Erste Möglichkeit: Versendung des Führerscheins an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle
Der Führerschein kann zunächst an die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldstelle mit der Post geschickt werden. Mit Eingang des Briefes ist der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Es empfiehlt sich, den Führerschein per Einschreiben zu verschicken, damit man das Eingangsdatum kennt und die Monatsfrist daraus berechnen kann.
Zweite Möglichkeit: Direkte Abgabe des Führerscheins bei einer Polizeidienststelle
Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Führerschein bei einer Polizeidienststelle „nach Wahl“ abzugeben. Dies hat den großen Vorteil, dass der Führerschein bereits im Moment der Abgabe in amtliche Verwahrung gelangt und sich damit de facto das Fahrverbot um die Postlaufzeit zur Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldstelle verkürzt. Diese Möglichkeit hat sich jedoch noch nicht bis in die letzten Ecken herumgesprochen, so dass manche Dienststellen die Annahme des Führerscheins zu verweigern versuchen. Lassen Sie sich dort nicht wieder nach Hause schicken, die Polizei ist verpflichtet, die Führerscheine anzunehmen und weiterzuleiten.
Wichtig: In beiden Fällen sollte ein Begleitschreiben mit Angabe des Aktenzeichens beigefügt werden
In beiden Fällen ist es zwingend erforderlich, dem Führerschein ein kleines Begleitschreiben mit der Angabe der Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldstelle und des dortigen Aktenzeichens beizufügen. Dieses finden Sie auf allen behördlichen Anschreiben. Der Führerschein wird von der Behörde rechtzeitig vor Ende des Fahrverbotes zurückgesandt. Fahren darf man jedoch erst dann wieder, wenn die Monatsfrist endgültig abgelaufen ist.
Ein Sonderfall ist die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Ein Sonderfall ist die Frage nach der Vollstreckung mehrerer, entweder gleichzeitig oder kurz nacheinander angeordneter Fahrverbote. Nach herrschender, aber nicht alleiniger Meinung werden mehrere Fahrverbote ohne Schonfrist grundsätzlich nebeneinander vollstreckt, d.h. es werden mehrere Fahrverbote gleichzeitig „abgesessen“. Dies gilt gemäß § 25 Abs. 2a StVG nicht bei Fahrverboten, bei welchen die sog. „4-Monats-Frist“ für Ersttäter gewährt worden ist. Problematisch, weil nicht geregelt, sind vor allem die sog. Mischfälle, also ein Fahrverbot mit und eines ohne 4-Monats-Frist. Auch diese Fälle werden unterschiedlich gehandhabt. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage gibt es kaum, jüngst hat sich das OLG Hamm einmal in einem Nebensatz dazu geäußert und dargelegt, dass eine Parallelvollstreckung in Mischfällen unzulässig sein soll. Auch hier kommt es jedoch wieder auf den Einzelfall und auch auf regionale Besonderheiten an.
Was passiert, wenn man trotzdem fährt?
Ein Verstoß gegen das Fahrverbot führt zwar nicht dazu, dass sich an der konkreten Fahrverbotsfrist etwas ändert, er hat jedoch erheblich gravierendere Folgen. Der Verstoß gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und ist gemäß § 21 StVG strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe und zusätzlich ein weiteres Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist. Man kann sich hier also mehr Ärger einhandeln, als einem lieb ist.
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