wenn das Kind bereits die Schule besucht.

OLG bejaht Anspruch auf Unterhalt für Kind mit erhöhtem Förderbedarf

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall- OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2016 Az.:6 WF 19 / 16- hat das Gericht dem betreuenden Elternteil einen Anspruch gegen den ge­schiedenen Ehemann auf Betreuungs­unterhalt zugebilligt, da das zu betreuende Kind an verschiedenen Krankheiten leidet und hierdurch ein erhöhter Förder­bedarf für das Kind besteht.

Zeitintensive Betreuung nicht immer mit einem Vollzeitjob vereinbar

Trotz des Alters des Kindes, welches bereits schul­pflichtig gewesen ist, war das Kind zusätzlich mit speziellen Therapien zu fördern. Dies machte es dem betreuenden Elternteil unmöglich, einer verlangten voll­schichtigen Tätigkeit nachzugehen. Das Gericht erkannte den erhöhten Förder­bedarf des Kindes an und billigte dem betreuenden Elternteil Betreuungs­unterhalt zu.

Ob Ihnen gegebenenfalls Unterhalts­ansprüche wegen Betreuung der Kinder zustehen, kann im Rahmen eines Beratungs­gespräches geklärt werden.

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