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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.04.2017

Bauspar­verträgen

OLG Stuttgart: Kündigung von Bauspar­verträgen unberechtigt

Bauspar­kassen können sich nicht auf die Schutz­wirkung des Paragrafen 489 BGB berufen

(OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15)

Binnen kurzer Zeit erteilt das Oberlandes­gericht Stuttgart der Kündigung von Bauspar­verträgen durch die Wüstenrot Bauspar­kasse zum zweiten Mal eine Absage. Nachdem das OLG schon Ende März eine Kündigung für unberechtigt erachtete, entschied es am 4. Mai erneut zu Gunsten einer Bausparerin (Az.: 9 U 230/15).

Bausparkasse kündigte Bausparverträge

Die Frau hat sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer im Jahr 1999 geschlossenen Bauspar­verträge zur Wehr gesetzt. Die Verträge waren im Jahr 2001 zuteilungsreif. Die Bausparerin nahm aber kein Bau­spar­darlehen in Anspruch, sondern profitierte weiter von dem Zinssatz in Höhe von 2,5 Prozent plus einen Bonuszins. Die Zinslast wurde der Bauspar­kasse offenbar zu groß und so kündigte sie die Verträge im Januar 2015. In den Verträgen war zudem geregelt, dass die Verbraucherin nur bis zum Erreichen eines Mindest­spargut­habens von 50 Prozent der Bauspar­summe zur Ansparung verpflichtet ist.

Bausparkasse hätte unerwünscht lange Laufzeiten selbst ausschließen können

Das OLG Stuttgart betrachtete die Kündigung der Bauspar­verträge für unberechtigt. Die Bauspar­kasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Diese Vorschrift besagt, dass Darlehens­nehmer ein Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen können. Dieses Gesetz bezwecke den Schutz der Darlehens­nehmer, die dem Zins­bestimmungs­recht der Darlehens­geber ausgesetzt seien. Auf diese Schutz­wirkung könnten sich Bauspar­kassen aber nicht berufen. Als gewerbliches Kredit­institut können sie die Konditionen wie Zinssatz oder Laufzeiten vertraglich selbst bestimmen und hätte schon dadurch unerwünscht lange Laufzeiten ausschließen können. Daher könnten sie ihr freiwillig übernommenes Zinsrisiko nicht anschließend auf die Verbraucher abwälzen, entschied das OLG. Die Revision zum Bundes­gerichts­hof ist zugelassen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Es ist bemerkenswert, dass das OLG Stuttgart sich innerhalb weniger Wochen zum zweiten Mal auf die Seite der Bausparer gestellt hat. Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG klargestellt hat, dass sich Bauspar­kassen eben nicht auf die Schutz­wirkung des Paragrafen 489 berufen können, auch wenn sie in der Ansparphase noch der Darlehens­nehmer sind. Damit wischte das Gericht das Kern­argument der Bauspar­kassen bei der Kündigung von Bauspar­verträgen vom Tisch. Nach diesen beiden Urteilen dürften die Chancen der Bausparer, sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer Alt­verträge wehren zu können, deutlich gestiegen sein.

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