wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Vertragsrecht | 20.04.2018

AGB-Klausel

BGH stärkt Rechte von Bankkunden: Aufrechnungs­verbots­klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken unwirksam

AGB dürfen im Hinblick auf Widerrufs­rechte nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen

Der Bundes­gerichts­hof hat mit Urteil vom 20.03.2018 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16) das Aufrechnungs­verbot in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Banken gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt. Solch eine Aufrechnungs­verbots­klausel findet sich sehr häufig in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Banken.

Werbung

Streit­gegenstand war folgende – von fast jeder Bank genutzte - Klausel:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechts­kräftig fest­gestellt sind.“

Klausel schränkt Rechte des Verbrauchers ein

Die Klausel beschränkt das Recht des Verbrauchers zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Bank. Danach können Bankkunden eigene Forderungen mit Ansprüchen der Bank nur schwer verrechnen, z.B. wenn dies durch ein Gerichts­verfahren fest­gestellt wurde.

Hintergrund des Rechts­streits war eine Klage der Schutz­gemein­schaft für Bankkunden, welche die Unter­lassung der Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Sparkasse begehrte.

Der Bundes­gerichts­hof entschied, dass die Klausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufs­rechts des Bankkunden darstellt.

Aufrechnungsbeschränkung benachteiligt Kunden unangemessen

Die Klausel benachteiligt den Bankkunden in unangemessener Weise. Die gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufs­recht stellen halb­zwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers dar. Wenn Allgemeine Geschäfts­bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers gegen dieses halb­zwingende Recht verstoßen, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor. Folge ist die Unwirksamkeit der Klausel.

Klausel führt zu unzulässiger Erschwerung des Widerrufsrechts

Die streitgegen­ständliche Klausel umfasst auch solche Ansprüche, die sich aus dem Rück­abwicklungs­verhältnis ergeben, wenn beispiels­weise ein Widerruf erklärt wird. Dies führt dazu, dass der Bankkunde Forderungen, die sich aus diesem Rück­abwicklungs­verhältnis ergeben, nicht den Ansprüchen der Bank entgegensetzen konnte. Dieser Umstand stellt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufs­rechts dar.

Werbung

Keine Berufung auf Aufrechnungsverbot mehr möglich

Das Urteil des Bundes­gerichts­hofs bindet nun auch alle anderen Banken mit identischer Klausel in AGBs. Diese dürfen sich, genau wie die beklagte Sparkasse, nicht mehr auf das Aufrechnungs­verbot berufen.

Mit dieser Aufrechnungs­möglichkeit der Bankkunden wird das Recht der Verbraucher gegenüber den Banken gestärkt.

Fragen zum Thema? Wir sind gerne für Sie da!

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5316

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5316
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!