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Erbrecht | 13.02.2020

Vor- und Nach­erbschaft

So sparen Sie mit der Vor- und Nach­erbschaft die Erbschaft- und Schenkungs­steuer

Vor- und Nach­erbschaft ermöglicht langfristige Planung

Erbrecht – als Teil des Zivilrechts – und das Erbschaft­steuer­gesetz gehen nicht immer Hand in Hand. So kann im Erbschaft­steuer­gesetz der Vorteil naher Verwandt­schaft zwischen dem Erblasser und dem Nacherben ausgenutzt werden. Das kann zu signifikanten Steuer­vorteilen führen.

Entscheidet man sich dafür, einen Vermögens­übergang im Wege der Vor- und Nach­erbschaft zu gestalten, fragt sich so mancher: Was bringt das für einen Vorteil? Ein Pluspunkt fällt sofort ins Auge. Der Erblasser kann langfristig planen, wie mit dem Vermögen umgegangen werden soll. Vorerbe und Nacherbe – So übertragen Sie Vermögen über zwei Generationen. Der andere Aspekt liegt auf der erbschaftsteuerlichen Ebene und ist meist erst auf den zweiten Blick zu sehen.

Langfristige Sicherstellung von Versorgung und Unterhalt

Die Antworten z. B. für Patchwork­familien liegen schnell auf der Hand, denn so kann Vermögen im ersten Schritt in angemessenem Rahmen auf den Lebens­partner übertragen werden, so dass dieser plangemäß versorgt ist. Im zweiten Schritt erben dann regelmäßig die eigenen Kinder. So können die Werte langfristig und gezielt in der Familie gehalten werden.

Aus steuerlicher Sicht: Vorteile für die zweite Generation zusätzlich gesichert

Wenn der Vorerbe – im Regelfall der neue Lebens­partner – verstirbt, sieht das Erbschaft­steuer­gesetz eine Besonderheit vor: Nämlich das Vermögen gilt nicht als vom Vorerben erhalten, sondern als vom ursprünglichen Erblasser überlassen. Das bedeutet, dass sich die steuerlichen Verhältnisse nach den Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Nacherben richten. Das Verhältnis von Vorerben und Nacherben wird vom Finanzamt als nicht bestehend vollkommen aus­geblendet.

Tod des neuen Lebenspartners bei unverheirateten Patchworkfamilien

Konkret kann das bei Patchwork­familien so aussehen, dass der erste Erbe der neue Lebens­partner des Verstorbenen ist. Damit ist der Wille desjenigen, der seinen überlebenden Partner gut versorgt wissen will, erfüllt. In der zweiten Phase – in der Nacherb­phase – wird das Kind bedacht. Mit einer guten Planung können in diesem Zusammenhang auch „störende“ Pflichtteils­ansprüche begrenzt bzw. vollkommen ausgeschaltet werden.

Auch wenn die Vor­erbschaft mit Beschränkungen behaftet ist, ganz ohne Erbschaft­steuer geht es meist im ersten Erbfall nicht. Gerade auch wegen der möglichen Restriktionen im Zusammen­spiel von Vor- und Nach­erbschaft empfiehlt es sich, auch Gedanken über das konkrete Ausgestalten des Testaments anzustellen.

Vorteil bei der Erbschaftssteuer beim Versterben des anderen Lebenspartners

Verstirbt später dann auch der – zweite – Lebens­partner, erhalten die Kinder des zuerst Verstorbenen dessen Vermögen.

Hier zeigt sich der nächste erbschaftsteuerliche Vorteil. Denn das Finanzamt darf bei der Erbschaft­steuer nicht das Verwandtschafts­verhältnis zwischen dem neuen (d. h. zweiten) Lebens­partner und den Kindern des zuerst Verstorbenen zu Grunde legen. Der Grund dafür liegt erst beim genauen Hinsehen auf der Hand: Die Kinder des zuerst verstorbenen Partners sind nicht gleich­zeitig die steuer­privilegierten (Stief-)Kinder des Zweit­versterbenden, sondern genießen den Vorteil der Verwandtschafts­nähe und gelangen damit in eine bessere erbschaftsteuerliche Lage.

Steuerlich geht die Erbschafts- und Schenkung­steuer einen eigenen – ganz anderen – Weg: Beim Nacherbfall wird die Steuer so bemessen, als käme das Vermögen unmittelbar von dem Erblasser – also nicht vom Vorerben.

Ebenso wie für den Vorerben – dem Zweit­versterbenden Ehegatten in unserem Beispiel – ist der Nacherbe gemäß § 3 ErbStG zu besteuern. Es gilt die Ausgangs­lage vom Erblasser zum Nacherben. Mit anderen Worten. Die Steuer­klassen und die steuerlichen Frei­beträge richten sich nach dem Verhältnis zwischen dem Erst­verster­benden und dem Nacherben.

Hier zwei weitere Beispiele, die ebenfalls einen Vorteil für den Nacherben mit sich bringen. Hier kann das gleiche Prinzip der Verwandtschafts­nähe im zweiten Erbfall genutzt werden.

ErblasserVorerbeNacherbeVorteil
EhemannEhefrauBruder des Ehemannes (= Schwager der Frau)Steuerklasse II statt Steuerklasse III
VaterKindKind 2 (= Geschwister)Steuerklasse I statt Steuerklasse II

Neben den günstigen Steuer­klassen gelten auch die Frei­beträge für den Erwerb des Familien­heims (§ 13 ErbStG). Ein weiterer, wenig beachteter Vorteil liegt darin, dass unter Umständen die von dem Vorerben bezahlte Erbschaft­steuer zu Gunsten des Nacherben angerechnet wird (§ 6 Abs. 3 ErbStG).

Weitere praktische Fälle: Behindertentestament, geschiedene Ehepaare mit Kindern, Bedürftigentestament

Weitere Fälle, in denen oft über die Einsetzung von Vor- und Nacherben nachgedacht werden kann, können

  • gegeben sein, wenn ehe­gemeinsame Kinder nach geschiedener Ehe erben sollen, aber der ehemalige Ehepartner keinen Anteil am Erbe haben soll,
  • bei einem pflege­bedürftigem Kind vorliegen, um einen Sozialhilfe­regress zu verhindern,
  • im Insolvenz­fall den Zugriff von Gläubigern verhindern.

Natürlich kann das Instrument der Vor- und Nach­erbschaft verwendet werden, um gewisse Weisungen mit in die Zukunft zu geben. Dazu bedarf es neben der Fach- und Sach­kenntnis im Idealfall des besonderen Fingerspitzen­gefühls. In einem Fach­gespräch können alle Details besprochen und damit die bestmögliche Lösung erzielt werden.

Antrag auch für Nacherbschaft notwendig

Das Finanzamt wird die günstige Situation bei einer Vor- und Nach­erbschaft nicht einfach von sich heraus zum Anlass nehmen, die Vorteile automatisch dem Nacherben zu gewähren. Hierzu muss ein Antrag bei der Erbschaftsteuer­stelle gestellt werden. Der Antrag muss nicht begründet werden.

Nutzen Sie den Sofort­kontakt und lassen Sie sich zum Thema Vor- Nach­erbschaft / Erbschaft und Schenkungs­steuer beraten.

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