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Markenrecht | 15.02.2016

Kfz.-Tuning

Marken­rechte nach dem Kfz-Tuning: Darf eine Tuning­werkstatt ihren eigenen Namen neben den Original-Hersteller­angaben nennen?

Über den Umfang von Marken­rechten

Unternehmen, die sich auf das Tuning von Kfz spezialisiert haben, wollen meist nicht nur den Hersteller des getunten Kfz in ihrer Werbung angeben. Vielmehr besteht natürlich auch ein Interesse daran, das eigene Unternehmen zu bewerben. Schließlich will man zeigen wer man ist und was man kann! Dürfen Tunig­werkstätten ihren eigenen Namen aber neben den Original-Hersteller­angaben nennen?

Hintergrund:

Die Marke gewährt dem Inhaber grund­sätzlich ein ausschließliches Recht an der jeweiligen Marke. Das heißt, Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung oder sonstiger Berechtigung des Marken­inhabers, dass Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, § 14 MarkenG.

Da es bei strikter Einhaltung dieses Grundsatzes zu erheblichen Hemmnissen im Geschäfts­verkehr kommen würde, gibt es hiervon Ausnahme:

Die wichtigste Ausnahme ist die Lizenz­vergabe durch den jeweiligen Marken­inhaber. Dieser kann seine Marke (wirtschaftlich) verwerten, indem er Dritten Lizenzen zur Benutzung einräumt. Der Umfang bestimmt sich dann nach den vertraglichen Regelungen.

Darüber hinaus können Dritte die Marke aber auch aufgrund gesetzlicher Ausnahme­regelungen nutzen. Diese sind u.a. in § 23 MarkenG benannt.

Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann ein Marken­inhaber Dritten nicht untersagen, die Marke oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, wenn die Verwendung nur als Angabe über Merkmale oder Eigen­schaften der Waren oder Dienst­leistungen erfolgt und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Als Beispiele nennt das Gesetz Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung oder Erbringung der Waren oder Dienst­leistungen.

Kurz: Wer eine Marke verwendet um beispiels­weise auf die Herkunft zu verweisen, kann dies auch ohne Zustimmung des Marken­inhabers tun.

Können Tuningwerkstätten nun aber ihre Unternehmenswerbung neben die Original-Herstellerangaben setzen?Die Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 147/13) hat hierzu klar gestellt, dass Unternehmen in der Werbung neben ihrer eigene Firma auch die Original­bezeichnung des Herstellers setzen dürfen. Allerdings muss hierbei sicher­gestellt werden, das erkennbar ist, dass das derart beworbene Kfz ein Tuning­fahrzeug ist und in dieser Form und mit dieser Ausstattung gerade nicht vom Original­hersteller stammt. Das Tuning­unternehmen muss bereits direkt in der Werbung klarstellen, dass die Hersteller­angabe nur auf das Kfz vor der Tuning­maßnahme bezogen ist. Liegen diese Voraus­setzungen vor, kann die Werbung beide Unternehmens­angaben beinhalten.

Praxistipp:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können Marken auch dann gemäß § 23 MarkG benutzt werden, wenn ein mit der Marke des Original­herstellers versehenes Produkt nach dem Inverkehr­bringen von einem Dritten (= Tuning­unternehmen/ Werkstatt) verändert wurde und sodann neben der Original­marke zusätzlich die Marke des Dritten angebracht wird.

Voraussetzung ist aber, dass aus dem Angebot des Dritten unzwei­deutig hervorgeht, dass die Hersteller­bezeichnung eine fremde Marke ist und das lediglich die Ware im Ursprungs­zustand erfasst wird.

Kurz: Wird auf veränderten Waren / Produkten die eigene Marke neben die Original­marke gesetzt und wird hierbei auf den Umbau klar und unzwei­deutig hingewiesen, stellt das keine Marken­verletzung dar.

Ähnliche Streitig­keiten gibt es in der Praxis häufig bei der Werbung für Ersatzteile, wenn in diesem Zusammenhang auf die Original­hersteller/ Marke verwiesen wird. Hier greift regelmäßig das „Ersatzteile- und Zubehör­privileg“ gemäß § 23 Nr. 3 MarkG, wonach eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienst­leistung verwendet werden darf, soweit die Benutzung dafür notwendig ist!

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