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Arbeitsrecht | 15.02.2019

Kündigung

Kündigung unwirksam: Arbeit­geber darf nicht zur Arbeit im Home­of­fice zwingen

Arbeitgeber hat kein Recht auf einseitige Zuweisung der Tätigkeit aufgrund seines arbeits­vertraglichen Weisungs­rechts

Fachbeitrag von Rechtsanwalt & Notar Dr. jur. Ilkka-Peter Ahlborn LL.M.

Weist ein Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmer an, in Zukunft statt im Betrieb vom „Homeoffice“ aus zu arbeiten, so darf der Arbeit­nehmer dies verweigern – es sei denn, der Arbeits­vertrag enthält hierzu eine Regelung. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung wegen „Arbeits­verweigerung“ ist unwirksam. So hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. 17 Sa 562/18).

Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers hat Grenzen

Grund­sätzlich steht dem Arbeitgeber ein sogenanntes Direktions- oder Weisungs­recht gegenüber seinen Arbeit­nehmern zu. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Aspekte nicht anderweitig – insbesondere im Arbeits­vertrag oder einem Tarif­vertrag – bereits geregelt sind (§ 106 Gewerbe­ordnung). Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung seines Weisungs­rechts allerdings auf die Interessen der Arbeit­nehmer in angemessener Weise Rücksicht nehmen.

Häufig geschieht dies nur unzureichend. Befolgt der Arbeit­nehmer eine unzulässige Weisung des Arbeit­gebers nicht, ist eine darauf gestützte Kündigung Grund­sätzlich unwirksam. Es kann für den Arbeit­nehmer allerdings riskant sein, die Weisung zu ignorieren. Stellt sie sich nämlich später als rechtmäßig heraus, droht eine Abmahnung oder gar die Kündigung. Empfehlens­wert ist daher die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeits­recht.

Arbeitnehmer verweigert Tätigkeit im „Home-Office“

Der Arbeit­nehmer ist als Ingenieur beim Arbeitgeber beschäftigt. Im Zuge einer Betriebs­schließung bot ihm der Arbeitgeber an, seine Tätigkeit von nun an im „Home Office“ zu verrichten. Nachdem der Arbeit­nehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis fristlos aus wichtigem Grund – wegen „beharrlicher Arbeits­verweigerung“. Der Arbeit­nehmer hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage vor dem Arbeits­gericht. Im betreffenden Arbeits­vertrag fanden sich keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeits­ortes.

LAG verneint arbeitsvertragliche Pflicht zur Telearbeit

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeit­nehmer Recht und erklärte die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Der Arbeit­nehmer sei vertraglich nicht verpflichtet gewesen, die ihm angebotene Telearbeit („Homeoffice“) zu verrichten.

Zwar könne im Arbeits­vertrag wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einseitig die Arbeit im „Homeoffice“ anordnen dürfe. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht geschehen. Der Arbeits­vertrag habe keine Klausel hierzu enthalten.

Einseitige Zuweisung von Telearbeit nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasst

Zwar sei der Arbeitgeber auch im Rahmen seines Weisungs­rechts berechtigt, die Umstände der Arbeits­leistung näher zu bestimmen (siehe oben „Zum Hintergrund“). Die einseitige Zuweisung von Telearbeit („Homeoffice“) sei von diesem Weisungs­recht allerdings nicht mehr erfasst. Dazu seien die Umstände der Telearbeit zu unterschiedlich von einer Tätigkeit im Betrieb bzw. in der Betriebs­stätte.

„Homeoffice“ bleibt in beide Richtungen freiwillig

Mit der Entscheidung stärkt das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg die Rechte von Arbeit­nehmern. „Homeoffice“-Arbeit kann – etwa zur besseren Vereinbar­keit von Familie und Beruf – durchaus im Interesse von Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern sein. Dazu „gezwungen“ werden dürfen sie aber nicht. Vorsicht: Anders kann es sein, wenn der Arbeits- oder Tarif­vertrag dem Arbeitgeber das Recht gibt, einseitig die Tätigkeit vom “Homeoffice” aus anzuordnen.

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeits­recht kompetent berät.

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