Der Kläger kann nun seinen im November 2015 für 21.999 Euro gebraucht gekauften Passat gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Volkswagen AG zurückgeben. Eine Nutzungsentschädigung von 6.473 Euro für die knapp 50.000 km, die er mit dem Wagen gefahren ist, muss er sich allerdings anrechnen lassen.
Kläger erhält Zinsen ab Kaufdatum
In der Frage der deliktischen Zinsen folgte der Senat der klägerischen Argumentation und sprach Zinsen seit dem Kaufdatum in Höhe von 4 % auf den ausgeurteilten Betrag zu - immerhin knapp 2.600 Euro zusätzlich.
Der Senat sprach die Klage zu - trotzdem der Kläger den Wagen erst im November 2015, also gut 2 Monate nach Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben hatte.
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung entfällt nicht nach Bekanntwerden des Abgasskandals
Entgegen der Begründung des Landgerichts entfalle die Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung weder durch die von der VW AG veröffentlichten ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, den folgenden Pressemitteilungen noch durch die Einrichtung der Informationsplattform im Internet zur Abfrage, ob Fahrzeuge betroffen sind.
Aufklärung durch VW unzureichend
Betrachte man nämlich die von Volkswagen selbst betriebene Aufklärung, werde nur von „Auffälligkeiten“ und „Unregelmäßigkeiten“ gesprochen, nicht aber von einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die ohne Nachbesserung die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs bedeutet. Das tatsächlich zur Verhinderung einer Stilllegung erforderliche Aufspielen des Softwarupdates sei nur - bagatellisierend - als „Serviceaktion“ beworben worden.
Keine Verjährung im Jahr 2018
Dass die Klage erst im Jahr 2019 eingereicht wurde, war für den Senat ebenfalls unerheblich. Die Verjährungsfrist habe noch nicht im Jahr 2015 begonnen.
Eine positive Kenntnis des Schadensersatzanspruchs wurde vom Gericht klar verneint.
Keine Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Klägers
Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit seien beim Kläger nicht nachgewiesen. Zwar sei der sogenannte Abgasskandal ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent gewesen, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige erwachsene Person auch schon im Jahr 2015 bemerken musste. Dem Kläger könne aber nicht vorgeworfen werden, nicht weitere Erkundigungen im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgenommen zu haben.
„Eine weitere sehr erfreuliche und richtige Entscheidung eines Oberlandesgerichts,“ freut sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, „die erneut den Schutz des Verbrauchers in den Vordergrund stellt und zudem ein Verbraucherfeindliches Urteil korrigiert.“
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger, hätte er an der Musterfeststellungsklage (MFK) teilgenommen, durch den Vergleich nur einen Betrag von 3.532 Euro bekommen hätte.
Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen
Es lohnt sich für die Betroffenen also in jedem Fall, eine Prüfung der Ansprüche durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu veranlassen. Die im Abgasskandal führende Kanzlei Rogert & Ulbrich bietet jetzt allen Betroffenen an; ihren Anspruch prüfen zu lassen -
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