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Arbeitsrecht | 17.11.2016

Kündigung

Schwerwiegende Beleidigung: „Hi Arschloch“ ist kein legerer Umgangston am Arbeits­platz

Durch Fehl­verhalten droht irreparable Zerstörung des Betrieb­sfriedens

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Bezeichnet eine Arbeit­nehmerin eine Kollegin als „faule Sau“ und begrüßt sie diese mit „Hi Arschloch“, kann ihr fristlos gekündigt werden. Die Ausrede eines „legeren Umgangstons“ am Arbeits­platz entkräftet die schweren Beleidigungen hier nicht, entschied das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem veröffentlichten Urteil (AZ: 4 Sa 350/15).

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Abmahnungen wegen Beileidung einer Kollegin

Damit ist eine 46-jährige Kinder­kranken­schwester ihren Job nun los. Die Frau arbeitete seit fast 20 Jahren in einer Einrichtung der Caritas. Doch mit ihren Kolleginnen und Kollegen ging die Frau nicht gerade zimperlich um. Am 7. Juli 2014 erteilte ihr Arbeitgeber ihr drei Abmahnungen. Einmal wurde sie wegen „Entfernens vom Arbeits­platz“ abgemahnt, dann wegen einer „Tätlichkeit“ und schließlich wegen der Beleidigung einer Kollegin als „linke Bazille“.

Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigungen

Am Abend des 30. September 2014 wollte sie sich per SMS an ihre vorgesetzte Gruppen­leiterin über ihre Arbeit nach eigenen Angaben „beschweren“ beziehungs­weise „Kritik“ üben. Darin schrieb sie: „Hi Arschloch. Meine liebe Irene könnt sich heute noch bekotzen, dass du sie umarmt hast u. dich verabschiedet hast!“ Es folgte der Hinweis, dass die Kollegin bereit war, „Tuberkulose ins Haus zu schleppen“ und sie „generell fünf Kinder aus Feinheit nicht betreut“ hat. Es fielen zudem noch die Worte „faule Sau“.

Die Caritas-Einrichtung kündigte daraufhin der Kinder­kranken­schwester fristlos, hilfsweise Außer­ordentlich mit Auslauf­frist zum 30. Juni 2015.

Krankenschwester legt Kündigungsschutzklage ein

Diese legte Kündigungs­schutz­klage ein und verlangte zudem die Entfernung der Abmahnungen aus ihrer Personal­akte. Die als Beleidigung empfundene SMS bedauere sie. Sie habe lediglich ihren Unmut über die Arbeit Luft machen wollen, außerdem habe sie zuvor Alkohol getrunken.

Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt. Der Umgangston sei sowieso am Arbeits­platz „leger“. So werde man dort mit „na, Alte, wie geht’s“ oder „für unsere Rentner“ angesprochen. Schließlich müsse auch ihre fast 20-jährige Betriebs­zugehörigkeit zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

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Kein „legerer Ton“, sondern schwerwiegende Beleidigungen

Doch das Landesarbeitsgericht empfand den in der SMS verwendeten Text nicht als „legeren Ton“, sondern als schwerwiegende Beleidigungen einer Kollegin, die einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Der Arbeit­nehmer könne sich dabei auch nicht auf sein Recht auf freie Meinungs­äußerung berufen.

Hier sei die Klägerin zudem einschlägig abgemahnt worden, da sie zuvor schon eine Kollegin als „linke Bazille“ bezeichnet hatte. Erfahre ein Arbeitgeber von solchen Beleidigungen, müsse er dies keinesfalls dulden, so das LAG in seinem Urteil vom 18. Mai 2016. Denn das Fehl­verhalten sei geeignet, „den Betrieb­sfrieden irreparabel zu zerstören“.

Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen

Die lange Betriebs­zugehörigkeit von fast 20 Jahren bei Kündigungs­ausspruch machten die schweren Beleidigungen nicht ungeschehen. Einen Anspruch auf die Entfernung der anderen Abmahnungen habe die Klägerin mit der Beendigung des Arbeits­verhältnisses auch nicht mehr.

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