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Schadensersatzrecht | 22.06.2021

Mercedes-Abgas­skandal

LG Konstanz verurteilt Daimler zur Rücknahme eines Mercedes GLK 250 4Matik

Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Landgericht Konstanz gab der Klage des Mercedes-Fahrers mit Urteil vom 14.06.2021, Az. E 2 O 410/20 statt und verurteilte die Daimler AG zur Rücknahme des Autos.

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Der durch die Rechts­anwalts­kanzlei Rogert & Ulbrich vertretene Kläger hatte den damals 3 Jahre alten GLK 250 4Matik mit, der mit dem Motor OM651 und EURO 6-Abgasnorm ausgestattet ist, im Oktober 2017 für EUR 32.750,- gebraucht gekauft. Im Mai 2018 erließ das Kraft­fahrt­bundes­amt einen Rückruf für dieses mit einem SCR-Katalysator bestückte Modell. Nun muss die Daimler AG für das Fahrzeug, welches einen Kilometer­stand von ca. 187.000 Kilometern aufweist, Schadens­ersatz in Höhe von etwa EUR 14.000,- an den Kläger zahlen.

Bewusste Täuschung durch den Verbau (mindestens) einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Das Gericht befand, dass Mercedes durch den Einbau zumindest einer unzulässigen Abschalt­einrichtung das KBA bewusst getäuscht und sich damit zugleich gegenüber dem Kläger sittenwidrig verhalten habe. Die besondere Ver­werflich­keit des Verhaltens sah das Gericht hier im Verschweigen des Einbaus der unzulässigen Abschalt­einrichtung gegenüber dem KBA im Typen­genehmigungs­verfahren.

In dem von der in Abgas­skandal­fällen spezialisierten Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Verfahren wurden gleich mehrere unzulässigerweise vom Stuttgarter Konzern installierte technische Abläufe im Emissions­kontroll­system des Motors OM651 substantiiert dargelegt, ohne dass Mercedes diesen Vortrag durch Vorlage der Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamts und Angaben zum weiteren Verlauf des Wider­spruchs­verfahrens gegen diese wirksam bestritten hätte. Angesichts der Vielzahl der nicht ordnungs­gemäß, d.h. unter Einhaltung der im Typ­genehmigungs­verfahren genehmigten Grenzwerte für Stickoxide, arbeitenden Mechanismen, könne nur der Rück­schluss gezogen werden, dass den Verantwortlichen bei Mercedes diese Täuschung bewusst gewesen sei.

Der Inhalt der Rückruf­bescheide des KBA vom 23.05.2018 und vom 03.08.2018 belegten die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung in eindrücklicher Deutlichkeit. Sie gaben dem Daimler-Konzern auf, auf der Basis der erteilten Typg­enehmigungen in den von ihm produzierten Fahrzeugen die „Vorschrifts­mäßigkeit her­zustellen, indem alle unzulässigen Abschalt­einrichtungen aus dem Emissions­kontroll­system entfernt werden“ und „die Emissions­strategie der derzeit in Produktion befindlichen Fahrzeuge Mercedes C 1.6 l Diesel Euro 6 vollständig offen zu legen“.

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Verteidigungsstrategie von Daimler AG ging nicht auf

Die vom Mercedes-Konzern gewählte Verteidigungs­strategie der Verschleierung, des Verschweigens und des Versteckens hinter Betriebs­geheimnissen ging indes nicht auf.

Allein auf Grundlage der von Mercedes teilweise unvollständig vorgelegten und geschwärzten Bescheide des KBA sei nicht nachvollziehbar, dass das KBA zum einen einzig die unterschiedlichen Betriebs­arten im SCR-System als unzulässige Abschalt­einrichtung bemängelt hat. Es sei nicht abschätzbar, ob die weiteren, vom Kläger ebenfalls als unzulässig angeführten Funktions­weisen im Emissions­kontroll­system des Motors nicht auch vom KBA beanstandet wurden.

Da zudem kein weiterer Vortrag zum Stand des Wider­spruchs­verfahrens erfolgt, sei ebenfalls nicht abschätzbar, ob und mit welchem Ausgang dieses abgeschlossen ist. Offenkundig habe Daimler zumindest nicht obsiegt; denn die Vorlage des stattgebenden Wider­spruchs­bescheids hätte ihre prozessuale Stellung aufgrund der daraus abzuleitenden Zulässigkeit der monierten Abschalt­einrichtung erheblich verbessert. Die Nicht­vorlage des Wider­spruchs liefe in diesem Fall einer sorgfältigen Prozess­führung zuwider und kann nicht unterstellt werden. Vielmehr sei angesichts des Schweigens hinsichtlich der als notwendig angesehenen Information zum Stand des Wider­spruchs­verfahrens weiterhin von dem im Rückruf­bescheid zugrunde gelegten status quo, nämlich einer unzulässigen Abschalt­einrichtung im streit­gegen­ständlichen Motor, auszugehen.

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Urteil ein weiterer Meilenstein im Mercedes Abgasskandal

„Uns freut dieses Urteil ganz besonders, weil das Gericht hier nicht vor dem großen Konzern eingeknickt und nicht auf das Schein­argument des “Betriebs­geheimnisses„ eingegangen ist, sondern klipp und klar gesagt hat, was Sache ist. Es wundert schon sehr, weshalb Mercedes kein Wort über das Widerspruchs­verfahren verliert. So erfolgreich wird es dann vermutlich nicht sein,“ sagt Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert.

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