Steuersparpotenzial bei der Einbauküche
Werden mit der Immobilie jedoch auch gebrauchte bewegliche Gegenstände erworben, fällt für dieses Zubehör keine Steuer an, auch wenn diese Gegenstände werthaltig sind.
Daher sollte für etwaiges Zubehör wie Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände unbedingt ein separater Kaufpreis im Kaufvertrag vereinbart werden, woraufhin das Finanzamt den Steuerbescheid lediglich auf Grundlage des reinen Immobilienpreises berechnen darf.
Zubehörpreise müssen realistisch sein
Allerdings sollte beachtet werden, dass sich die Kosten für das Zubehör in einem realistischen Rahmen bewegen. Bei Zweifeln an der Angemessenheit der Preise erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer ansonsten möglicherweise auf den gesamten Betrag.
So geschehen im Falle eines Immobilienkäufers, der im Raum NRW ein Einfamilienhaus zum Preis von 383.000 Euro erwarb und dabei die vorhandene Einbauküche sowie zwei Markisen übernahm. Hierfür vereinbarten die Parteien einen zusätzlichen Kaufpreis von 9.500 Euro. Nachdem das zuständige Finanzamt diesen Betrag für zu hoch befand, erhob es die in NRW fällige Grunderwerbsteuer von 6,5 Prozent auf den Gesamtkaufpreis von 392.500 Euro.
Finanzgericht Köln weist das Finanzamt zurecht
Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Er beantragte den Steuerbescheid dahingehend abzuändern, dass die eingeforderte Steuersumme lediglich auf Grundlage des reinen Immobilienpreises von 383.000 Euro berechnet werde.
Das Gericht gab ihm Recht und stellte klar, dass bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer grundsätzlich nur der als Kaufpreis für die Immobilie ausgewiesene Teil zugrunde gelegt werden darf. Hiervon dürfe das Finanzamt nicht bloß abweichen, weil es die vereinbarten Preise für unrealistisch hält. Vielmehr handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast treffe. Es muss also nachweisen, dass die für das Zubehör vereinbarten Preise überhöht sind. Der bloße Verdacht, der Käufer wolle bloß Grunderwerbsteuer sparen reiche eben nicht aus.
Im Falle des Klägers sah das Gericht eine unrealistische Ansetzung des Kaufpreises für die Einbauküche sowie die Markisen nicht gegeben. Schon allein der praktische Vorteil, dass bereits eingebautes Zubehör nicht anderweitig beschafft und selbst eingebaut werden müsse, rechtfertige einen höheren Preis als er für entsprechende gebrauchte Gegenstände in den amtlichen Abschreibungstabellen oder auf den bekannten Verkaufsplattformen zu finden ist.