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Steuerstrafrecht | 06.08.2019

Steuer­hinter­ziehung

Schweizer Kontodaten dürfen an französische Steuer­behörde gehen

Gerichtliche Entscheidung kann mit keinem ordentlichen Rechts­mittel mehr angegriffen werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Erfolg im Kampf gegen internationale Steuer­hinter­ziehung – Ein schweizer Gericht hat entschieden, dass schweizer Behörden Kundendaten von rund 40.000 Bankkonten der UBS-Großbank an französische Steuer­behörden weiter­leiten dürfen. Für die UBS ein herber Rückschlag.

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Entscheidender Hinweis kam aus Deutschland

Der Fall zeigt, wie gut europäische Steuer­behörden im Kampf gegen Steuer­hinter­ziehung inzwischen zusammen­arbeiten. Hintergrund der Entscheidung des schweizerischen Bundes­gerichtes in Lausanne vom 26.07.2019 war ein Tipp von deutschen Steuer­behörden.

Diese hatten den französischen Kollegen eine Liste mit Konto­nummern gegeben – die deutschen Behörden gingen davon aus, dass Franzosen auf diesen Konten in der Schweiz un­versteuerte Gelder verstecken. Aus Frankreich kam schließlich eine Bitte um Amtshilfe an die schweizer Steuer­behörden.

UBS wehrt sich gegen Herausgabe von Kundendaten

Die betroffene Großbank UBS wehrte sich allerdings gegen die Freigabe der Kundendaten. Die schweizerische Steuer­verwaltung wollte der Bitte aus Frankreich nachkommen und die Daten aushändigen. UBS ging daraufhin gerichtlich gegen die Herausgabe der Daten seiner Kunden vor.

In erster Instanz konnte die Bank damit einen Erfolg erzielen. Die französischen Steuer­behörden hätten den Verdacht auf Steuer­hinter­ziehung der Kontonutzer nicht ausreichend begründet, hieß es in der Begründung des Bundes­verwaltungs­gerichtes. Allein die Tatsache eines Kontos in der Schweiz sei für den Verdacht der Steuer­hinter­ziehung nicht ausreichend.

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Behörden dürfen Daten weitergeben

In der daraufhin eingelegten Berufung sollte die Klage der UBS weniger erfolgreich sein.

Das schweizerische Bundes­gericht in Lausanne entschied, dass die schweizer Behörden die Kontodaten an die französischen Kollegen weiter­leiten dürften. Diese Entscheidung kann nun mit keinem ordentlichen Rechts­mittel mehr angegriffen werden.

„Wir nehmen die Entscheidung zur Kenntnis“, teilte die UBS nach dem Urteil mit.

UBS schon einmal wegen Steuerhinterziehung verurteilt

Nicht zum ersten Mal steht die Großbank im Visier des Steuer­straf­rechtes. Erst im Februar 2019 war die UBS in Frankreich wegen Geschäften mit Steuer­hinter­ziehern zu einer Strafe von insgesamt 3,7 Milliarden Euro verurteilt worden. Der Bank wurde der Vorwurf der Geldwäsche im Zusammenhang mit Steuer­hinter­ziehung und dem illegalen Anwerben von Kunden gemacht. Nach Ansicht des Gerichtes handele es sich um Vergehen von „außergewöhnlicher Schwere“.

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass die UBS, ihre französische Filiale und drei frühere Verantwortliche gemeinsam 800 Millionen Euro Schaden­ersatz an den französischen Staat zahlen müssen. Der Staat war in dem Prozess als Neben­kläger aufgetreten. Die französische Filiale der UBS erhielt eine Strafe von 15 Millionen Euro. Fünf von sechs damals verantwortlichen Managern bekamen sogar Haftstrafen auf Bewährung, sowie Geldstrafen von bis zu 300.000 Euro.

Für UBS-Manager Markus Diethelm ist die Entscheidung unverständlich. Die Bank hatte bereits vor dem Urteil mitgeteilt, die in Frankreich geforderten Beträge seien weder durch Beweise noch durch das Gesetz gerechtfertigt. UBS kündigte daher unmittelbar nach der Urteils­verkündung an, gegen die Entscheidung vorzugehen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/steuerberatung/steuerhinterziehung.html

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