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Verkehrsrecht | 30.08.2016

Rotlicht­verstoß

OLG Stuttgart: Dashcam-Aufnahmen können grund­sätzlich zur Verfolgung von schwerwiegenden Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten verwertet werden

Amtsgericht hatte zuvor schon die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen zugelassen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Thomas Brunow (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15)

„Dashcam-Aufnahmen können grund­sätzlich zur Verfolgung von schwerwiegenden Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten verwertet werden.“ So hat nun das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 04.05.2016 entschieden.

Der Entscheidung lag ein Verfahren vor dem Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlicht­verstoßes zugrunde (im vorliegenden Fall war die Ampel bereits mindestens 6 Sekunden auf rot). Die Aufnahme hatte ein unbeteiligter Dritter ohne konkreten Anlass gefertigt. Das Amtsgericht hatte zuvor schon die Verwertung zugelassen und ein Bußgeld von 200,- Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das OLG Stuttgart sah das genauso.

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Eingriff in die Privat- oder gar Intimsphäre liegt nicht vor

Nach seiner Ansicht sei es zudem irrelevant, ob ein Verstoß gegen § 6b BDSG vorliege, da sich daraus nicht zwangs­läufig ein Verwertungs­verbot ergebe. Insbesondere liege kein Eingriff in die Privat- oder gar Intimsphäre vor, wenn ledig Vorgänge im Straßen­verkehr gefilmt würden und der Fahrer nur mittelbar anhand des Kenn­zeichens zu identifizieren sei.

Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot

Demgegenüber sei die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsv­erstöße für die Verkehrs­sicherheit und das Gewicht im Einzelnen zu betrachten. Eine Orientierung dürfte hier der Bußgeld­katalog geben. So ist davon auszugehen, dass Dashcam-Auf­zeichnungen bei Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten, die in der Regel ein Fahrverbot nach sich ziehen, verwertet werden können, wohingegen Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten im Verwarngeld­bereich, ohne Punkt, nicht durch eine Dashcam-Auf­zeichnung bewiesen werden können. Wie es sich im Punkte­bereich ohne Fahrverbot verhält dürfte vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen bisher nur bei Ordnungswidrigkeiten und nicht bei Straftaten

Da es sich hierbei um die Erste Entscheidung eines Gerichts zur Frage der Verwert­barkeit einer Dashcam-Auf­zeichnung in einem Ordnungs­widrigkeiten­verfahren handelt, ist noch offen, wie sich andere Gerichte äußern werden. Eine erste Tendenz zur teilweisen Verwertung ist damit gegeben und es ist davon auszugehen, dass sich auch andere Gerichte der Ansicht des OLG anschließen werden. Dennoch sollte nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich „nur“ um Ordnungs­widrigkeiten und nicht um Straftaten handelt, bei denen das staatliche Verfolgungs­interesse höher ist.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbind­liche erste Beratung zur Verfügung.

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