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Familienrecht | 15.06.2017

Scheidung

Unternehmer-Ehevertrag: Welche Formulierungen eines Ehe­vertrages in „Unternehmer­ehe“ sind zulässig?

Ehevertrag darf Partner nicht von nahezu sämtlichen rechtlichen Scheidungs­folgen ausschließen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Bei der Ausgestaltung eines Ehe­vertrages mit Unter­nehmern ist darauf zu achten, dass die Regelungen insgesamt ausgewogen sind und zur keiner einseitigen Benachteiligung eines der Ehegatten führen.

Die Rechtsprechung befasste sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage, welche Formulierungen wirksam in einem Unternehmer-Ehevertrag getroffen werden können und wann dieser wegen Sitten­widrigkeit einer rechtlichen Über­prüfung nicht standhält. Der BGH fasst in seiner Entscheidung vom 15. März 2017 (Az. XII ZB 109/16) die Rechtsprechung zur Wirksamkeits­kontrolle eines Ehevertrags ausführlich zusammen und legt dar, welche Regelungen im Einklang mit § 138 BGB stehen.

Firmenübertragung von Ehevertrag abhängig gemacht

Damit das Unternehmen im Falle der Scheidung nicht dem Zugewinn unterfällt, sehen viele Gesellschafts­verträge die bindende Verpflichtung vor, mit dem Ehegatten einen Ehevertrag zu schließen und Gütert­rennung zu vereinbaren. So war es auch in dem vom BGH zu entscheidenden Fall. So machte die Mutter des Ehemannes die Über­tragung von Geschäfts­anteilen am Familien­unternehmen an ihren Sohn vom Abschluss eines Ehevertrags abhängig. Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ging eine am 3. Dezember 1995 geborene Tochter hervor. In dem Ehevertrag verzichten die Beteiligten auf nachehelichen Unterhalt und nahmen den Verzicht wechselseitig an. Davon ausgenommen war lediglich der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen kann. Nach Abschluss der Kinder­betreuung sollte der Verzicht wieder aufleben. Weiter sah der Ehevertrag vor, dass im Anschluss an die Kindes­betreuung kein Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen verlangt werden kann. Zugleich wurde der monatlich geschuldete nacheheliche Unterhalt der Höhe nach auf maximal 3.000 DM begrenzt. Außerdem schlossen die Ehegatten den Zugewinn und den Versorgungs­ausgleich aus.

Wirksamkeit des Ehevertrages angegriffen

Die Ehegatten trennten sich im November 2011. Der Scheidungs­antrag des Ehemanns ging der Ehefrau im November 2012 zu. Die Scheidung ist seit dem 25. November 2014 rechts­kräftig. Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten Hauptschul­abschlusses eine Lehre zur Büro­kauffrau und übte den Beruf bis zur Ehe­schließung aus. Nach der Ehe­schließung wechselte sie ihren Arbeits­platz und arbeitete bis 1995 und von 1998 bis 2008 im Familien­unternehmen überwiegend in Teil­zeit­beschäftigung als Sekretärin. Wegen einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und in Pflegestufe II eingestuft. Seit 2008 bezieht sie eine Erwerbs­minderungs­rente von knapp unter 800 Euro. Zudem ist sie Inhaberin eines Aktien­depots im Wert von etwa 46.000 Euro. Der 1963 geborene Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbe­betrieb, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapital­vermögen. Er leistet Unterhalt an die volljährige Tochter, die Studentin ist.

Die Ehefrau berief sich auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags und machte im Scheidungs­verbund­verfahren Ehegatten­unterhalt wegen Krankheit, in Form von Elementar- und Alters­vorsorge­unterhalt, geltend. Das Amtsgericht schied die Ehe der Beteiligten, wies den auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt gerichteten Antrag zurück und führte den Versorgungs­ausgleich nicht durch. Die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht führte den Versorgungs­ausgleich aus und verpflichtete den Ehegatten abgestuft dazu, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Dagegen wendete sich der Ehemann mit seiner Rechts­beschwerde, mit der er die Wieder­herstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollte.

BGH bestätigt Sittenwidrigkeit des Ehevertrages

Die Rechts­beschwerde des Ehemannes blieb im Ergebnis erfolglos. Das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend die Sitten­widrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB angenommen. Es ging nach einer Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrags von einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau aus. Dies sei nicht zu beanstanden. Die stehe mit der Rechtsprechung des BGH im Einklang.

