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Arbeitsrecht | 17.05.2018

Fürsorgepflicht

Fürsorge­pflicht­verletzung: Mangelnde Fürsorgepflicht des Arbeit­gebers und ihre Konsequenzen

Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu Leistungs­verweigerungs­rechten der Mitarbeiter sowie zu Schadens­ersatz­ansprüchen führen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Dass Arbeitgeber gegenüber Arbeit­nehmern eine Fürsorgepflicht haben, und zwar als juristische und nicht nur als moralische Verpflichtung, war vor kurzem Thema eines Blog­beitrags: „Fürsorge für Arbeitnehmer ist Arbeitgeberpflicht“. Doch was passiert, wenn den Arbeitgeber mangelnde Fürsorge trifft? Diese hat schließlich ganz konkrete Auswirkungen. Verstöße haben ebenso konkrete Folgen.

Kein Ausschluss der Fürsorgepflicht möglich

Zunächst einmal gilt: Umgehen kann der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht und ihre Folgen nicht. Sie darf im Arbeits­vertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden.

Deshalb lässt sich weder im Arbeits­vertrag noch in einer Betriebs­vereinbarung wirksam vereinbaren, dass der Arbeit­nehmer beispiels­weise selbst die Kosten für vor­geschriebene Schutz­kleidung, Schutz­brillen oder Gehör­schutz tragen muss. Diese Ausgaben muss der Arbeitgeber übernehmen.

Allerdings hat auch die Fürsorgep­flicht Grenzen. Grund­sätzlich ist der Arbeitgeber nur zu solchen Maßnahmen verpflichtet, die verhältnismäßig und zumutbar sind.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt?

  • Erfüllt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht, kann der Arbeit­nehmer ihn vor dem Arbeits­gericht verklagen. Eine mangelnde Fürsorge kann zu einem Erfüllungs­anspruch bzw. Unter­lassungs­anspruch führen, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auf dieser Grundlage kann der Arbeit­nehmer beispiels­weise verlangen, dass ihm Schutz­kleidung zur Verfügung gestellt wird, wenn die Arbeit dies erfordert.
  • Natürlich kann er auch die zuständige Aufsichts­behörde ver­ständigen, etwa das Landesamt für Arbeits­schutz. Da Arbeits­schutz Länders­ache ist, ist die Anlauf­stelle von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Bundes­ländern sind sie auf Ebene der Regierungs­bezirke organisiert. Allen gemeinsam ist jedoch, dass sie für die Aufklärung, Beseitigung und Ahndung von Miss­ständen zuständig sind. In schweren Fällen ist sogar die vorübergehende Stilllegung des Betriebs möglich.
  • Beschweren kann der Arbeit­nehmer oder der Betriebsrat sich über mangelnde Fürsorge des Arbeit­gebers auch bei der zuständigen Berufs­genossen­schaft. Diese hat beispiels­weise das Recht, die Arbeitsschutz­dokumentation des Unternehmens zu prüfen.
  • Unter Umständen kann der Arbeit­nehmer die Arbeits­leistung verweigern, bis die Missstände beseitigt sind. Das gilt zumindest dann, wenn die fehlenden Schutz­maßnahmen seine Gesundheit oder gar sein Leben gefährden. Anspruch auf Lohn oder Gehalt hat er in diesem Fall trotzdem.
  • Hat der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt und damit einen Arbeits­unfall oder gar eine Berufs­krankheit des Mitarbeiters in Kauf genommen, dann übernimmt anders als sonst nicht die Berufs­genossen­schaft die Kosten. Vielmehr haftet der Arbeitgeber: Er ist schaden­ersatz­pflichtig und muss gegebenenfalls auch Schmerzens­geld bezahlen.

Es kann teuer werden – aber nicht jeder Anspruch besteht zu Recht

Als Fazit lässt sich festhalten: Es geht bei der Fürsorgep­flicht um mehr als abstrakte Formalitäten. Arbeit­nehmer können auf Grundlage der Fürsorgepflicht vielmehr sehr konkrete Forderungen stellen – etwa nach einem nikotin­freien Arbeits­platz, nach angemessener Schutz­kleidung oder zumutbaren baulichen Gegebenheiten. Für Arbeitgeber kann das teuer werden.

Allerdings ist die Fürsorgepflicht kein „Wünsch-dir-was“. Der Arbeitgeber muss sich um seine Mitarbeiter und deren Wohl­befinden kümmern, aber nur soweit, wie das vernünftig und zumutbar ist. Überzogene Ansprüche und Forderungen lassen sich mit den Mitteln des Arbeits­rechts abwehren.

Wir Beantwortung gerne Ihrer Fragen zum Thema „Fürsorgepflicht“

Wenn Sie konkrete Fragen zur Fürsorgep­flicht des Arbeit­gebers gegenüber dem Arbeit­nehmer haben, bekommen Sie von Rechtsanwalt Dr. Meides rasch konkrete, praxis­bezogene Antworten. Als Fachanwalt für Arbeits­recht kennt er die Rechtslage sehr genau.

Sie erreichen ihn unter 069-95929790 sowie unter ffm@meides.de.

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