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Versicherungsrecht | 27.11.2018

Berufs­unfähigkeit

Rechtstipp Berufs­unfähigkeit: Warum Sie Ihren Anspruch auf ein Leistungs­anerkenntnis durchsetzen sollten

Nach Durchführung der Leistungs­prüfung ist der Versicherer zur Abgabe eines rechts­verbindlichen Anerkenntnisses verpflichtet

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über einige wichtige Umstände im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis der Berufs­unfähigkeits­leistung durch den Versicherer informieren.

Es hat sich in der Praxis der letzten Jahre heraus­gestellt, dass Versicherer verstärkt versuchen, um die Abgabe eines rechts­verbindlichen Anerkenntnisses der Leistungs­pflicht als Berufs­unfähigkeits­versicherer herum­zukommen. Das aus gutem Grund, denn das Anerkenntnis hat für den Versicherungs­nehmer wichtige Vorteile und für den Versicherer entsprechende Nachteile.

Rechtlich verhält es sich so, dass der Versicherer verpflichtet ist, nach Durchführung der Leistungs­prüfung ein rechts­verbindliches Anerkenntnis abzugeben.

Versicherungsleistungen ohne rechtsverbindliches Anerkenntnis

Stattdessen teilt der Versicherer in immer häufigeren Fällen lediglich mit, dass er die Versicherungs­leistungen erbringt, dieses aber nicht mit einem rechts­verbindlichen Anerkenntnis verbunden sei. Es kann sein, dass der Versicherte nach monate­langer Prüfung durch den Versicherer hiermit erst einmal zufrieden ist, weil er nunmehr auch endlich Zahlungen erhält. Die sich hieraus ergebende Rechts­position ist für den Versicherungs­nehmer jedoch gefährlich.

Einstellung der Versicherungsleistung mit sofortiger Wirkung droht

Der Versicherer kann dann nämlich die Versicherungs­leistung zukünftig mit sofortiger Wirkung einstellen. Danach befindet sich der Versicherte wieder in der Situation der Erst­prüfung, so dass es Monate dauern kann, bis die Versicherungs­leistung wieder erbracht wird oder es kann sogar die Einreichung einer Klage erforderlich sein.

Schriftliches Leistungsanerkenntnis einfordern

Damit kann die auf der Erbringung der Versicherungs­leistung beruhende wirtschaftliche Existenz­grundlage des Versicherten von jetzt auf gleich wegbrechen. Schon aus diesem Grunde müssen Sie darauf bestehen, dass nicht nur die Zahlung der Berufs­unfähigkeits­rente, sondern auch ein ausdrückliches schriftliches Leistungs­anerkenntnis erfolgt.

Versicherer bei Abgabeverweigerung des Leistungsanerkenntnisses in Verzug

Berücksichtigen Sie hierbei, dass Versicherer in der Regel keine Zahlungen ohne Grund und nur aus Kulanz bringen, sondern nur deshalb, weil dem Versicherer selbst klar ist, dass die Leistungs­pflicht besteht. Erfolgt die Abgabe des Leistungs­anerkenntnisses trotzdem nicht, befindet der Versicherer sich im Verzug. Dann sind regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechts­anwalts vollständig durch den Versicherer zu erstatten.

Beendigung der Leistungspflicht nur über ein Nachprüfungsverfahren möglich

Um die Handlungs­weise des Versicherers zu verstehen, sollten Sie auch die weiteren Folgen des Anerkenntnisses kennen. Ist das Anerkenntnis einmal abgegeben, kann der Versicherer hiervon nur noch nach Durchführung des Nach­prüfungs­verfahrens abweichen. Das Nach­prüfungs­verfahren ist jedoch formalisiert und zeitaufwendig, so dass Sie hierbei dem drohenden Anspruchs­verlust entgegen­wirken können. Zudem sind die Rechte des Versicherers im Nach­prüfungs­verfahren gegenüber der Erst­prüfung eingeschränkt. Auch werden dem Versicherer hier Möglichkeiten der Verweisung auf eine andere Berufs­tätigkeit abgeschnitten.

Das hat der Bundes­gerichts­hof wiederholt bestätigt, beispiels­weise in seiner Entscheidung vom 30. März 2011 mit dem Akten­zeichen IV ZR 269/08.

Darin heißt es unter anderem:

Mit seinem Leistungs­anerkenntnis entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufs­unfähigkeit, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungs­möglichkeit. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass eine Verweisungs­möglichkeit nicht besteht, wenn seine Entscheidung hierzu schweigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungs­möglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft.

Nur mit einem Anerkenntnis sind Sie auf der sicheren Seite

Lassen Sie sich also nicht davon blenden, dass der Versicherer nach der Leistungs­prüfung endlich Zahlungen leistet. Bestehen Sie darauf, auch das rechtsverbindliche Leistungs­anerkenntnis zu erhalten.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung

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