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Bankrecht und Verbraucherrecht | 19.02.2021

Verbraucher­darlehen

Kündigung von Verbraucher­darlehen: Gute Aussichten für Darlehens­nehmer!

Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Jüngst hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19)., dass bei einer Zuviel­forderung Ihrer Bank die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben kann!

Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei der Zuviel­forderung der Bank um keinen Kleinst­betrag handelte und es sich auch um keinen redaktionellen Fehler handelte.

Streitfrage Zahlungsverpflichtung

Regelmäßig im Streit steht auch die Frage, ob Sie als Darlehens­nehmer ihren Zahlungs­verpflichtungen rechtzeitig nach­gekommen sind. § 489 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gewährt dem Darlehens­nehmer eine Zwei­wochen­frist.

Hintergrund

Der Gesetzgeber verpflichtet (unter anderen Voraus­setzungen) die Bank, bevor sie das Darlehen kündigen darf, hiernach, dem Darlehens­nehmer erfolglose eine zwei­wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung zu setzen, dass er bei Nicht­zahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

BGH zur Zahlung innerhalb der Zweiwochenfrist und Verjährung von Rückzahlungsansprüchen

Hier genügt es nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs, wenn der rück­ständige Betrag innerhalb dieser Zwei­wochen­frist vom Darlehens­nehmer auf den Weg gebracht wurde (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19).

Im gleichen Urteil hat sich der Bundes­gerichts­hof auch zu der Frage geäußert, unter welchen Voraus­setzungen Darlehens­rückzahlungs­ansprüche Ihrer Bank verjährt sein können.

Wichtig hierfür ist § 497 Abs. 3 S. 3 BGB:

„Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehens­rückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.“

Verjährungshemmung umfasst auch Anspruch auf Rückzahlung auf Darlehensvaluta und Zinsen

Nach Auffassung des BGH erfasst diese Norm – wonach die Verjährung gehemmt sein kann – auch den Anspruch auf Rück­zahlung auf Darlehens­valuta und Zinsen, vgl. § 488 Abs. 1 S. 2, § 497 Abs. S. 1 BGB, soweit die Bank ein Teilzahlungs­darlehen wegen Zahlungs­verzugs insgesamt fällig gestellt hat. Rechts­verfolgungs­kosten (u.a. Inkasso-/wie auch Rechtsanwalts­kosten) nehmen am Hemmungs­tatbestand hingegen nicht teil.

Ihnen wurde seitens Ihrer Bank das Darlehen gekündigt?

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