Ausschluss des Unterhaltes isoliert zulässig

Der BGH führt aus, dass der Ausschluss der einzelnen Scheidungs­folgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sitten­widrigkeit noch nicht begründet. Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Ver­einbarungen stellen sich für die Ehefrau zwar durchgehend als nachteilig dar, führen aber isoliert noch nicht zur Sitten­widrigkeit der getroffenen Regelung. Nach der vom BGH entwickelten Rangfolge der Scheidungs­folgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungs­unterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindes­interesse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Doch ist auch dieser nicht jeglicher Modifikation entzogen ist. Im dem zu entscheidenden Fall wurde der Betreuungs­unterhalt nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt. Durch die Beschränkung des Unterhaltes der Höhe nach werde die persönliche Kinder­betreuung durch die Ehefrau nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das Kindes­interesse keine Bedenken aufwerfe.

Die Unterhalts­ansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungs­folgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichts­punkt des § 138 BGB dann keine Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhalts­bedürftig werden könnte. In dem zu entscheidenden Fall war zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses noch nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhalts­bedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose wurde erst 1997 fest­gestellt. Ob eine Unterhalts­bedürftigkeit wegen Alters entstehen würde, war bei der seinerzeit 26-jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses ebenfalls noch nicht abzusehen.

Ausschluss Versorgungsausgleich allein unbedenklich

Auch der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs sei für sich genommen rechtlich unbedenklich. So habe die Ehefrau während der Ehezeit in der gesetzlichen Renten­versicherung höhere Versorgungs­anwartschaften erworben als der Ehemann. Das auf Seiten des Ehemanns neben seinem Anrecht in der gesetzlichen Renten­versicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus einer auf Kapital­leistung gerichteten betrieblichen Alters­versorgung unterfiel wegen der zum Zeitpunkt des Ehevertrags­schlusses bestehenden Gesetzes­lage noch nicht dem Versorgungs­ausgleich. Der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs stellte sich als solcher für die Ehefrau folglich seinerzeit noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau durch die Übernahme von Kinder­betreuung und Haushalts­führung Versorgungs­nachteile erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang noch nicht erheblich.

Regelung zum Zugewinn isoliert zulässig

Schließlich führe auch der Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs allein nicht zur Sitten­widrigkeit des Ehevertrags. Der Zugewinn­ausgleich werde vom Kernbereich des Scheidungs­folgen­rechts nicht umfasst. Dieser erweist sich, auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güter­stände, ehe­vertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Der BGH halte an der Kernbereichs­ferne des Zugewinn­ausgleichs auch für Unternehmer­ehen fest, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Alters­vorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorge­vermögen im Sinne von § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeits­kontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertrags­schluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbs­leben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Alters­versorgung verbleibt.

Der BGH erkannte ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten an, das Vermögen seines selbständigen Erwerbs­betriebes durch die Vereinbarung der Gütert­rennung einem möglicher­weise existenz­bedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungs­fall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebens­grundlage zu erhalten. Dass das Oberlandesgericht eine isolierte Sitten­widrigkeit des Zugewinn­ausgleichs­ausschlusses nicht in Betracht gezogen habe, stehe daher im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Zusammenspiel führt zur Sittenwidrigkeit

Selbst wenn die ehe­vertraglichen Einzel­regelungen zu den Scheidungs­folgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sitten­widrigkeit nicht recht­fertigen, könne sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer Gesamt­würdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen. Dies zumindest dann, wenn das Zusammen­wirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Das Gesetz kenne keinen unverzichtbaren Mindest­gehalt an Scheidungs­folgen zugunsten des berechtigten Ehegatten. Aus dem objektiven Zusammen­spiel einseitig belastender Regelungen könne nur dann auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertrags­inhalt eine auf ungleichen Verhandlungs­positionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten wider­spiegelt. So muss eine Störung der subjektiven Vertrags­parität vorliegen. Dabei lasse sich eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lasten­verteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sitten­widrigkeit bei familien­rechtlichen Verträgen nicht aufstellen.

Ein unausgewogener Vertrags­inhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungs­position des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sitten­widrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertrags­urkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere bei Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unter­legenheit. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei das Oberlandesgericht zutreffend von einer einseitig benach­teiligenden Regelung ausgegangen.

Kernbereichstheorie des BGH

Mit dem Alters- und Krankheits­unterhalt wurden von der BGH-Recht­sprechung dem Kernbereich zugeordnete Unter­halts­tatbestände ausgeschlossen. Daher sei schon bei Vertrags­schluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnis­lage absehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungs­nachteilen nur auf Seiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinder­betreuung und Haushalts­führung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann seine Alters­versorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögens­bildung stützte, an welcher die Ehefrau wegen des Ausschlusses des Zugewinn­ausgleichs nicht partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor Ehe­schließung abgeschlossenen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der bestehenden Ehe bereits erlangte Rechts­positionen, ohne dass der Ehemann dafür eine Kompensation zusagte.

