Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind, wenn dieser dem Kind die nötige Fürsorge durch Gewährung von Naturalien entgegenbringt. Also Gewährung von Kost und Logie. Der nicht betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung von Unterhalt.
Höhe der Zahlung nach Unterhaltsleitlinien
Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach den Unterhaltsleitlinien. Für das Land Brandenburg gelten die Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg.
Pflicht des betreuenden Elternteils zur Erwerbstätigkeit
Je nach Alter des Kindes ist auch der betreuende Elternteil zu verpflichten, neben der Betreuung des Kindes auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Umfang der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils richtet sich auch nach dem Alter des Kindes und dem Betreuungsaufwand. Darüber hinaus muss auch ein Betreuungsplatz für das betreffende Kind zur Verfügung stehen. In der Regel sind das die Kita oder ein Hortplatz, wenn das Kind bereits die Schule besucht.
OLG bejaht Anspruch auf Unterhalt für Kind mit erhöhtem Förderbedarf
In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall- OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2016 Az.:6 WF 19 / 16- hat das Gericht dem betreuenden Elternteil einen Anspruch gegen den geschiedenen Ehemann auf Betreuungsunterhalt zugebilligt, da das zu betreuende Kind an verschiedenen Krankheiten leidet und hierdurch ein erhöhter Förderbedarf für das Kind besteht.
Zeitintensive Betreuung nicht immer mit einem Vollzeitjob vereinbar
Trotz des Alters des Kindes, welches bereits schulpflichtig gewesen ist, war das Kind zusätzlich mit speziellen Therapien zu fördern. Dies machte es dem betreuenden Elternteil unmöglich, einer verlangten vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Das Gericht erkannte den erhöhten Förderbedarf des Kindes an und billigte dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt zu.
Ob Ihnen gegebenenfalls Unterhaltsansprüche wegen Betreuung der Kinder zustehen, kann im Rahmen eines Beratungsgespräches geklärt werden.