wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 18.03.2016

Mobbing

Mobbing am Arbeits­platz - Wie kann man sich dagegen wehren?

Raus aus der Mobbing­opfer­rolle (Teil 3)

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Erika Schreiber

Immer wieder kommt es am Arbeits­platz unter Kollegen zum Mobbing. Betroffene sollten dies nicht ohne weiteres hinnehmen und sich zur Wehr setzen.

Wie kann man sich gegen Mobbing wehren?

Beschwerde­recht (Arbeitgeber/Personalrat/Betriebsrat/Frauen­vertretung)

Das Beschwerde­recht gegenüber dem Arbeitgeber ergibt sich aus § 13 Abs. 1 AGG analog. Die Haftung des Arbeit­gebers für Mobbing mit den entsprechenden Ansprüchen z.B. auf Schadens­ersatz, Schmerzens­geld kann nur eintreten, wenn der Betroffene nachweist, dass dieser Kenntnis von den Mobbing­vorfällen hatte. In der zu Beweis­zwecken schriftlichen Beschwerde müssen die einzelnen Mobbing­handlungen nach Zeit und Ort genau geschildert und Beweise z.B. durch E-Mails, Zeugen, angegeben werden.

Der Betriebs- oder Personalrat ist berechtigt, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Wegen der Beschwerde dürfen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen.

Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen des Arbeit­gebers

Betroffene können analog § 12 Abs.3 AGG von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings, wie z. B. Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Mobbenden ergreift.

Zwar besteht grund­sätzlich kein Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber, dass dieser eine bestimmte Maßnahme durchführt. Allerdings hat der Betroffene Anspruch auf die Ausübung rechts­fehler­freien Ermessens durch den Arbeitgeber. Wenn nach objektiver Betrachtungs­weise eine rechts­fehler­freie Ermessens­entscheidung nur das Ergebnis haben könnte, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, besteht ein Anspruch auf deren Durchführung.

Dies kann bis zur Kündigung des Mobbenden gehen, z. B. im Falle des dringenden Verdachts der sexuellen Nötigung einer Betroffenen.

Anspruch auf Zurück­behaltung der Arbeits­leistung

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 14 AGG analog, aber auch aus § 273 BGB.

Nach § 14 AGG analog sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeits­entgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber keine oder offen­sichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeits­platz trifft.

Von Mobbing Betroffene gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein, wenn sie ihre Tätig­keiten einstellen, weil der Arbeitgeber keine oder nicht geeignete Maßnahmen einleitet zur Unterbindung des Mobbing.

Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Voraus­setzungen für ein Leistungs­verweigerungs­recht nicht in vollem Umfang vorliegen - und dem Arbeitgeber steht ein Ermessens­spielraum zu - bedeutet dies im Ergebnis, dass aufgrund der unterbliebenen Arbeits­leistung der Arbeitgeber berechtigt sein kann, das Arbeits­verhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Es empfiehlt sich deshalb, vor Ergreifen einer solchen Maßnahme unbedingt eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Anspruch auf Schadens­ersatz (gegenüber Arbeitgeber/Mobber):

Wenn der Arbeitgeber nachweislich gegen Mobbing keine oder unzureichende Maßnahmen ergreift, kann wegen Verletzung der Fürsorge­pflicht und/oder Organisations­verschuldens ein Anspruch auf Schadens­ersatz bestehen. Das können zum Beispiel Arztkosten, Bewerbungs­kosten oder Verdienst­ausfall wegen Verlustes des Arbeits­platzes sein. Ein Schadens­ersatz kann auch in der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Brutto-Gehalt bestehen, da das Krankengeld niedriger ist.

Ein solcher Schadens­ersatz­anspruch kann auch gegenüber dem Mobber bestehen, sofern er vorsätzlich die Tat begangen hat und mindestens fahrlässig damit rechnen musste, dass sein Mobbing-Verhalten die entsprechenden Schäden verursachen konnte.

Anspruchs­grund­lage sind die §§ 241 Abs.2, 278, 280 BGB.

Des weiteren kann ein Anspruch auf Schmerzens­geld sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch dem Mobber bestehen.

Bezüglich des Schmerzens­geldes ergibt sich die Anspruchs­grund­lage aus § 253 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 280 Abs.1, 278 BGB.

Der Arbeitgeber haftet somit nicht nur für eigenes Mobbing, sondern auch für Mobbing durch Mitarbeiter, wenn er dieses kennt und nicht unterbindet oder seine Betriebs- und Arbeits­strukturen nicht so organisiert, dass Mobbing möglichst vermieden wird.

Anspruch auf Widerruf/Unter­lassung (Mobber)

Gegen ruf­schädigende oder beleidigende Äußerungen können Mobbing-Betroffene vorgehen, indem sie außer­gerichtlich einen Widerruf und eine straf­bewehrte Unterlassungs­erklärung von dem Mobbing-Täter verlangen.

Für den Fall, dass diese nicht abgegeben wird, kann auch mit der Unterlassungs- und Widerrufs­klage vorgegangen werden. Anspruchs­grund­lage sind die §§ 1004 i.V.m. 823 BGB.

Straf­anzeige und Strafantrag (Mobber)

In vielen Fällen werden Mobbing­taten auch straf­rechtliche Vorschriften verletzen. Hier ist sowohl an Beleidigungs­delikte (§§ 185 ff. StGB), an Körper­verletzungs­delikte (§§ 223 ff. StGB), aber insbesondere auch an Straftaten gegen die sexuelle Selbst­bestimmung, wie sie in den §§ 177, 178 des Straf­gesetz­buches geregelt sind, zu denken.

Auch dies will gut überlegt sein. Betroffene müssen mit Gegen­anzeigen wegen übler Nachrede oder Verleumdung oder falscher Verdächtigung rechnen. Trotzdem kann dies in vielen Fällen empfohlen werden, um einen Mobber in die Schranken zu weisen.

Eigen­kündigung

Dies ist etwas, was von Betroffenen häufig als letzter Ausweg gesehen wird.

Die Eigen­kündigung kann durchaus ein angemessenes Mittel sein, um einer unerträglichen Situation zu entkommen.

Aber auch die Eigen­kündigung will gut überlegt sein.

Zu denken ist insbesondere daran, dass im Falle der daraus folgenden Arbeits­losig­keit eine Sperrfrist durch das Arbeitsamt droht.

Es empfiehlt sich, selbst wenn die Mobbing-Betroffenen keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen wollen, die einzelnen Mobbing-Vorfälle genau zu dokumentieren, Beweise zu sammeln, um von Vornherein gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, darzulegen.

Dazu gehört auch, darauf hinzuweisen, dass es sich um wichtige Gründe handelt, die es unzumutbar erscheinen lassen, an dem Arbeits­verhältnis fest­zuhalten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2178