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Kapitalanlagerecht | 30.03.2017

Klage­abweisung

Klage der ALBIS Finance AG/NL NordLeas AG gegen Anleger rechts­kräftig abgewiesen

Beharrlichkeit zahlt sich aus

Manchmal hilft Beharrlichkeit. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass eine Klage der ALBIS Finance AG gegen einen Anleger rechts­kräftig abgewiesen wurde.

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Anleger der ALBIS Finance AG/NL NordLease AG kennen das: nicht nur die Gewinne der Beteiligung blieben aus, auch die Ausschüttungen werden von den Anlegern zurück­gefordert. Dass das nicht ganz so einfach geht, hat das Oberlandes­gericht Köln nun in letzter Instanz entschieden.

Anleger soll über 11.000 Euro zurückzahlen

Verklagt wurde ein Anleger aus dem Auseinander­setzungs­guthabens seiner atypisch stillen Beteiligung an der Gesellschaft. Da dieses negativ war, sollte der Anleger über 11.000 Euro zurück­zahlen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung der Gegenseite hat das Oberlandes­gericht Köln durch Beschluss nun ebenfalls zurück­gewiesen.

Regeln zur Abrechnung nicht eingehalten

Im Ergebnis folgen damit sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandes­gericht Köln unserer Rechts­ansicht, wonach die Voraus­setzungen für einen Zahlungs­anspruch nicht gegeben sind, da die Berechnung nicht zutreffend ist. In Folge dessen besteht der Klage­anspruch auch nicht und die Klage war rechts­kräftig abzuweisen.

Verschiedene weitere Einwendungen

Auf weitere, von uns vorgebrachte Argumente gegen die Begründet­heit der Klage brauchte das Gericht nicht mehr einzugehen, da es nach Auffassung des Gerichtes bereits an einer tragfähigen Grundlage – einer regel­konformen Berechnung selbst – fehlt. Damit musste sich das Gericht mit inhaltlichen Fragen nicht einmal auseinandersetzen.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass die Berechnungen selbst im Rahmen der Auseinander­setzung nicht zutreffend sind. Damit kommt es auf den Inhalt schon nicht mehr an. Dies ist auch nicht das erste Urteil, was in einer solchen Sache von uns erstritten wurde, vorher hatten das LG Koblenz und das LG Bonn entsprechende Klage­abweisungen als Berufungs­instanzen in anderen Verfahren ebenfalls bestätigt.

In diesem Verfahren irrelevant war die Frage der Verjährung der Forderung. Je nach Zeitpunkt des Ausscheidens des atypisch stillen Gesellschafters kann die Forderung aber sogar verjährt sein. In einem von uns geführten Verfahren liegt uns ein ent­sprechender Hinweis­beschluss des Land­gerichts Münster vor. In jedem Falle sollte man hier nicht ohne weitere Prüfung zahlen.

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Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Der Fall gewinnt vor dem Hintergrund an Brisanz, als dass den noch verbliebenen Anlegern der Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 gekündigt wurde und die Anleger, die bisher von Rück­forderungen verschont wurden ebenfalls in einem aktuellen Schreiben zur Zahlung mit Frist­setzung aufgefordert werden. Dieser Forderung sollten Anleger nicht ohne Prüfung nachkommen. Dies gilt auch für Schwester­fonds der Albis-Unternehmens­gruppe, wie z.B. bei Beteiligungen an der LeaseTrend AG.

Anleger, die hiervon betroffen sind, können über unseren Registrierungsbogen Kontakt zu uns aufnehmen.

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