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Bankrecht | 04.02.2016

Darlehen

Bank darf nach Kündigung eines Darlehens­vertrags keine Vor­fälligkeits­entschädigung verlangen - Anwalt weist auf Urteil des BGH XI ZR 103/15 hin

Kredit­institut hat lediglich Anspruch auf Zahlung von Verzugs­zinsen

Ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 19. Januar 2016 lässt viele Verbraucher, denen ihr Darlehen durch die Bank gekündigt wurde, wieder etwas aufatmen. Das Kredit­institut darf in diesen Fällen keine Vor­fälligkeits­entschädigung verlangen. Der Verbraucher wird spürbar finanziell entlastet.

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Bank kündigt Darlehen

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Kreis­spar­kasse ihren Kunden Verbraucher­darlehen gewährt. Nach dem diese mit den Zahlungen in Verzug gerieten, kündigte das Geld­institut die Darlehen und verlangte zusätzlich die Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung. Um eine Zwangs­voll­streckung abzuwenden, wurde die Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt. Später klagte der Verbraucher auf Rück­zahlung der geleisteten Vor­fälligkeits­entschädigung nebst Zinsen.

Der BGH sorgt für Klarheit in Sachen Vorfälligkeitsentschädigung

War die Klage in den Vorinstanzen nicht von Erfolg gekrönt, gab der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­gerichts­hofs den Verbrauchern Recht. Die Frage, ob eine Bank im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Verbraucher­darlehens wegen Zahlungs­verzugs des Kunden auch eine Vor­fälligkeits­entschädigung verlangen darf, war in der Rechtsprechung lange umstritten. Der BGH sorgte nun für Klarheit. In diesen Fällen habe das Kredit­institut lediglich den Anspruch auf die Zahlung der Verzugs­zinsen und nicht auf Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung.

Vereinbarter Vertragszins darf nicht zur Schadensermittlung herangezogen werden

Der Senat stellte klar, dass in diesen Fällen der vereinbarte Vertrags­zins zur Schadens­ermittlung nicht herangezogen werden dürfe. Dies habe der Gesetzgeber grund­sätzlich ausgeschlossen. Die Besser­stellung des Darlehens­nehmers sei dabei bewusst in Kauf genommen worden. Diese Rechtsprechung lässt sich auch Immobilien­darlehen anwenden.

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Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer

Die Entscheidung des BGH ist für den Verbraucher eine enorme finanzielle Erleichterung. Denn nun muss er „nur“ noch das Darlehen zzgl. der Verzugs­zinsen zurück­zahlen und keine Vor­fälligkeits­entschädigung an die Bank mehr leisten. Das kann, besonders bei Immobilien­darlehen, den Verbraucher ggfs. auch vor einer Zwangs­versteigerung oder Privat­insolvenz bewahren. Unter Beachtung der Verjährungs­fristen können Verbraucher, die nach der Kündigung ihres Darlehens durch die Bank eine Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt haben, sich diese nun zurückholen.

Bei Problemen mit der Ratenzahlung sollte Möglichkeit des Widerrufs geprüft werden

Wer Probleme hat, die Raten für sein Darlehen zu zahlen, kann auch die Möglichkeit des Widerrufs prüfen lassen. Nach einem erfolgreichen Widerruf ist eine Umschuldung zu den derzeit niedrigen Zinsen möglich. Wurde der Verbraucher nicht ordnungs­gemäß über seine Widerrufs­möglichkeiten belehrt, können Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden.

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