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Verkehrsrecht | 15.04.2016

Fahrverbot

Rechtsinfo zum Fahrverbot: Wie wird ein Fahrverbot vollstreckt und was passiert, wenn man trotz Fahrverbots fährt?

Anwalt beantwortet Fragen zum Thema Fahrverbot: Die Voll­streckung (Teil 3)

Die Voll­streckung des Fahrver­botes wird durch die Staats­anwaltschaft oder die Bußgeld­behörde selbst durch­geführt. Die Fahr­verbots­frist beginnt hierbei erst zu laufen, wenn der Führer­schein des Betroffenen „in amtliche Verwahrung gelangt“ ist. Das heißt jedoch nicht, dass das Fahrverbot nicht zuvor bereits wirksam ist! Konkret bedeutet dies: Der Betroffene hat zwei Möglichkeiten, den Führer­schein abzugeben.

Erste Möglichkeit: Versendung des Führerscheins an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle

Der Führer­schein kann zunächst an die Staats­anwaltschaft oder die Bußgeld­stelle mit der Post geschickt werden. Mit Eingang des Briefes ist der Führer­schein in amtliche Verwahrung gelangt. Es empfiehlt sich, den Führer­schein per Einschreiben zu verschicken, damit man das Eingangs­datum kennt und die Monatsfrist daraus berechnen kann.

Zweite Möglichkeit: Direkte Abgabe des Führerscheins bei einer Polizeidienststelle

Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Führer­schein bei einer Polizei­dienst­stelle „nach Wahl“ abzugeben. Dies hat den großen Vorteil, dass der Führer­schein bereits im Moment der Abgabe in amtliche Verwahrung gelangt und sich damit de facto das Fahrverbot um die Postlauf­zeit zur Staats­anwaltschaft bzw. Bußgeld­stelle verkürzt. Diese Möglichkeit hat sich jedoch noch nicht bis in die letzten Ecken herumgesprochen, so dass manche Dienst­stellen die Annahme des Führer­scheins zu verweigern versuchen. Lassen Sie sich dort nicht wieder nach Hause schicken, die Polizei ist verpflichtet, die Führer­scheine anzunehmen und weiterzuleiten.

Wichtig: In beiden Fällen sollte ein Begleitschreiben mit Angabe des Aktenzeichens beigefügt werden

In beiden Fällen ist es zwingend erforderlich, dem Führer­schein ein kleines Begleit­schreiben mit der Angabe der Staats­anwaltschaft bzw. Bußgeld­stelle und des dortigen Akten­zeichens beizufügen. Dieses finden Sie auf allen behördlichen Anschreiben. Der Führer­schein wird von der Behörde rechtzeitig vor Ende des Fahrver­botes zurückgesandt. Fahren darf man jedoch erst dann wieder, wenn die Monatsfrist endgültig abgelaufen ist.

Ein Sonderfall ist die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Ein Sonderfall ist die Frage nach der Voll­streckung mehrerer, entweder gleich­zeitig oder kurz nacheinander angeordneter Fahrverbote. Nach herrschender, aber nicht alleiniger Meinung werden mehrere Fahrverbote ohne Schonfrist grund­sätzlich nebeneinander vollstreckt, d.h. es werden mehrere Fahrverbote gleich­zeitig „abgesessen“. Dies gilt gemäß § 25 Abs. 2a StVG nicht bei Fahr­verboten, bei welchen die sog. „4-Monats-Frist“ für Ersttäter gewährt worden ist. Problematisch, weil nicht geregelt, sind vor allem die sog. Mischfälle, also ein Fahrverbot mit und eines ohne 4-Monats-Frist. Auch diese Fälle werden unterschiedlich gehandhabt. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage gibt es kaum, jüngst hat sich das OLG Hamm einmal in einem Nebensatz dazu geäußert und dargelegt, dass eine Parallel­voll­streckung in Misch­fällen unzulässig sein soll. Auch hier kommt es jedoch wieder auf den Einzelfall und auch auf regionale Besonderheiten an.

Was passiert, wenn man trotzdem fährt?

Ein Verstoß gegen das Fahrverbot führt zwar nicht dazu, dass sich an der konkreten Fahr­verbots­frist etwas ändert, er hat jedoch erheblich gravierendere Folgen. Der Verstoß gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und ist gemäß § 21 StVG strafbar. Es droht eine Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe und zusätzlich ein weiteres Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist. Man kann sich hier also mehr Ärger einhandeln, als einem lieb ist.

Die Kanzlei Nowack steht Ihnen gerne für eine Beratung Ihre verkehrstechnischen Angelegenheiten zur Verfügung

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