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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 21.11.2017

Düsseldorfer Tabelle 2018

Unterhalt ab 2018: Überraschungen vermeiden und Unterhalt mit Anwalt neu berechnen lassen

Bei Einkommen zwischen 1.500 Euro und 1.900 Euro erfolgt eine Herab­stufung auf Mindest­unterhalt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Ab Januar 2018 tritt die neu Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Auch wenn sich die Tabellen­sätze geringfügig erhöhen werden, kann die Änderung dazu führen, dass im Ergebnis wegen der Anhebung der Einkommens­gruppen der Düsseldorfer Tabelle doch weniger im Geldbeutel des Kindes verbleibt. Denn bei Einkommen zwischen 1.500 Euro und 1.900 Euro (= ehemals zweite Einkommens­gruppe der Düsseldorfer Tabelle) hat nunmehr eine Herab­stufung auf den Mindest­unterhalt zu erfolgen. Außerdem ergeben sich weitere Änderungen.

Anpassung des Mindestunterhaltes ab 2018

Der Mindest­unterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebens­jahres) 348 Euro (zuletzt 342 Euro), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebens­jahres) 399 Euro (statt bisher 393 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro (ehemals 460 Euro).

Keine Änderung beim Unterhalt für volljährige Kinder

Diese Erhöhung des Mindest­unterhalts wirkt sich nicht für volljährige Kinder aus. Ihr Bedarf bleibt in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle un­verändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des voll­jährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden. Lediglich der ausbildungs­bedingte Mehrbedarf des Kindes hat sich von 90 Euro auf 100 Euro erhöht.

Kindergeld ist beim Unterhalt anzurechnen

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1 Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern im Regelfall zur Hälfte und bei voll­jährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bar­unterhalts­bedarf anzurechnen.

Einkommensgruppen in Düsseldorfer Tabelle 2018 wesentlich verändert

Erstmals seit 2008 wurden die Einkommens­gruppen der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Tabelle beginnt zukünftig mit einem bereinigten Netto­einkommen bis 1.900 Euro (ehemals bis 1.500 Euro) und endet nunmehr mit einem Einkommen von bis 5.500 Euro (zuletzt 5.100 Euro). Auch der sogenannte Bedarfs­kontroll­betrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhalts­pflichtigen und den Unterhalts­berechtigten gewähr­leisten soll, steigt 2018 an. In der ersten Einkommens­gruppe entspricht der Bedarfs­kontroll­betrag dem notwendigen Selbst­behalt. Dieser erhöht sich in der zweiten Einkommens­gruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro. In den folgenden Einkommens­gruppen steigt der Bedarfs­kontroll­betrag dann wie bisher um jeweils hundert Euro. Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhalts­mindernd auf die Frage des Unterhalts­anspruchs des minderjährigen Kindes auswirken.

Die Selbst­behalts­sätze sind in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle un­verändert geblieben. Der Selbst­behalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080 Euro bei Erwerbstätigen und 880 Euro bei Erwerbs­losen. Beim Ehegatten­unterhalt ist weiterhin von einem Selbst­behalt von 1.200 Euro auszugehen; bei voll­jährigen Kindern von 1.300 Euro.

Überraschungen vermeiden und Unterhalt neu berechnen lassen

Im Hinblick auf die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ist auf Seiten des Unterhalts­berechtigten genauestens zu prüfen, ob der Unterhalts­schuldner tatsächlich dazu aufgefordert werden sollte, den erhöhten Unterhalt zu zahlen, sofern er den Unterhalt nicht von sich aus freiwillig anpasst. Denn dies könnte Anlass geben, eine Über­prüfung des Unterhaltes vorzunehmen. Auf Seiten des Unterhalts­schuldners sollte in jedem eine Unterhalts­überprüfung stattfinden, losgelöst von der Höhe des Einkommens.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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