Unterlagen des Kraftfahrt-Bundesamts zufolge, konnte dieses bereits 2018 an verschiedenen Fahrzeugen der Audi und Porsche AG mit 4,2l-Dieselmotor und Euro 6-Abgasnorm unzulässige Abschalteinrichtungen feststellen.
Im jüngsten erfolgreich geführten Verfahren der auf den Abgasskandal spezialisierten Verbraucherkanzlei Rogert & Ulbrich ging es um einen Porsche Cayenne S mit genau diesem 4,2l-Dieselmotor und Euro 6-Zulassungsnorm. Das OLG Köln verurteilte die Audi AG mit Urteil vom 27.08.2021 (Az.: 19 U 107/20) zur Rücknahme des Fahrzeugs sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von ca. EUR 80.300,- an den Kläger. Gekauft hatte dieser das Fahrzeug im Jahr 2015 für ca. EUR 106.000,-. Bis zum Tage der Gerichtsverhandlung legte er mit dem Fahrzeug knapp 73.000 Kilometer zurück.
Audi haftet für den Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen - nicht Porsche
Der Kläger richtete seine Ansprüche zunächst nur gegen die Porsche AG, denn - so sollte man jedenfalls meinen - „wo Porsche drauf steht, ist auch Porsche drin“. Im Laufe des Verfahrens wurde jedoch zusätzlich noch die Audi AG in die Pflicht genommen, denn diese - und nicht etwa die Porsche AG - habe den Motor schließlich entwickelt und gebaut, hieß es in den Schriftsätzen des Stuttgarter Autobauers. Daher verurteilte das Landgericht Köln zunächst sowohl die Audi AG als auch die Porsche AG (als sog. „Gesamtschuldner“) zur Rücknahme des Wagens sowie Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger.
Vor dem Oberlandesgericht Köln übernahm die Audi AG nun jedoch die Verantwortung. Das Resultat: Audi - und eben nicht Porsche - zahlt dem Kläger Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 80.300,- und muss das manipulierte Fahrzeug zurücknehmen.
Audi AG bereits in mehreren Verfahren zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
Dass die Audi AG für die Manipulationen an den von ihr entwickelten und produzierten 4,2l-Dieselmotoren haftet, haben bereits zwei weitere Urteile des Landgerichts Karlsruhe und sowie des Oberlandesgerichts Hamm ergeben. In beiden Fällen war es ebenfalls die Kanzlei Rogert & Ulbrich, welche die Urteile erstreiten konnte.
Was beide Verfahren gemeinsam hatten
Die Audi AG wurde zur Rücknahme eines Audi A8 mit einem 4,2l-Motor verurteilt. Vor dem LG Karlsruhe bekam der Kläger für den Wagen Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 33.200,- zugesprochen. Gekostet hatte diesen das Auto etwa dreieinhalb Jahre zuvor knapp EUR 57.000,-. Das OLG Hamm war bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung großzügiger und ging von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus, sodass der Kläger mit Urteil noch rund EUR 35.350,- für sein im März 2012 für EUR 46.200,- gekauftes Fahrzeug zugesprochen bekam (OLG Hamm vom 14.10.2020, Az. I-8 U 35/20; LG Karlsruhe vom 09.04.2021, Az. 21 O 156/20).
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bejahrten alle Gerichte
In allen Fällen bejahten die Gerichte eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Käufer durch die Audi AG. Es komme schließlich darauf an, dass die Motoren mit einer Software ausgestattet worden sind, ohne die die Fahrzeuge weit von einer Eingliederung in die Schadstoffklasse EURO6 entfernt gewesen wären, so die Gerichte. Die Verantwortlichen handelten dabei zum Zwecke der Profitoptimierung. Die dafür bewusst gewählte Art und Weise von Gewinnerzielung begründet eine besondere Verwerflichkeit und somit Schadensersatzansprüche für Käufer dieser Fahrzeuge.