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Verkehrsrecht | 15.08.2017

Reißverschlussverfahren

Vorrang beachten: Reißverschlussverfahren gilt nicht bei Autobahn­auffahrten

Auch bei Stop-and-Go-Verkehr auf Autobahnen gilt kein Reißverschlussverfahren an der Auffahrt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Und zwar auch dann nicht, wenn auf der Autobahn verkehrs­bedingter Stop-and-Go-Verkehr herrscht. Der Verkehr auf der Autobahn hat stets Vorrang. So entschied auch das Amtsgericht Essen in seiner Entscheidung vom 20.03.2017 (14 C 188/16).

Beim Einfahren auf die Autobahn gilt nicht das Reißverschlussverfahren

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrs­teilnehmer hat gem. § 18 III StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren. Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und trägt das volle Risiko, wenn dieser auf seinen Vorrang vertraut. Dabei ist § 18 III StVO nicht auf das Einfädeln bei fließendem Verkehr auf der Autobahn beschränkt. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-Go-Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrs­teilnehmer, der vom Beschleunigungs­streifen auf die Autobahn einfährt, und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur dieser Autobahn ein Anscheins­beweis für ein alleiniges Verschulden des Ein­fädelnden spricht.

Wann ist das Reißverschlussverfahren Pflicht?

Allerdings ist das Reißverschlussverfahren ansonsten zwingend. Die Anwendung des Reißverschluss­verfahrens ist immer dort Pflicht, wenn sich eine Situation ergibt, wie sie in § 7 Abs. 4 STVO geschildert wird:“(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahr­streifen für eine Richtung das durch­gehende Befahren eines Fahrs­treifens nicht möglich oder endet ein Fahr­streifen, ist den am Weiter­fahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahr­streifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahr­streifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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