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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 14.05.2019

Insolvenz­verfahren

Pfändungs­schutz von Ansprüchen auf Erbbauzins

Zahlungen aus dem Erbbaurecht sind unpfändbar und fallen nicht in die Zwangs­voll­streckung

Pfändbar im Insolvenz­verfahren ist grund­sätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners, dass er zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens besaß. Auch pfändbar ist das Vermögen, welches er während des Verfahrens erlangt.

Viele die sich in einem Insolvenz­verfahren befinden haben Grund­stücke geerbt, die auch mit Erbbau­rechten belastet sind. Das Erbbaurecht beinhaltet dann meistens die Zahlung eines regel­mäßigen Erbbau­zinses gegenüber dem Inhaber des Erbbau­rechts.

Zahlungen aus dem Erbbaurecht sind unpfändbar

Diese Zahlungen aus dem Erbbaurecht sind unpfändbar und fallen nicht in die Zwangs­voll­streckung. Der insolventen Person muss in jedem Fall so viel Geld aus sonstigen Einkünften belassen werden, wie ihr bestehen würde, wenn sie Einkommen aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstlohn generiert. Diese Einkünfte müssen selbst erzielt werden. Sonstige Einkünfte – also kein Arbeitslohn – können gepfändet werden.

Pfändungsschutz für sämtliche selbst erzielte Arten von Einkünften möglich

Einkünfte sind aber auch dann eigenständig erwirtschaftet, soweit die mit Erbbau­rechten belasteten Grund­stücke vor der Insolvenz­eröffnung vererbt wurden. Die dadurch entstehenden Erbbau­zinsen, die erhalten werden, fallen somit nicht in eine Zwangs­voll­streckung. grund­sätzlich ist es daher möglich, dass sämtliche Arten von Einkünften, sofern diese selbst erzielt sind, Pfändungs­schutz erlangen können. Diese Einnahmen müssen zur Unterhalts­sicherung der insolventen Person genutzt werden und somit eine Einkunfts­quelle sein. Für das selbstständige erzielen von Einkünften reicht daher das Besitzen von Rechten wie zum Beispiel Erbbau­rechten, wodurch Einkommen geschaffen wird.

Wir beantworten Ihre Frage gerne

Sollten Sie sich daher über die Möglichkeiten zum Pfändungs­schutz von Vermögens­werten oder Einkünften informieren wollen oder die Pfändung von Erbbau­zinsen oder anderen sonstigen Einkünften abwenden wollen so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg gegen eine Pfändung ebnen.

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