Dass der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs aus damaliger Sicht für sie – in beschränktem Ausmaß – vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Übernahme der Familien­arbeit Versorgungs­nachteile entstanden, die durch Kinder­erziehungs­zeiten nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwiegend zum Nachteil der Ehefrau.

Kompensationsloser Totalverzicht unwirksam

Auch die subjektive Komponente einer Sitten­widrigkeit liege vor. So war die Ehefrau in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertrags­gestaltung gehabt. Ebenso habe ihr vor Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsent­wurf vorgelegen. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vorgelesen, von ihr aber unter­schrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Das Oberlandesgericht habe daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungs­position gewesen sei und eine lediglich passive Rolle eingenommen habe.

Dass diese Konstellation letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht habe, die dieser bei Vertrags­schluss ausgenutzt habe, bewegt sich ebenfalls im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Beim Notartermin war schließlich das noch nicht einen Monat alte Kind dabei, und es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Ehefrau deswegen den Beurkundungs­termin möglichst schnell hinter sich bringen wollte. Hinzu kommt, dass in dem Termin hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an welcher die Ehefrau nicht beteiligt war. Das Oberlandesgericht habe daher auch zu Recht eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau angenommen. Der von der Rechts­beschwerde erhobene Einwand, dass der Ehefrau die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit gehabt haben mag, den Vertrag zuvor im Büro des Unternehmens zu lesen. Dass die Ehefrau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht vielmehr mit den sonstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Verhältnis der Ehegatten durchaus im Einklang.

Im Fall einer vorliegenden subjektiven Imparität ist es schließlich entbehrlich, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr ist durch § 138 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet. Der Schutz des Bestands des Familien­unternehmens und der Umstand, dass die Mutter des Ehemanns die Über­tragung der Geschäfts­anteile von dem Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, führen im Rahmen der Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen Unterhalts­verzicht nicht recht­fertigen. Das Oberlandesgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Total­verzicht nahekommt und sich im Hinblick auf die gegebene subjektive Imparität der beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist.

Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam. Das Oberlandesgericht habe folgerichtig wegen der bei der Ehefrau bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Krankheits­unterhalt nach § 1572 Nummer 1 BGB angenommen.

Benachteiligung im Ehevertrag vermeiden

Die BGH-Entscheidung zeigt, dass auf eine ausgewogene Gestaltung des Ehevertrags durch den Notar nicht ohne weiteres vertraut werden kann. Insbesondere dann nicht, wenn der Notar „im Lager“ des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten steht und von ihm beauftragt wurde. Der BGH hält weiter an seiner Rechtsprechung zur Kern­bereichs­lehre und die Rangordnung der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungs­ausgleich und Zugewinn­ausgleich fest. Isoliert betrachtet stellt der BGH an die Sitten­widrigkeit der einzelnen Regelungen in einem Ehevertrag hohe Anforderungen. Diese Schwelle der Sitten­widrigkeit wird isoliert betrachtet fast nie überschritten, so dass allein deshalb im Regelfall allenfalls - wenn überhaupt - eine Anpassung des Vertrags im Rahmen der Ausübungsk­ontrolle in Betracht kommen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn trotz wirksamer Einzel­regelung bei einer umfassenden Würdigung des Ehe­vertrages als Ganzes sittenwidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehevertrag auf eine einseitige Benachteiligung einer Partei abzielt und der begünstigte Partner die soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des anderen ausnutzt.

Spielräume im Ehevertrag mit Anwalt Siegen nutzen

Die BGH-Entscheidung zeigt, dass die Vorbereitung und Ausgestaltung von Ehe­verträgen in die Hände eines versierten Fach­anwaltes für Familien­recht gelegt werden sollte. Dies gilt auch für die Über­prüfung von Ehe­verträgen, die von einem Notar vorbereitet wurden. So gibt es vielzählige Möglichkeiten der Modifikation. So hält die Herausnahme des Betriebs­vermögens aus dem Zugewinn­ausgleich hinsichtlich der vom BGH entwickelten Kern­bereichs­lehre der richterlichen Inhalts­kontrolle von Ehe­verträgen grund­sätzlich stand.

Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Privat­vermögen die Durchführung des Zugewinn­ausgleichs weiterhin vorgesehen ist. Um eine zu große Benachteiligung des anderen Ehegatten auszuschließen, sollten von den gesetzlichen Regelungen abweichende Ver­einbarungen beim Ehegatten­unterhalt sowie Versorgungs­ausgleich vermieden werden. Zumindest sollte eine ausreichende Kompensation vereinbart werden. Durch vertragliche Anpassungs­mechanismen, auflösende Bedingung und Widerrufs­vorbehalte kann zusätzlich Vorsorge getroffen werden.

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