Fahrverbot kann durch das sog. Augenblicksversagen vermieden werden
Das sog. Augenblicksversagen ist von der Rechtsprechung als ein Grund entwickelt worden, einen Verkehrsverstoß ausnahmsweise nicht als grob einzustufen. Das Augenblicksversagen ist eine besondere Art der Fahrlässigkeit, nämlich die nur leichte, nicht weiter vorwerfbare Fahrlässigkeit durch momentane Unaufmerksamkeit. Zudem muss das Augenblicksversagen entschuldbar sein, es darf also nicht auf besonders grober Nachlässigkeit beruhen. Von einem entschuldbaren Augenblicksversagen geht die Rechtsprechung u.a. aus bei einem Übersehen eines einmalig aufgestellten Verkehrsschildes oder der Nichterkennung der Tatsache, dass die Messstelle sich bereits innerorts befindet, wenn die Umgebungsbebauung diesen Eindruck auch nicht vermittelt. Die Anhaltspunkte sind hier jedoch vielfältig, eine Beratung im Einzelfall unersetzbar.
Unter besonderen Umständen kann das Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden
Die Kompensation des Fahrverbotes ist ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall. Nach § 4 Abs. 4 BKatV ist die Geldbuße „angemessen“ zu erhöhen, wenn „ausnahmsweise“ von einem Fahrverbot abgesehen wird. Diese sehr unbestimmte Vorschrift ist durch die Rechtsprechung ausgekleidet worden. So wird „ausnahmsweise“ teils sehr wörtlich genommen. Die Rechtsprechung der Amtsgerichte ist regional sehr unterschiedlich. Stets bedarf es jedoch des Vortrages, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt, die Folgen eines Fahrverbotes also so gravierend sind, dass es nicht vertretbar erscheint, trotzdem darauf zu beharren. Zumeist wird „verlangt“, dass im Falle eines Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht, was durch Vorlage des Arbeitsvertrages und einer Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen ist. Außerdem dürfen keine adäquaten Möglichkeiten vorliegen, das Fahrverbot zu überbrücken. So wird am Fahrverbot z.B. festgehalten, wenn das Fahrverbot durch Inanspruchnahme des Jahresurlaubes kompensiert werden kann, wenn Verwandte oder Mitarbeiter Fahrten übernehmen können oder wenn ein Ersatzfahrer angestellt werden kann.
Betroffene sollten sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen
Wie bereits erläutert, sind auch hier die Möglichkeiten, aber auch die Einschränkungen schier unüberschaubar und man muss auch darauf achten, bei welchem Gericht bzw. welchem Richter man landet. Auch hier bedarf es also stets der konkret auf die Mandantenbedürfnisse ausgerichteten Beratung.
Lesen Sie auch den vorhergehenden Teil: