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Schadensersatzrecht | 19.01.2021

Abgas­skandal

VW-Abgas­skandal: LG Offenburg gibt erneut Klage in einem EA288 Verfahren statt

VW erneut zu Schadens­ersatz wegen eines EA 288 2 Liter Euro 6 Fahrzeugs verurteilt

Mit Urteil vom 08.01.2021 eröffnete das Landgericht Offenburg den Urteils­reigen des Jahres 2021, in dem es wiederum einem Käufer eines Volkswagen Caddy Comfort Line 2.0l TDI Schadens­ersatz aufgrund einer vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung in Höhe von rund 22.400 Euro zusprach (Urteil LG Offenburg vom 08.01.2021, Az. 2 O 168/20).

Das Gericht folgt in seiner Urteils­begründung dem Kläger, der von der Kölner Kanzlei Rogert und Ulbrich vertreten wird.

Sittenwidrige Täuschung über Mangelfreiheit des Fahrzeugs

Die schädigende Handlung liege in der sitten­widrigen Täuschung über die Mangel­freiheit des Wagens, denn die beklagte Volkswagen AG habe konkludent und wahrheits­widrig erklärt, dass der PKW uneingeschränkt im Straßen­verkehr einsetzbar und mangelfrei ist, obwohl in dem Fahrzeug eine Zyklus­erkennung verbaut wurde und sich die SCR-Dosierungs­strategie sowie die Strategie zur NSpK-Strategie EU6 im Zyklus und außerhalb des Zyklus unter­scheiden.

Gesetzliche Vorgaben müssen eingehalten werden

Der Hersteller müsse Neu­fahrzeuge dergestalt ausrüsten, dass die Bauteile, die das Emissions­verhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebs­bedingungen den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Eine Vorrichtung, welche den Betrieb im Teststand erkenne und dann Änderungen im Fahr­verhalten herbei­führe, welche den Schadstoff­ausstoß beeinflussen, sei unzulässig. Der Begriff des ,,Emissions­kontroll­systems„ sei weit auszulegen und erfasse z.B. auch veränderte Schalt­punkte.

Auch Verbesserung der Werte innerhalb der Grenzwerte durch Teststanderkennung unzulässig

Darauf ob ohne das Programm die Grenzwerte noch eingehalten würden, komme es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Auch eine Ver­besserung der Werte innerhalb der Grenzwerte durch eine Teststand­erkennung sei unzulässig. Es sei offen­sichtlich, dass es für Kunden und auch für die Umwelt nicht gleichgültig ist, ob ein Grenzwert gerade noch eingehalten oder weit unter­schritten werde. Zudem solle der normierte Abgastest unter anderem auch die Vergleich­barkeit verschiedener Fahrzeuge ermöglichen.

Vorliegen eines Rückrufs unerheblich

Ob das Kraft­fahrt­bundes­amt das anders sieht, sei unerheblich; eine Rechts­ausübungs­praxis einer Behörde begründet weder deren Rechtmäßigkeit noch eine Vermutung dafür. Auch dass für den Caddy des Klägers bis dato noch kein Rückruf durch das Kraft­fahrt­bundes­amt existiere, sei ebenfalls unerheblich. Dem Gericht genügte der Vortrag des Klägers, um die Kenntnis der Vorstands­mitglieder hinreichend substantiiert zu belegen.

Einfaches Bestreiten nicht ausreichend

Allerdings galt dies nicht für den Vortrag der Volkswagen AG - ein einfaches Bestreiten genüge hier nach Auffassung des Gerichts nicht. Vielmehr hätte der Autobauer - ebenso wie in den Fällen, die den Motortyp EA 189 betreffen - aufgrund der ihn treffenden sekundären Beweislast darlegen müssen, wie es zum Einbau des Programms ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen sei.

“Das Jahr beginnt sehr gut„

“Das Jahr beginnt sehr gut. Wir sind der festen Überzeugung, dass sich diese Rechtsprechung auch deutschland­weit durchsetzen wird, denn VW hat unserem Vortrag im Grunde nichts hieb- und stichfestes entgegen­zusetzen,„ so der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert.

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