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Erbrecht | 17.08.2022

Schenkung

Sitten­widrige Schenkung bei Beeinflussung des Schenkers?

Konkrete Anhalts­punkte für Geschäfts­unfähigkeit genügen für Beweis­aufnahme

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Gerade bei betagten Schenkern sind die Umstände einer unentgeltlichen Über­tragung von Vermögen häufig etwas „fragwürdig“. Ob und wann ein Zustand von Willens­schwäche oder leichter Beeinfluss­barkeit zur Sitten­widrigkeit und damit Unwirksamkeit einer Immobilienschenkung führt, hat kürzlich der Bundes­gerichts­hof entschieden (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – X ZR 3/20).

In dem Fall ging es um einen 90-jährigen Mann, der Eigentümer von mehreren Immobilien war. Er hatte drei Jahre zuvor eine Frau kennen­gelernt, die seine Partnerin wurde und sich sowohl um ihn als auch um seine Grund­stücke kümmerte.

Im Krankenhaus Grundstücke verschenkt

Als er mit einer Lungen­entzündung ins Krankenhaus kam, erteilte er seiner Partnerin eine Vorsorge­vollmacht. Diese widerrief er später auf der Intensiv­station mithilfe seiner Tochter. Diese wird nicht schlecht gestaunt haben, als ihr Vater dann wenige Tage später notariell die Adoption seiner Partnerin beantragte und dieser auch noch zwei seiner Immobilien schenkweise übertrug.

Schenkung nach Genesung widerrufen

Wider zu Hause widerrief der Senior alle im Krankenhaus vorgenommenen Erklärungen, die er zugunsten seiner Partnerin abgegeben hatte, die inzwischen als neue Eigentümerin im Grundbuch stand. Er sei bei der Schenkung krankheits­bedingt geschäfts­unfähig gewesen. Zudem habe seine Partnerin gedroht, ihn zu verlassen, wenn er ihr die Immobilien nicht über­schreibe. Dabei machte er Angaben zum Krankheits­verlauf und legte sowohl Befunde als auch ein Attest über eine kognitive Ein­schränkung vor. Mit dieser Argumentation hatte er aber weder beim Landgericht noch vor dem Oberlandes­gericht Köln Erfolg, sodass die Sache schließlich beim BGH landete.

Anforderungen für eine Beweisaufnahme zur Geschäftsunfähigkeit

Und tatsächlich waren die Richter in Karlsruhe der Ansicht, dass in diesem Fall ein Sachverständigen­gutachten zur Geschäfts­unfähigkeit geboten war. Immerhin habe es nach dem Vortrag des Mannes genug Anhalts­punkte dafür gegeben, dass er bei der Schenkung geschäfts­unfähig gewesen sein könnte. Hierüber hätten die Vorinstanzen ohne eigene Sachkunde nicht einfach hinwegsehen dürfen.

Außerdem wurden vom BGH die Motive der beschenkten Frau unter die Lupe genommen. Die Sitten­widrigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB bestimme sich nicht nur nach den Motiven des Schenkers, sondern auch mit Blick auf § 138 Absatz 2 BGB nach den Gründen der Empfängerin. Im konkreten Fall stand die freie Willens­bildung des Schenkers infrage, so dass zu erörtern sei, ob eine eigen­süchtige Ausnutzung der Lage vorgelegen habe.

Achtung Erbschleicher!

Ob der Widerruf der Schenkungen nun gerichtlich bestätigt wird, hängt davon ab, ob der Schenker seinen Vortrag beweisen kann. Der Sachverhalt ist jedenfalls typisch für die Kategorie „Erbschleicher“. Der Vorwurf der Erb­schleicherei steht nämlich häufig dann im Raum, wenn familien­fremde Personen innerhalb einer relativ kurzen Zeit das Vertrauen einer älteren alleinstehenden und vermögenden Person gewinnen und dann zu Lebzeiten oder im Todesfall durch Testament größere Vermögensw­erte erhalten. Leidtragende sind dann stets die gesetzlichen Erben, also regelmäßig die Kinder. Diese sind daher gut beraten, einen guten Kontakt und ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern zu pflegen, damit sie einen möglichen Erb­schleicher früh genug erkennen und gegebenenfalls Einfluss nehmen können.

Bekannt sind aber auch umgekehrte Fälle, in denen die eigenen Kinder manipulativ auf betagte Eltern einwirken, um sich ihr Erbe zu sichern, das sie vielleicht gar nicht mehr „verdient“ haben.

Ein Fachbeitrag von

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