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Vertragsrecht | 27.04.2012

Branchenbuchabzocke

Müller Media beruft sich auf Urteil des AG Herford zugunsten eines anderen Branchenbuchanbieters

Müller Media rechtfertigt Vertrag über Unternehmenseintrag auf www.das-branchenportal.com

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

In seinen Mahnschreiben zitiert der Verlag Müller Media aus Wiesbaden ein Amtsgericht Herford, Urteil vom 28.02.2011, Az. 12 C 1392/10. Dass es in dem zugrunde liegenden Zivilprozess um einen ganz anderen Branchenbuchanbieter geht - nämlich den Betreiber des Portals www.regionales-aerztebuch.de - verschweigt Müller Media. Das dem Urteil zugrunde liegende Vertragsformular ist nicht mit den Formularen vergleichbar, die Müller Media versendet.

Müller Media verlangt für den Eintrag der von ihm angeschriebenen Unternehmen auf dem Internetportal „Das Branchenportal“ (www.das-branchenportal.com) 999,- Euro netto pro Jahr. Der Vertrag soll mindestens 2 Jahre laufen. Müller Media verlangt also von den Unternehmen, die das Vertragsformular unterschreiben, 1.998,- Euro netto zzgl. MwSt. über die Laufzeit von 2 Jahren.

Müller Media beruft sich auf Urteil des AG Herford

Dem Urteil des AG Herford, das Müller Media zitiert, liegt ein Fall zugrunde, in dem ein anderer Branchenbuch-Anbieter - nämlich das Regionale Ärztebuch (www.regionales-aerztebuch.de) einen seiner Kunden erfolgreich auf Bezahlung der Vertragskosten verklagt hatte. Der zuständige Richter befand den Vertrag für wirksam. Denn der Vertragsinhalt sei bei sorgfältigem Lesen erkennbar gewesen. Auf dem Formular sei der kostenlose Standardeintrag deutlich vom kostenpflichtigen Premiumeintrag unterscheidbar. Ein Anfechtungsrecht verneinte der Richter.

Was das Urteil für Kunden von Müller Media (www.das-branchenportal.com) bedeutet

Dass Müller Media seine Mahnschreiben mit Gerichtsurteilen schmückt, ist sicher ein wirksames Mittel, um Kunden zu verunsichern. Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist aber darauf hin, dass das Urteil für Kunden der Müller Media keinerlei Bedeutung hat. Zum einen betrifft das Urteil einen ganz anderen Fall. Müller Media nutzt grundlegend andere Formulare, die nach Auffassung der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durchaus geeignet sind, einen falschen Eindruck beim Adressaten hervorzurufen.

Müller Media verwendet andere Formulare - keine deutliche Unterscheidung von Standardeintrag und Premiumeintrag

Vor allem das entscheidende Element aus dem Fall vor dem AG Herford erfüllen die Formulare von Müller Media nicht: Bei Müller Media ist der kostenpflichtige Premiumeintrag gar nicht deutlich (etwa durch eine eigene Spalte) vom kostenlosen Standardeintrag getrennt. Die Vertragskonditionen ergeben sich erst bei sehr genauem Lesen des Kleingedruckten. Der Unternehmer, der aufgrund der Gestaltung des Formulars davon ausgeht, mit seiner Unterschrift nur seine Unternehmensdaten innerhalb eines schon bestehenden kostenlosen Vertragsverhältnisses zu bestätigen, kann dies leicht übersehen.

„Branchenbuch Berg“: BGH-Entscheidung legt womöglich Grundstein für „kundenfreundlichere“ Rechtsprechung

Auch stammt das Urteil noch aus der Zeit vor Verkündung des grundlegenden Urteils „Branchenbuch Berg“ des Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10. Dort hat der BGH (allerdings in einer Wettbewerbsstreitigkeit) festgestellt, dass das damals versendete Vertragsformular eines Branchenbuch-Anbieters (Branchenbuch Berg) wettbewerbswidrig ist. Die Adressaten würden durch die Aufmachung des Schreibens, das den Eindruck eines bloßen Korrekturabzugs mache, getäuscht. Dafür, dass der Werbecharakter des Formulars verschleiert werde, sprach für die Richter des BGH insbesondere, dass es die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Dienstleistung vermissen lasse.

Vertragsformulare von Müller Media bewerben nicht die Vorteile eines Vertragsabschlusses

Ob in Anbetracht der Entscheidung des BGH noch einmal eine Entscheidung wie diejenige des AG Herford zustande kommen kann, ist ungewiss. Für Müller Media ist jedenfalls zu beachten, dass auch deren Vertragsformulare nach Ansicht der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH keine werbewirksamen Elemente enthalten. Die Leistung von www.das-branchenportal.com wird nicht angepriesen und durch überzeugende Argumente für einen Vertragsabschluss geworben. Wenn sich aber aus einem Werbeschreiben nicht der Vorteil der angebotenen Leistung ergibt, so spricht wenig dafür, einen Vertrag mit Kosten von 999,- Euro netto pro Jahr abzuschließen.

Was Sie tun können

Wenn Sie eine Rechnung oder Mahnung von Müller Media wegen eines von Ihnen nicht gewollten kostenpflichtigen Premiumeintrags erhalten haben, gilt: Wehren Sie sich! Andernfalls droht eine Vertragsbindung bis zu 2 Jahren. Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Sie gerne zu den notwendigen Schritten. Unser aktuelles Angebot: Wir übernehmen Ihre außergerichtliche Vertretung für pauschal 178,50 Euro (150,00 Euro netto zzgl. 19 % USt.).

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