Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist der Prospekt in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Fall:
Der Kläger hatte am 10. Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 USD zuzüglich 5 % Agio gezeichnet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten Gründungs- und Treuhandkommanditistin die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Er war der Auffassung, der Prospekt kläre nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangte deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz.
Landgericht und Berufungsinstanz verneinen Schadensersatzanspruch
Das Landgericht wies die Klage, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht infolge einer Regelung des Prospekts jedenfalls verjährt seien, nachdem der Beitritt des Klägers am 10. Februar 2004 erfolgt, die Klage aber erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungsregelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB, weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei.
BGH erklärt generelle Verkürzung der Verjährungsfrist für unzulässig
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung des Prospekts und infolge dessen von der Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche des Klägers ausgegangen worden. Denn die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil so die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert wird.
BGH erklärt Vertragsklausel insgesamt für unwirksam
Die Regelung des Prospekts erfasste alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzte die Regelung die Verjährung aller in Betracht kommenden, auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche. Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ verhilft der verjährungsverkürzenden Klausel nicht zur Wirksamkeit. Dieser Zusatz ist inhaltlich nicht verständlich und durch diesen sollen die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln umgangen werden. Die Klausel ist nach Ansicht der BGH insgesamt unwirksam. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist.
Regelung würde Belange der Gründungsgesellschafter einseitig bevorzugen
Weiter stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Regelung einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter bevorzuge. Dies insbesondere indem sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzte.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospektfehlern nachholen kann.
Fazit
Dieses Urteil stärkt entschieden die Rechte von Anleger geschlossener Fonds. Ist der Fondsprospekt fehlerhaft haben Anleger ab Kenntnis drei Jahre Zeit gegen die Prospektverantwortlichen vorzugehen. Eine Regelung im Prospekt, die die Verjährung verkürzt, aber nicht ausdrücklich die Haftung für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausnimmt, ist nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig.