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Schadensersatzrecht und Tierrecht | 04.08.2020

Tierhalter­haftung

Sturz vom Pferd beim Foto­shooting: Schmerzens­geld für Unglücks­ritter

Kein Ausschluss der Tierhalter­haftung

Entscheidungsbesprechung von Dr. Dietrich Plewa

Das Oberlandes­gericht Karlsruhe hatte sich mit der Schadens­ersatz­forderung eines Reiters zu befassen, der bei einem Foto­shooting von dem Pferd gestürzt war, das ihm gefälligkeits­halber zur Verfügung gestellt wurde. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Tierhalter­haftung auf.

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Der als Ritter verkleidete Kläger hat sich zur Anfertigung von Fotos auf ein Pferd gesetzt, das von einer mit dem Pferd vertrauten Person gehalten wurde. Bekleidet war der Kläger mit einem Kettenhemd. Ihm war ein Schild gereicht worden, nachdem er im Sattel Platz genommen hatte. Als ihm dann auch noch ein Schwert übergeben werden sollte, hat das Pferd gebockt, wodurch der Kläger zu Fall kam. Er verlangte von dem Pferde­halter Schmerzens­geld und Ersatz seines materiellen Schadens in der Form von Verdienst­ausfall.

Die rechtlichen Voraussetzungen

Bei dem bockenden Pferd handelte es sich um ein „Luxustier“, das dem Kläger gefälligkeits­halber zur Verfügung gestellt worden war. In dem Bocken hat sich zweifelsfrei die von dem Pferd allgemein ausgehende Tiergefahr ver­wirklicht. Damit lagen für den mit der Klage verfolgten Anspruch die rechtlichen Voraus­setzungen des § 833 S. 1 BGB vor.

OLG verneint Haftungsausschluss

Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, das Pferd sei schließlich aus reiner Gefälligkeit zur Verfügung gestellt worden. Deswegen sei von einem still­schweigenden Haftungs­ausschluss auszugehen. Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Schließlich hätten die Parteien, als das Pferd zur Verfügung gestellt wurde, weder über einen Haftungs­ausschluss gesprochen, noch überhaupt daran gedacht. Erst recht sei ein solcher nicht anzunehmen, weil auf Seiten des Beklagten eine Haft­pflicht­versicherung eintritts­pflichtig war. Man könne – so das OLG – wohl kaum unterstellen, dass der Tierhalter und der Reiter einen Haftungs­ausschluss vereinbart hätten, der dem Versicherer zu Gute komme.

Voraussetzungen für Haftungsfreistellung nicht gegeben

Aus­nahmsweise können Ansprüche auf der Grundlage der Tierhalter­haftung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, zumal der Halter eines aus Liebhaberei gehaltenen Pferdes ohne irgendein eigenes Verschulden haftet. Für den geschilderten Fall ließ das OLG diesen Gesichts­punkt nicht gelten. Eine Haftungs­frei­stellung komme nur in Betracht, wenn der Reiter im Einzelfall bewusst besondere Risiken übernommen habe, die über die normale Tiergefahr hinausgehe. Die Voraus­setzungen seien hier nicht gegeben gewesen.

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Kürzung des Schadensersatzes wegen Mitschuld möglich

Generell kommt zumindest eine Kürzung von Schadens­ersatz­ansprüchen dann in Betracht, wenn auf Seiten des geschädigten Reiters ein Mit­verschulden eine Rolle spielt. Das könnte darin liegen, dass er ohne reiterliche Erfahrung ein für ihn fremdes Pferd besteigt. Im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Kläger als Ritter verkleidet war und deswegen das Risiko bestand, dass das Pferd durch die Kleidung und Ausrüstung des Klägers irritiert werden könnte. Auch diesen Gesichts­punkt ließ das OLG nicht gelten. Schließlich habe der Kläger bei dem Fototermin „keine blecherne Rüstung getragen, die durch ihr Aussehen und Gewicht und die von ihr verursachten Geräusche das Pferd in besonderem Maße“ hätten erschrecken können. Außerdem habe das Pferd erst gebockt, als der Kläger schon geraume Zeit auf dem Pferd gesessen habe und man ihm bereits den Schild hoch­gereicht hatte und in Begriff war, ihm auch das Schwert zu reichen.

Ergebnis

Die Klage des Reiters hatte letztlich in vollem Umfang Erfolg. Der Bundes­gerichts­hof hat die gegen das Urteil eingelegte Beschwerde wegen Nicht­zulassung der Revision zurück­gewiesen. Allerdings ergeht ein solcher Beschluss ohne Begründung, so dass die Erwägungen des BGH allenfalls den Schluss zulassen, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wurde und auch nicht fest­gestellt werden konnte, dass das OLG von höchst­richter­lichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sach­verhalten abgewichen wäre.

Kritisch anzumerken ist allerdings, dass sich das Urteil des OLG Karlsruhe doch recht weit entfernt von den gesetzgeberischen Erwägungen, die der Schaffung der Gefährdungsh­aftung des Tierhalters zu Grunde lagen. Es sollte mit der Bestimmung des § 833 BGB ein finanzieller Ausgleich dafür geschaffen werden, dass sich der Halter eines Tieres, von dem abstrakt eine Gefährdung ausgeht, den „Luxus“ der Tierhalter­haftung leistet und Personen ohne eigenes Verschulden in den Ge­fahren­kreis des Tieres kommen und hierbei geschädigt werden. Ob dieser Ausgleichs­gedanke aber auch dann greift, wenn jemand ausschließlich im eigenen Interesse eine ihm grund­sätzlich bekannte Gefahr in Kauf nimmt, dürfte aus rechtlicher Sicht durchaus zu hinter­fragen sein.

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