Hintergrund:
Die Marke gewährt dem Inhaber grundsätzlich ein ausschließliches Recht an der jeweiligen Marke. Das heißt, Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung oder sonstiger Berechtigung des Markeninhabers, dass Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, § 14 MarkenG.
Da es bei strikter Einhaltung dieses Grundsatzes zu erheblichen Hemmnissen im Geschäftsverkehr kommen würde, gibt es hiervon Ausnahme:
Die wichtigste Ausnahme ist die Lizenzvergabe durch den jeweiligen Markeninhaber. Dieser kann seine Marke (wirtschaftlich) verwerten, indem er Dritten Lizenzen zur Benutzung einräumt. Der Umfang bestimmt sich dann nach den vertraglichen Regelungen.
Darüber hinaus können Dritte die Marke aber auch aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen nutzen. Diese sind u.a. in § 23 MarkenG benannt.
Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann ein Markeninhaber Dritten nicht untersagen, die Marke oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, wenn die Verwendung nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen erfolgt und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Als Beispiele nennt das Gesetz Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung oder Erbringung der Waren oder Dienstleistungen.
Kurz: Wer eine Marke verwendet um beispielsweise auf die Herkunft zu verweisen, kann dies auch ohne Zustimmung des Markeninhabers tun.
Können Tuningwerkstätten nun aber ihre Unternehmenswerbung neben die Original-Herstellerangaben setzen?Die Entscheidung
Der BGH (Az. I ZR 147/13) hat hierzu klar gestellt, dass Unternehmen in der Werbung neben ihrer eigene Firma auch die Originalbezeichnung des Herstellers setzen dürfen. Allerdings muss hierbei sichergestellt werden, das erkennbar ist, dass das derart beworbene Kfz ein Tuningfahrzeug ist und in dieser Form und mit dieser Ausstattung gerade nicht vom Originalhersteller stammt. Das Tuningunternehmen muss bereits direkt in der Werbung klarstellen, dass die Herstellerangabe nur auf das Kfz vor der Tuningmaßnahme bezogen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Werbung beide Unternehmensangaben beinhalten.
Praxistipp:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können Marken auch dann gemäß § 23 MarkG benutzt werden, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers versehenes Produkt nach dem Inverkehrbringen von einem Dritten (= Tuningunternehmen/ Werkstatt) verändert wurde und sodann neben der Originalmarke zusätzlich die Marke des Dritten angebracht wird.
Voraussetzung ist aber, dass aus dem Angebot des Dritten unzweideutig hervorgeht, dass die Herstellerbezeichnung eine fremde Marke ist und das lediglich die Ware im Ursprungszustand erfasst wird.
Kurz: Wird auf veränderten Waren / Produkten die eigene Marke neben die Originalmarke gesetzt und wird hierbei auf den Umbau klar und unzweideutig hingewiesen, stellt das keine Markenverletzung dar.
Ähnliche Streitigkeiten gibt es in der Praxis häufig bei der Werbung für Ersatzteile, wenn in diesem Zusammenhang auf die Originalhersteller/ Marke verwiesen wird. Hier greift regelmäßig das „Ersatzteile- und Zubehörprivileg“ gemäß § 23 Nr. 3 MarkG, wonach eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung verwendet werden darf, soweit die Benutzung dafür notwendig ist!