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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 10.07.2017

Kauf von Sanierungs­objekten

Schrott­immobilien zur Sanierung: Vorsicht beim Kauf von denkmal­geschützten Immobilien

Für betroffene Investoren gibt es jedoch die Möglichkeit, Schadens­ersatz geltend zu machen

In den 1990er Jahren sind bundesweit Investoren auf sogenannte Schrott­immobilien herein­gefallen. Doch auch in jüngster Zeit werben Anbieter etwa mit dem Prädikat „denkmal­geschützt“ zum Kauf von Sanierungs­objekten: Immobilien­erwerb und Sanierung inklusive. Wird die - zum Teil noch überteuerte - Sanierung nur teilweise oder unfachmännisch ausgeführt, drohen für den Erwerber erhebliche finanzielle Schäden.

Leistungen wurden trotz Bautenstandsbestätigungen nur teilweise oder nicht fachmännisch erbracht

In Remshalden-Geradstetten (Baden-Württemberg) hatte ein Käufer ein denkmal­geschütztes Sanierungs­objekt erworben und gleich­zeitig zur Sanierung einen General­unternehmer­vertrag mit der G2 GmbH & Co. KG in Dettingen abgeschlossen - einem Unternehmen, das sich auf Altbau- und Denkmal­sanierung spezialisiert hat. Allein für die Umbau-, Renovierungs- und Sanierungs­arbeiten wurde ein Pauschal­betrag von rund 199.000,00 Euro vereinbart. Wie üblich, war eine Zahlung nach Bau­fortschritt vorgesehen. Wie sich alsbald herausstellte, waren Leistungen trotz ent­sprechender Bautenstands­bestätigungen nur zum Teil oder nicht fach­männisch von der G2 GmbH & Co. KG erbracht worden. Nähere Recherchen ergaben Zweifel an der Seriosität des Sanierungs­unternehmens.

Betroffene Käufer sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Betroffene Käufer sind in derartigen Fällen jedoch nicht schutzlos. Es kommen - je nach Fall - Ansprüche beispiels­weise gegen das Beratungs- bzw. Vermittlungs­unternehmen oder die finanzierende Bank in Betracht. Hat etwa der Vermittler Innen­provisionen von mehr als 15 Prozent erhalten, muss er den Erwerber hierüber aufklären. Möglich sind auch Schadens­ersatz­ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank, etwa wenn ein sogenanntes „institutionalisiertes Zusammen­wirken“ zwischen dem Verkäufer und der Bank vorliegt. Auch im Fall der sitten­widrigen Über­teuerung sind Schadens­ersatz­ansprüche gegeben. Betroffene Investoren sollten daher im Einzelfall mögliche Schadens­ersatz­ansprüche prüfen lassen.

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