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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 05.03.2020

Kündigung von Spar­verträge

Kündigung von Spar­verträgen mit fest vereinbarter Laufzeit nicht ohne weiteres möglich

Sparkassen müssen vereinbarte Laufzeit und die Prämien­staffel einhalten

Immer mehr langjährige und gut verzinste Spar­verträge werden von den Sparkassen gekündigt. Bundesweit sollen inzwischen mehr als 100 Sparkassen solche Spar­verträge gekündigt haben oder dies noch beabsichtigen. Im Schnitt kündigt damit rund jede vierte Sparkasse die lang­laufenden Spar­verträge mit ihren treuen Kunden. Nach einer Auswertung des Verbraucher­portals Biallo.de sind mindestens 280.000 Spar­verträge von Kündigungen betroffen.

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Zuletzt haben beispiels­weise die Sparkassen Duisburg und Krefeld tausende Spar­verträge gekündigt. Weitere Kündigungen werden voraussichtlich folgen. Denn an der Niedrigzins­politik der Europäischen Zentralbank hat sich nichts geändert, so dass die vergleichsweise gut verzinsten lang­laufenden Spar­verträge die Sparkassen weiter belasten.

Wirtschaftliches Risiko wird auf Verbraucher abzuwälzen

„Durch die Kündigungen versuchen die Sparkassen ihr wirtschaftliches Risiko auf die Verbraucher abzuwälzen. Doch damit machen sie es sich zu leicht. Für viele Kündigungen gibt es keine rechtliche Grundlage und die Sparer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fach­anwältin für Bank- und Kapital­markt­recht bei Brüllmann Rechts­anwälte.

BGH: Kündigung ja - aber erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

Sparkassen berufen sich in ihren Kündigungen häufig auf ihre AGB, nach denen eine Kündigung zulässig ist, wenn ein sach­gerechter Grund dafür vorliegt. Der BGH hat zwar mit Urteil vom 14. Mai 2019 bestätigt, dass die anhaltenden Niedrig­zinsen einen sachgerechten Grund für eine Kündigung darstellen können. Er hat aber auch klargestellt, dass eine Kündigung erst möglich ist, wenn die höchste Prämien­stufe erreicht ist – unabhängig davon, ob es einen sachgerechten Kündigungs­grund gibt (Az.: XI ZR 345/18).

Keine Kündigung bei Sparverträgen mit fester Laufzeit

Zu beachten ist außerdem, dass der BGH bei einem Sparvertrag ohne fest vereinbarte Laufzeit entschieden hat, dass die Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämien­stufe möglich ist. „Bei vielen Spar­verträgen sieht das aber ganz anders aus und es wurden feste Laufzeiten vereinbart. In solchen Fällen lohnt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen, wie aktuelle Urteile zeigen“, sagt Rechtsanwältin Birkmann.

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Verbraucherfreundliche Urteile: Laufzeit von 99 Jahren muss eingehalten werden

So hat das Landgericht Stendal beispiels­weise mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass die Kreis­spar­kasse Stendal einen Prämien­sparvertrag nicht wirksam gekündigt hat und der Vertrag ungekündigt fortbesteht (Az.: 22 S 104/18). In diesem Vertrag war eine feste Laufzeit von 1.188 Monaten bzw. 99 Jahren vereinbart. Außerdem wurde festgelegt, dass die höchste Prämie erstmals ab dem 15. Sparjahr und dann bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird. Ein solcher Vertrag mit fester Laufzeit könne nicht vorher von der Sparkasse gekündigt werden, so das LG Stendal.

Ebenso hat das OLG Dresden mit Urteil vom 21.11.2019 entschieden, dass die Stadt­sparkasse Zwickau drei Prämien­spar­verträge mit 99-jähriger Laufzeit nicht kündigen durfte (Az.: 8 U 1770/18). In den Verträgen sei eindeutig eine feste Laufzeit und keine Höchstf­rist vereinbart worden. Dies werde an mehreren Stellen im Vertrag deutlich. Die Sparkasse müsse sich an ihre selbst formulierte Laufzeit halten und könne die Verträge nicht vorzeitig kündigen, so das OLG Dresden.

Sprechen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne!

„Sparer haben also gute Aussichten, sich gegen die Kündigung ihrer Spar­verträge zu wehren. Ein genauer Blick in die Vertrags­unterlagen kann sich lohnen“, so Rechtsanwältin Birkmann.

Die Kanzlei Brüllmann bietet Ihnen eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Möglichkeiten.

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