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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.08.2017

Widerruf

Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück nach Berufung rechts­kräftig zur Rück­abwicklung von Immobilien­darlehens­verträgen verurteilt

Kläger erhalten rund 20.881 Euro Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück

Das Oberlandes­gericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. Juni 2017 - 8 U 1107/16 - die Berufung der Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück gegen ein Urteil des Land­gerichts Trier weitgehend zurück­gewiesen.

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Das Oberlandes­gericht bestätigte die auch von der Vorinstanz bejahte Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehens­verträge und verurteilte die Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück zur Zahlung von 20.881,61 Euro an die Kläger. Der ausge­urteilte Betrag beinhaltet Ansprüche auf Rück­zahlung gezahlter Vorfälligkeits­entschädigungen sowie Nutzungs­ersatz von 2,5 Prozent­punkten über den Basis­zinssatz. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Widerruf bereits abgelöster Darlehensverträge

Im Prozess ging es um drei Darlehens­verträge, die wegen eines Immobilien­verkaufs im Jahr 2014 abgelöst worden waren. Die Kläger mussten damals Vorfälligkeits­entschädigungen an die Sparkasse zahlen. Im Juni 2015 widerriefen die Kläger ihre Willens­erklärungen zum Abschluss der Darlehens­verträge.

Keine ordnungsgemäß Aufklärung über Widerrufsrecht

Das Oberlandes­gericht Koblenz stellt fest, dass das Landgericht Trier zu Recht die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufs­erklärungen angenommen hat. Die von der Sparkasse verwendeten Widerrufs­belehrungen seien nicht geeignet gewesen, die Kläger ordnungs­gemäß über ihr Widerrufs­recht zu belehren. Widerrufs­fristen seien deshalb nicht in Gang gesetzt worden.

Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verstößt gegen Deutlichkeitsgebot

Der in den Widerrufs­belehrungen verwendete Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verstoße gegen das Deutlichkeits­gebot und vermittle dem Verbraucher den falschen Eindruck, er müsse die in seinem Falle geltende Frist selbst feststellen. Unrichtig seien die Widerrufs­belehrungen in Bezug auf den Fristbeginn auch insoweit, als dass es in den verwendeten Texten heißt, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“. Der Verbraucher könne dieser Formulierung nur entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraus­setzungen abhänge. Es bliebe jedoch im Unklaren, um welche Voraus­setzungen es sich hier handeln würde.

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Widerrufsbelehrungen entsprachen nicht den damals geltenden Belehrungsmuster

Im Übrigen hätten die Widerrufs­belehrungen weder dem damals geltenden Belehrungs­muster entsprochen noch stelle die Ausübung der Widerrufs­rechte eine unzulässige Rechts­ausübung dar. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht. Das Oberlandes­gericht Koblenz weist ausdrücklich darauf hin, dass nach ober­gerichtlicher Rechtsprechung der Abschluss von Aufhebungs­verein­barungen das Widerrufs­recht nicht entfallen lasse.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Aufhebungsvereinbarungen

„Das Urteil ist wichtig, denn sehr vielen Kunden wird seitens der Banken und Sparkassen die Anerkennung der Wirksamkeit ihrer Widerrufs­erklärung mit dem Einwand der unzulässigen Rechts­ausübung oder Verwirkung verweigert. Der Fall, den das Ober­landes­gerichts Koblenz entschieden hatte, zeigt exemplarisch auf, dass dieser Einwand seitens der Bank zu Unrecht erhoben wurde“, stellt Fachanwalt Lars Murken-Flato fest. „Das Urteil sollte allen Mut machen, die sich nach einem erklärten Widerruf mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert sehen.“

Hahn Rechts­anwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassen­kunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.

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