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Familienrecht und Scheidungsrecht | 01.02.2019

Scheidung

Trennungs­jahr bei Scheidung unverzicht­bar?

Scheidung vor Ablauf des Trennungs­jahres bei unzumutbarer Härte möglich

Eheleute können sich scheiden lassen, wenn ihre Ehe gescheitert ist. Sie müssen in der Regel ein Jahr Trennungs­zeit hinter sich haben. Dann kann ein Ehegatte den Scheidungs­antrag über seinen Anwalt beim Gericht einreichen. Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu. Voraussetzung ist also immer auch der Ablauf des Trennungs­jahres.

Manchmal können sich die Eheleute auch scheiden lassen, bevor das Trennungs­jahr abgelaufen ist. Voraussetzung ist, dass eine sogenannte unzumutbare Härte vorliegt. Ob eine unzumutbare Härte tatsächlich vorliegt, muss in jedem einzelnen Fall geklärt werden. Dies kann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten gewalttätig verhält. Es muss dabei ein bestimmter Punkt erreicht sein, der ein Abwarten des Trennungs­jahres unzumutbar macht. Aus Härte­gründen kann dann auf das übliche Trennungs­jahr verzichtet werden, wie das Oberlandes­gericht Oldenburg entschied (Az.: 4 UF 44/18).

Ehepartner gewalttätig und grob beleidigend

In diesem Fall waren die Eheleute 26 Jahre miteinander verheiratet. Jahrelang hat sich der Ehemann wie ein „Pascha“ aufgeführt. Dabei hat er seine Ehefrau oft gedemütigt. Er war oft sehr aggressiv und gewalttätig. Darunter hat die Ehefrau sehr gelitten.

Der Ehemann hat die Ehefrau häufig beleidigt. Auch die gemeinsamen Kinder haben unter ihrem Vater gelitten. Die Ehefrau hat sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Dabei hat die Ehefrau verschiedene Vorfälle beschrieben. Diese Vorfälle wurden von den Kindern bestätigt.

Das Verhalten des Ehemannes erreichte eines Tages einen sogenannten Höhepunkt. Der Ehemann schüttelte die Ehefrau heftig und beleidigte sie. Die Ehefrau bekam einen Krisen­anfall. Hierauf reichte die Ehefrau die Scheidung ein.

Festhalten an Ehe während des Trennungsjahres nicht zumutbar

Zu diesem Zeitpunkt war das Trennungs­jahr noch nicht abgelaufen. Das Gericht prüfte nun, ob eine unzumutbare Härte vorliegt. Das Gericht hörte die Ehefrau, den Ehemann und die Kinder an.

Nach Abwägung des Sach­verhaltes kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Die Ehe wurde geschieden, obwohl das Trennungs­jahr noch nicht abgelaufen war.

Der Ehemann legte gegen die Entscheidung des AG Beschwerde ein. Der Senat des OLG Oldenburg prüfte den Sachverhalt sehr sorgfältig und lehnte die Beschwerde des Ehemannes ab. Der Ehemann hatte mit seinem Verhalten das Fundament der Ehe zerstört. Ein Festhalten an der Ehe war nicht mehr zumutbar.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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