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Arbeitsrecht | 02.10.2020

Arbeit­nehmer­bürgschaft

Sitten­widrigkeit Arbeit­nehmer­bürgschaft

Arbeit­nehmer­bürgschaft nicht grund­sätzlich sittenwidrig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen ist er einzige Weg zur Rettung häufig die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Arbeit­nehmer (sog. Arbeit­nehmer­bürgschaft), um einen Kredit für das Unternehmen gewährt zu bekommen.

Was ist eine Arbeitnehmerbürgschaft?

Bei der Arbeit­nehmer­bürgschaft handelt es sich um eine Bürgschaft, die der Arbeit­nehmer für ein Darlehen des Unternehmens, in dem er angestellt ist, übernimmt. Dieses ist in diesen Fällen meist derart in eine finanzielle Schieflage geraten, dass es ohne die Übernahme einer Bürgschaft kein Darlehen gewährt bekommt.

Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der Bürge (hier der Arbeit­nehmer) gegenüber dem Gläubiger (z.B. einem Kredit­institut) verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlich­keit des Haupt­schuldners (hier des Unternehmens) einzustehen (§ 765 ff. BGB).

Eine Bürgschaft ist immer dann erforderlich, wenn der Haupt­schuldner allein aufgrund fehlender Kredit­würdigkeit kein Darlehen in Anspruch nehmen kann.

Der Bürge tritt in diesem Fall als weiterer Schuldner hinzu, falls der Haupt­schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Dies bringt dem Kreditgeber den Vorteil, das Darlehen und dessen Rück­zahlung besser absichern zu können und dem Haupt­schuldner den Vorteil trotz fehlender Sicherheiten ein Darlehen gewährt zu bekommen. Für den Bürgen ist die Bürgschaft jedoch mit erheblichen Risiken verbunden: Kann der Haupt­schuldner das gewährte Darlehen nicht mehr zurück­zahlen, kann sich der Kreditgeber für die Rück­zahlung auch an ihn halten. Er haftet dann für die fremde Verbindlich­keit je nach Ausgestaltung der Bürgschaft sogar mit seinem gesamten Vermögen.

Zur Zulässigkeit der Arbeitnehmerbürgschaft:

Gerade bei Arbeit­nehmer­bürgschaften stellt sich die Frage, ob solche überhaupt rechtlich zulässig sind.

Dies ist insbesondere unter dem Gesichts­punkt kritisch zu werten, dass die Bürgschaft durch den Arbeit­nehmer in der Regel durch die Sorge um den Erhalt des Arbeits­platzes motiviert ist und unter diesem Gesichts­punkt sittenwidrig sein könnte.

Dies hat erhebliche Auswirkungen für den Bürgen: Ist die Bürgschaft sittenwidrig und daher unwirksam, kann der Bürge durch den Darlehens­geber nicht in Anspruch genommen werden und sich so seiner Haftung für die Schuld des Haupt­schuldners entziehen.

grund­sätzlich gilt jedoch: Arbeit­nehmer­bürgschaften sind nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie vom Arbeit­nehmer ohne eine Gegen­leistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeit­gebers übernommen werden.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 11.09.2018 (Az.: XI ZR 380/16) entschieden.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Unternehmen, in dem der Bürge angestellt war, stand kurz vor der Insolvenz. Einzige Möglichkeit, diese abzuwenden wäre die Gewährung eines weiteren Kredits gewesen. Die Bank weigerte sich jedoch, ein solches Darlehen ohne die Übernahme einer Bürgschaft zu gewähren.

Daraufhin erklärten sich zwei Arbeit­nehmer des Unternehmens bereit, jeweils eine selbst­schuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. Hierbei wussten diese auch um die finanzielle Situation des Unternehmens.

Trotz der Gewährung eines weiteren Kredits musste bald darauf das Insolvenz­verfahren eröffnet werden, in dessen Rahmen auch die beiden Bürgen in Anspruch genommen wurden.

Diese verweigerten die Zahlung mit der Begründung, die Bürgschafts­verträge seien sittenwidrig. Nachdem sie hiermit in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatten, entschied der BGH in letzter Instanz nun: Die Bürg­schaften seien nicht sittenwidrig.

Entgegen der Ansicht des Berufungs­gerichts seien derartige Arbeit­nehmer­bürgschaften nicht deshalb bereits regelmäßig sittenwidrig, da sie vom Arbeit­nehmer ohne eine

Gegen­leistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeit­gebers übernommen werden.

Eine private Bürgschaft werde vielmehr gerade typischer­weise unentgeltlich und zur Unterstützung des Haupt­schuldners in einer für diesen wirtschaftlich schwierigen Situation übernommen. Allein die Kenntnis des Gläubigers von solchen Umständen könne daher eine Sitten­widrigkeit einer solchen Bürgschaft nicht begründen. Auch das nahe­liegende Motiv eines unentgeltlich bürgenden Arbeit­nehmers, seinen Arbeits­platz zu erhalten, führe daher nicht zur Sitten­widrigkeit der Bürgschaft.

Gerade für einen solventen, gut verdienenden Angestellten, etwa in leitender Position, stelle die Übernahme einer Arbeit­nehmer­bürgschaft ein hinnehmbares Risiko dar, das sich bei einer Erholung der wirtschaftlichen Situation des Arbeit­gebers auch auszahlen könne.

Aus diesem Grund sei die Übernahme eines solchen Risikos auch von der Privat­autonomie des bürgenden Arbeit­nehmers gedeckt und stehe nicht in Widerspruch zu grund­legenden Wertungen der Rechts- und Sitten­ordnung. Vielmehr sei die Vertrags­freiheit in nicht gerechtfertigter Weise beschnitten, wenn etwa eine Arbeit­nehmer­bürgschaft auch dann sittenwidrig und damit nichtig wäre, wenn der bürgende Arbeit­nehmer finanziell ausreichend leistungsfähig sei oder die Haftung für einen nicht erheblichen Betrag übernommen habe.

Fazit:

Auch wenn ohne die Übernahme einer Arbeit­nehmer­bürgschaft der Erhalt des Arbeits­platzes in Gefahr ist, sollten Sie als Arbeit­nehmer eine solche Bürgschaft nicht ohne weiteres übernehmen. Diese birgt ein erhebliches Haftungs­risiko, dem auch häufig nicht mit dem Einwand der Sitten­widrigkeit des Vertrags entgegengetreten werden kann.

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