wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Erbrecht | 04.06.2021

Vermögens­nachfolge

Verlust des Vermächtnisses bei lebzeitiger Veräußerung

Vermächtnis durch Veräußerung des Vermächtnis­gegenstandes unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Bei der Regelung der Vermögens­nachfolge müssen Erblasser insbesondere entscheiden, wen sie als Erben bestimmen wollen. Nicht minder wichtig ist die Wahl möglicher Vermächtnisn­ehmer.

Anders als Erben, die eine feste Quote am Nachlass erhalten, erhalten Vermächtnisn­ehmer einen konkreten Vermögens­gegenstand. Dies kann sowohl ein Geldbetrag als auch ein anderer Vermögensw­ert (beispiels­weise Schmuck, Immobilien, Unternehmensanteile sein. Im Erbfall erwirbt der Vermächtnisn­ehmer einen Anspruch auf Über­tragung dieses Vermögens­wertes gegen den/die Erben. Dass dies nicht immer ohne Streit gelingt, zeigt eine aktuelle Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Koblenz (Beschluss vom 26.11.2020 – Akten­zeichen 12 U 140/20).

Erblasserin erstellte Sachvermächtnis zugunsten des Lebensgefährten

Im zu entscheiden Fall hatte die spätere Erblasserin im Jahr 2009 ein notarielles Testament errichtet. Sie setzte ihre Kinder als Erben ein. Zudem war unter anderem auch ein Sach­vermächtnis zugunsten ihres Lebens­gefährten vorgesehen. Dieser sollte einen Pkw erhalten. Wenige Monate vor ihrem Ableben ver­äußerte die Erblasserin diesen PKW. Nach dem Ableben der Erblasserin zahlte der Lebens­gefährte, als Testamentsvollstrecker, den Veräußerungs­erlös aus dem Nachlass an sich aus. Die Erben erhoben Klage vor dem Landgericht. Kern der späteren Rechts­streitigkeit war die Frage, wem der erzielte Veräußerungs­erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs zustehen sollte.

Gerichte: Kein Vermächtnisanspruch

Das angerufene Landgericht schloss sich der Ansicht der Kläger an und verurteilte den Lebens­gefährten zur Herausgabe des von ihm ver­einnahmten Verkaufs­erlöses für das Fahrzeug in Höhe von EUR 10.500,00 an die Kläger. Der Lebens­gefährte legte hiergegen Berufung vor dem Oberlandes­gericht Koblenz ein. Auch die Richter der Berufungs­instanz gaben den Erben Recht. Ein Anspruch des Lebens­gefährten auf den Veräußerungs­erlös besteht nicht.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Vermächtnis durch die Veräußerung des Vermächtnis­gegenstandes unwirksam geworden sei. Dies ergebe sich aus § 2169 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach dieser Vorschrift ist ein Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht (mehr) zur Erbschaft gehört.

Auch kein Ersatzanspruch

Auch die Regelung in § 2169 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch vermochte hieran nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand vor Eintritt des Erbfalls dem Erblasser entzogen oder unter­gegangen ist. Demgegenüber stellt jedoch die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstands keine Entziehung dar und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstands. Wenn jedoch weder ein Entzug des Vermächtnis­gegenstands noch dessen Untergang vorliegt, greift die Vorschrift des § 2169 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch nicht ein. Eine analoge Anwendung der Vorschrift lehnten die Richter ab.

Etwas Abweichendes könne sich zwar grund­sätzlich durch ergänzende Testamentsauslegung ergeben, wenn der Vermächtnis­zweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient. Ein dahin­gehender Wille der Erblasserin konnte jedoch im vorliegenden Fall nicht ermittelt werden.

Selbst die Tatsache, dass die Erblasserin in ihrem Testament vorsah, dass ihr Lebens­gefährte „gegebenenfalls das an dessen Stelle getretene Ersatz­fahrzeug, [..] ebenfalls mitnehmen“ dürfe, änderte an dieser Einschätzung des Gerichts nichts. Die Erblasserin hatte für andere Personen Geld­vermächtnisse vorgesehen und hätte mithin eine entsprechende Formulierung auch im Hinblick auf den Lebens­gefährten wählen können. Dem beweisb­elasteten Lebens­gefährten ist es nicht gelungen, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

Vermächtnisse bieten Gestaltungsspielraum

Die Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts zeigt einmal mehr, dass eine sorgfältige Planung bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zwingend notwendig ist. Dies gilt nicht zuletzt auch bei der Aufnahme von Ver­mächtnissen.

Hätte die Erblasserin im vorliegend entschiedenen Fall ausdrücklich klargestellt, was mit dem Vermächtnis geschehen soll, sofern sich der Vermächtnis­gegenstand gar nicht mehr im Nachlass befindet, wäre den Parteien ein kost­spieliger Rechts­streit über mehrere Instanzen erspart geblieben.

Vermächtnisse bieten Erblassern einen erheblichen Gestaltungs­spielraum, der weit über das bloße Auswählen eines Vermögens­werts und des Vermächtnis­nehmers hinausgeht. beispiels­weise können Vermächtnisse auch als sogenannte Verschaffungs­vermächtnisse vorgesehen werden, bei denen der Vermächtnis­gegenstand, sofern nicht im Nachlass vorhanden, verschafft werden muss. Steuerlich motiviert, gewinnt das sogenannte Super­vermächtnis immer man an Popularität, während wiederum ein Vor- und Nach­vermächtnis eher seltener gewählt wird, jedoch in bestimmten Fällen sinnvoll sein dürfte.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8355