Schleudertrauma 1. Grades ist schwer feststellbar
Das sog. Schleudertrauma bzw. Halswirbelsäulenprellung (HWS-Distorsion) gibt es in verschiedenen Schweregraden. Gerade leichte HWS-Distorsionen 1. Grades sind oftmals schwer objektivierbar feststellbar, d. h. es gibt keine eindeutigen bildgebenden oder sonstigen Verfahren, welche die Verletzung eindeutig belegen. Den Bruch eines Beines kann man mit einem Röntgenbild eindeutig nachweisen, einen entsprechenden Beweis gibt es in diesem Bereich der HWS-Verletzungen nicht.
Aus diesem Grunde zahlen die Versicherungen für solche Verletzungen meist nur geringste Beträge oder lehnen Schadensersatzzahlungen gänzlich ab.
Unfallverursacher muss an Kläger 13.000 Euro Schmerzensgeld zahlen
Das Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.3.2014, Az. 10 U 3341/13 zeigt, dass auch bei HWS-Distorsionen 1. Grades höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden können. Der Kläger erlitt für die angesprochene Verletzung nebst Prellungen am Unterarm und am Schienbein insgesamt ein Schmerzensgeld von € 13.000,--. Schmerzensgeld erhöhend hat sich allerdings auch der Umsatz ausgewirkt, dass der Unfallverursacher eine grobe Vorfahrtsverletzung im deutlich alkoholisierten Zustand begangen hat.