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Kapitalanlagerecht und Vertragsrecht | 04.03.2016

Verjährung

Prospekt­haftungs­ansprüche: Generelle Verkürzung der Verjährungs­frist in Prospekt für geschlossenen Fonds stellt unzulässige Haftungs­beschränkung dar

Prospekt stellt in der Regel einzige Grundlage für späteren Vertrags­schluss des Anlegers dar

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2015, Az. II ZR 340/14)

Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden, dass die generelle Verkürzung der Verjährungs­frist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem Emissions­prospekt unzulässig ist (BGH, Urteil vom 22.09.2015, Az. II ZR 340/14).

Nach Ansicht des Bundesgerichts­hofes ist der Prospekt in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertrags­schluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheits­gemäß zu informieren. Ein Haftungs­ausschluss für leichte Fahrlässig­keit widerspräche dieser grund­legenden Aufklärungs­pflicht, durch die der Schutz der Investoren sicher­gestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Fall:

Der Kläger hatte am 10. Februar 2004 eine Kommandit­beteiligung in Höhe von 40.000 USD zuzüglich 5 % Agio gezeichnet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten Gründungs- und Treuhand­kommanditistin die Rück­abwicklung seiner Beteiligung an einer Fonds­gesellschaft. Er war der Auffassung, der Prospekt kläre nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangte deshalb von der Beklagten aus Prospekt­haftung Schadens­ersatz.

Landgericht und Berufungsinstanz verneinen Schadensersatzanspruch

Das Landgericht wies die Klage, das Berufungs­gericht die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Berufungs­gericht aus, dass mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungs­pflicht infolge einer Regelung des Prospekts jedenfalls verjährt seien, nachdem der Beitritt des Klägers am 10. Februar 2004 erfolgt, die Klage aber erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungs­regelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB, weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei.

BGH erklärt generelle Verkürzung der Verjährungsfrist für unzulässig

Nach Ansicht des Bundesgerichts­hofes ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungs­verkürzenden Regelung des Prospekts und infolge dessen von der Verjährung möglicher Prospekt­haftungs­ansprüche des Klägers ausgegangen worden. Denn die generelle Verkürzung der Verjährungs­frist stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungs­beschränkung dar, weil so die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflicht­verletzungen mittelbar erleichtert wird.

BGH erklärt Vertragsklausel insgesamt für unwirksam

Die Regelung des Prospekts erfasste alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzte die Regelung die Verjährung aller in Betracht kommenden, auf grober Fahrlässig­keit beruhenden Schadens­ersatz­ansprüche. Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegen­stehen“ verhilft der verjährungs­verkürzenden Klausel nicht zur Wirksamkeit. Dieser Zusatz ist inhaltlich nicht verständlich und durch diesen sollen die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln umgangen werden. Die Klausel ist nach Ansicht der BGH insgesamt unwirksam. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist.

Regelung würde Belange der Gründungsgesellschafter einseitig bevorzugen

Weiter stellte der Bundes­gerichts­hof fest, dass die Regelung einseitig die Belange der Gründungs­gesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlage­gesellschafter bevorzuge. Dies insbesondere indem sie pauschal die Verjährungs­frist für sämtliche Schadens­ersatz­ansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB sowie wegen grober Fahrlässig­keit verkürzte.

Der Bundes­gerichts­hof hat deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache ist an das Berufungs­gericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospekt­fehlern nachholen kann.

Fazit

Dieses Urteil stärkt entschieden die Rechte von Anleger geschlossener Fonds. Ist der Fonds­prospekt fehlerhaft haben Anleger ab Kenntnis drei Jahre Zeit gegen die Prospekt­verantwortlichen vorzugehen. Eine Regelung im Prospekt, die die Verjährung verkürzt, aber nicht ausdrücklich die Haftung für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässig­keit ausnimmt, ist nach dieser Entscheidung des Bundesgerichts­hofes nicht zulässig.

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