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Kartellrecht und Wettbewerbsrecht | 18.11.2019

Kartell­verstöße

Preis- und Gebiets­absprachen als Kartell­verstöße

Preisabsprachen werden immer häufiger von Kartell­ämtern geahndet

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Gebiets­absprachen und Preis­absprachen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen stellen erhebliche Kartell­verstöße dar und werden immer häufiger von den Kartell­ämtern geahndet. Die Unternehmens­leitung muss daher unbedingt Bußgelder vom Kartellamt, Geld- und Freiheits­strafen sowie Schadens­ersatz­forderungen von Kartell­geschädigten im Blick haben und diese Folgen vermeiden. Hierzu wird Know- How gebraucht, was genau gegen das Kartell­verbot verstößt.

Getroffene Preis­absprachen zwischen zwei Wett­bewerbern sind als kartell­rechtswidrig als Hardcore-Verstoß einzustufen. Es sind verbotene Ver­einbarungen zwischen verschiedenen Produkt­anbietern, die eine ganz spezielle Preis­struktur für ihre Produkte durch Höch­stpreise oder Mindest­preise koordinieren wollen. Wettbewerbs­widrig sind auch die Festlegung und die Absprache über bloße Preis­bestand­teile wie im Falle von Rabatten.

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Preisabsprache als Hardcore-Verstoß

Wenn eine solche Preis­absprache vorliegt, ist dies als Kern­beschränkung und als Verstoß gegen das Kartell­verbot in § 1 GWB zu qualifizieren. Dieser Verbots­tatbestand ist dann erfüllt, wenn Wettbewerber innerhalb eines Konkurrenz­verhältnisses sich direkt über ihre eigenen Produkt-Preise informieren und die gewechselten Neuigkeiten über die in der Öffentlichkeit bekannten Informationen hinausgehen.

Kundenaufteilung und Gebietsabsprache

Genau wie bei der Preis­absprache zwischen zwei Unternehmen wird auch im Falle der Gebiets­absprache von einem „Hardcore-Kartell­verstoß“ gesprochen. Auch diesen kann man nicht durch vermeintlich entlastende kartell­rechtliche Recht­fertigungs­gründe wie Effizienz­gewinne recht­fertigen. Bei der Gebiets­absprache teilen sich die Konkurrenten auf einem Markt bestimmte räumlich abgrenzbare Gebiete untereinander auf.

kartell­rechtswidrig ist auch eine Kunden­aufteilung, die statt auf den räumlichen relevanten Markt auf einzelne Kunden­gruppen gerichtet ist. Da die Kartell­rechts­verstöße Preis- und Gebiets­absprachen in jedem Unternehmen im Vertriebs­recht auftauchen, selbst aber nicht „geheilt“ werden können, wenn sie vorliegen, sollten Distributions­verträge im Unternehmen durchaus auf deren wettbewerbs­rechtlicher Rechtmäßigkeit gecheckt werden.

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Informationsaustausch zwischen Unternehmen

Bereits das bloße Austauschen vermeintlich harmloser Unter­nehmens-Informationen (nicht nur über Preis­gestaltung) kann kartell­rechtswidrig sein, wenn hierdurch eine außer­ordentliche nachteilige Ver­änderung der Markt­verhältnisse feststellbar ist.

Gerade als Verbands­mitglied sollte auf Verbands­treffen der Informations­austausch nur zurück­haltend gehandhabt werden. Wettbewerbs­sensible Informationen finden sich regelmäßig in Sitzungs­protokollen von Verbänden, bei Wort­meldungen, in Leitfäden oder in Stellung­nahmen. Kartell­rechtlich legitim ist der Informations­austausch nur, wenn gar keine Rück­schlüsse auf den Markt durch die ausgetauschten Informationen möglich sind.

Unzulässige Preisvorgabe als Kartellverstoß

Es ist ein Wettbewerbs­verstoß, wenn der Käufer von Produkten von seinem Verkäufer wettbewerbs­rechtlich eingeschränkt werden soll, indem er seinen eigenen Weiter­verkaufs­preis nicht frei festlegen und bestimmen darf. Eine solch klare Preis­vorgabe in einem Vertriebs­vertrag ist kartell­rechtswidrig. Lediglich unverbind­liche Preis­empfehlungen und bestimmte Preis­obergrenzen sind zulässig, wenn sie nicht die Wirkung wie eine Fix- oder Mindest­preis­bindungen haben.

Bei der Preis­bindung der zweiten Hand erklären Unternehmen als Anbieter ihren Händlern, dass die Einhaltung der vom Hersteller „erwünschten“ Preise als unverbind­liche Preis­empfehlung notwendig sei, es sonst schnell zu Strafen wie der Beendigung der Lieferung oder generell schlechtere künftigen Liefer­konditionen kommen kann.

Hier ist es oftmals taktisch geboten, sowohl eine Zivilklage auf Weiter­belieferung zu den bisherigen Konditionen anhängig zu machen sowie parallel das Kartellamt einzuschalten und eine Beschwerde einzureichen.

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Compliance- Möglichkeiten

Aufgrund von Millionen- Bußgeldern der Kartell­ämter, hohen Schaden­ersatz­ansprüchen von Geschädigten und der Unwirksamkeit der eigenen Vertriebs­verträge sind daneben Image­schäden für das Unternehmen die Folge. Zur Vermeidung dieser weitreichenden Rechts­folgen helfen eine gut organisierte Compliance-Struktur sowie Mitarbeiter­schulungen, die notwendigen Voraus­setzungen an wettbewerbs­konformes Verhalten offen zu legen.

Wenn gleichwohl bereits ein Kartell­verstoß vorliegt, oder das Bundes­kartellamt bereits mit einem Durch­suchungs­beschluss anklopft, sollten sämtliche Dokumente des Verstoßes an einen im Kartell­recht spezialisierten Rechtsanwalt überreicht werden. Hierdurch werden diese Dokumente dem kartell­behördlichen Zugriff entzogen, da sie unter das Anwalts­privileg fallen.

Ausführliche zusätzliche Informationen zu dem Thema Preis- und Gebiets­absprachen als Kartell­verstöße finden Sie hier:

https://www.rosepartner.de/preisabsprachen-gebietsabsprachen-kartellverstoesse.html

Ein Fachbeitrag von

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