Gesetzliche Frist für Einreichung einer Kündigungsschutzklage beachten
Hierzu muss man wissen, dass man sich gegen eine unberechtigte Kündigung regelmäßig nur innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt der Kündigung zur Wehr setzen kann, denn nach 21 Tagen endet die gesetzliche Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Klage eingereicht worden sein, ist die Kündigung regelmäßig unangreifbar. Ist die Kündigung aber unangreifbar, wird der Arbeitgeber auch keine Abfindung mehr zahlen.
Kein genereller Anspruch auf Abfindung
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nämlich nicht von vornherein, sondern grundsätzlich nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen. Der Arbeitgeber wird regelmäßig nur dann zur Zahlung einer Abfindung bereit sein, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht und für den Arbeitgeber das Risiko besteht, dass die Kündigung durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird und er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und auch den Lohn weiterzahlen muss.
Besonders wichtig ist es für den Arbeitnehmer, gegenüber dem Arbeitgeber den Eindruck zu erwecken, dass er unbedingt an dem Arbeitsverhältnis festhalten will und das auch für lange Zeit. Hierdurch ergibt sich für die Abfindung eine viel bessere Verhandlungsposition, als wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer ohnehin bei der nächsten Gelegenheit das Arbeitsverhältnis aufgibt.
Kündigung ohne Angaben von Gründen
Grundsätzlich verhält es sich zunächst so, dass der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer kündigen kann, ohne dass er hierfür einen Grund braucht; er muss lediglich die vorgesehene Kündigungsfrist einhalten.
Diese ergibt sich in der Regel unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder aus den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB.
Anders verhält sich dies allerdings dann, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate besteht und in dem betreffenden Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit oder entsprechend mehr Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt sind. Dann ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündbar, es sei denn, es besteht ein anerkannter Kündigungsgrund. Hierbei unterscheidet man personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe.
Personenbedingte Kündigungsgründe
Bei den personenbedingten Kündigungsgründen handelt es sich insbesondere um die krankheitsbedingten Kündigungsgründe, das heißt, wenn der Arbeitnehmer schon eine erhebliche Krankheitszeit aufweist und für die Zukunft weitere erhebliche Krankheitszeiten prognostiziert werden können.
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
Bei den verhaltensbedingten Kündigungsgründen handelt es sich um individuelles Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Hierfür ist in der Regel jedoch zuvor zumindest eine Abmahnung nötig, oftmals sind auch mehrere erforderlich.
Betriebsbedingte Kündigungsgründe
Bei den betriebsbedingten Kündigungsgründen verhält es sich so, dass der Betrieb keinen Bedarf mehr für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. Hierbei wird anhand eines festzulegenden Schemas danach geschaut, welcher Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten den geringsten Schutz hat und daher als erster gekündigt werden kann. Faktoren sind hierbei insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und das Bestehen von Unterhaltspflichten.
Gütetermin vor Verhandlungstermin
Wenn die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht ist, muss das Gericht prüfen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist durch die Prozessordnung zwingend vorgeschrieben, dass vor dem Verhandlungstermin ein Gütetermin durchgeführt werden muss. Gütetermin und Verhandlungstermin unterscheiden sich wesentlich voneinander.
Im Verhandlungstermin werden die beiderseitigen Anträge gestellt, es kann die Beweisaufnahme durchgeführt werden, beispielsweise durch Zeugenvernehmung und das Gericht kann am Ende des Termins ein Urteil sprechen.
Im Gütetermin werden demgegenüber keine Anträge gestellt, es wird keine Beweisaufnahme durchgeführt und das Gericht kann auch kein Urteil sprechen. Trotzdem ist der Gütetermin wichtig und beinhaltet die Chance, erhebliche Vorteile für sich herbeizuführen. Zunächst ist es einmal wichtig, zum Gütetermin überhaupt zu erscheinen, da andernfalls ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei erlassen werden kann. Sodann ist es die Aufgabe des Gerichts, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Gerichte fokussieren gütliche Einigung
Die Gerichte haben häufig ein hohes Interesse daran, dass es zu einer Einigung kommt, weil die Arbeitsgerichte hoffnungslos überlastet wären, wenn nicht ein erheblicher Teil der Rechtsstreitigkeiten schon im Gütetermin durch eine Einigung erledigt werden würde. Darüber hinaus dient es aus richterlicher Sicht dem Rechtsfrieden mehr, wenn beide Parteien einer Einigung zustimmen, als wenn am Ende des Verfahrens ein Beteiligter der Gewinner und ein Beteiligter der Verlierer ist. Die Richter haben sich hierbei regelmäßig noch keine abschließende Meinung dazu gebildet, welche Seite im Recht ist, sondern bewerten den Rechtsstreit eher überschlägig. Es ist sehr zu empfehlen, dem Gericht bereits rechtzeitig vor dem Gütetermin alles vorzutragen, was die eigene Rechtsposition stützt, damit das Gericht dazu bewegt wird, sich möglichst der eigenen Rechtsmeinung anzuschließen. Darüber hinaus sollte man sich zu nutzen machen, dass das Gericht ein hohes Interesse daran hat, eine Einigung herbeizuführen.
Mit einer gut durchdachten Taktik zum Ziel
Eine Einigung kommt indes nur dann zustande, wenn beide Seiten mehr oder weniger von ihren Positionen abrücken und Zugeständnisse machen, bis eine gemeinsame Überschneidung gefunden ist. Das Gericht muss also versuchen, die Parteien so lange zu Zugeständnissen zu bewegen, bis eine Schnittmenge gefunden ist, auf die man sich einigen kann. Eine besonders effektive Taktik hierbei ist es, sich sehr unnachgiebig zu zeigen und demonstrativ auszustrahlen, dass wenig Interesse an einer Einigung besteht, wenn diese von der eigenen Rechtsposition abweicht. Das Gericht wird hierdurch oftmals den Eindruck haben, dass die sehr unnachgiebig auftretende Seite kaum zu Zugeständnissen bewegt werden kann, sodass eine Einigung hieran scheitern würde. Dann ist es ebenfalls oftmals so, dass das Gericht sich verstärkt der anderen Seite zuwendet und versucht, dort weitergehende Zugeständnisse zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt kann sich die unnachgiebig auftretende Seite bereits zurücklehnen und dabei zusehen, wie das Gericht die Gegenseite bearbeitet, um doch noch eine Einigung zu erreichen.
Insoweit ist auch zu beachten, dass die Einigungserklärungen, wenn sie durch das Gericht protokolliert sind, als Prozesshandlungen grundsätzlich unanfechtbar sind und damit die Rechtslage abschließend und verbindlich festlegen.
Man sollte sich also bereits vor dem Gütetermin gut überlegen, welche Verhandlungsergebnisse infrage kommen, zu welchem Zugeständnis man maximal bereit wäre und welche Taktik zielführend sein kann.
Wir sind für Sie da
Hierbei sind selbstverständlich viele weitere Faktoren zu beachten und es ist sinnvoll einen erfahrenen Rechtsanwalt als Verhandlungsführer an seiner Seite zu wissen. Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann informieren Sie sich direkt bei uns.