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Erbrecht | 14.07.2021

Testament

Wenn das Testament in einer fremden Sprache verfasst wird

Versteht der Erblasser sein Testament nicht, ist es unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Ein deutscher Staats­angehöriger hatte sein handschriftliches Testament auf Französisch verfasst, obwohl er die Sprache nicht beherrschte. Nach seinem Ableben zweifelten seine Kinder die Wirksamkeit dieses Testaments an.

Die Gerichte mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Testament, welches sämtliche Form­vorschriften respektiert dennoch unwirksam ist, weil der Erblasser die Sprache, in der er es geschrieben hatte, nicht verstand.

Das höchste französische Gericht, die sogenannte „cour de cassation“ hat nun in seiner aktuellen Ent­scheidung vom 9. Juni 2021 über einen solchen Fall entschieden.

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Versteht der Erblasser sein Testament nicht, ist es unwirksam

Der Erblasser, ein deutscher Staats­angehöriger, hatte nach seinem Umzug nach Frankreich ein handschriftliches Testament errichtet und einen Teil seines Vermögens seiner Schwester vermacht. Dabei hatte er die Form­erfordernisse des französischen Erbrechts durchaus respektiert: Das Testament war gänzlich per Hand geschrieben und mit Ort und Datum vom Erblasser unter­zeichnet worden.

Zusätzlich lag dem französischen Testament eine deutsche Version des Testamentes bei, die mit dem Zusatz „Übersetzung“ versehen war. Diese Übersetzung war allerdings nicht hand­geschrieben worden.

Nach dem Erbfall zweifelten die Kinder des Erblassers die Wirksamkeit des Testamentes ihres Vaters an und verweigerten ihrer Tante die Erfüllung ihres Vermächtnisses.

Das Berufungs­gericht hatte das Testament noch für wirksam befunden. Die Richter hatten fest­gestellt, dass der Erblasser alle Form­erfordernisse eingehalten hatte. Zudem sahen sie die beigefügte Übersetzung als wichtiger Hinweis an, dass dem Erblasser diese zum Verständnis vorgelegt worden sei. Die Übersetzung hätte nach Ansicht der Richter sogar die juristischen Begriffe des französischen Rechts zutreffend wieder­gegeben und entspreche im großen Ganzen dem Inhalt des Testamentes.

Die cour de cassation hat diesen Fall allerdings anders entschieden und geurteilt, dass ein formwirksames Testament unwirksam ist, wenn der Erblasser nicht die Sprache versteht, in der er seinen letzten Willen geschrieben hat.

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Die vom Gesetz geforderten Formerfordernisse

Bereits die vom Gesetz geforderten Form­erfordernisse sollen dafür Sorge tragen, dass der Verfassende seinen letzten Willen aus freien Stücken verfasst.

  • Die Unterschrift muss zwingend am Ende des Testaments gesetzt werden und das Nieder­geschriebene somit abschließen. Dabei der Erblasser in der Form seiner Unterschrift recht frei. Er muss nicht mit vollem Namen unter­zeichnen sondern kann auch mit Vor- oder Nachnamen oder sogar mir Kose- oder Künstlern­amen signieren. Wichtig ist, dass die Unterschrift dem Erblasser zuzuordnen werden kann.
  • Das Datum dient neben der Über­prüfung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfassung des Testaments auch noch geschäfts­fähig war auch dazu, die Wirksamkeit anderer wider­sprechender Testamente zu überprüfen.
  • Das Testament muss handschriftlich geschrieben sein. Die Idee dahinter ist, dass wer per Hand nieder­schreibt sich automatisch mit dem geschriebenen besser auseinandersetzt.

Sprachverständnis als zusätzliches ungeschriebenes Erfordernis

Das oberste französische Gericht hat das Sprach­verständnis als zusätzliches ungeschriebenes Erfordernis für die Wirksamkeit eines Testamentes angesehen. Die Sprache und deren Verständnis seien ein Ausdruck des letzten Willens eines Erblassers und müssten sich in seiner Handschrift wieder­finden. Wer eine ihm fremde Sprache nieder­schreibe „schreibe“ nicht im Sinne des Gesetzes.

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Unser Tipp: Testament in eigener Sprache schreiben

Wer ein Testament schreibt, sollte das daher in „seiner“ Sprache tun. In dem hiesigen Fall hätte dem Erblasser besser geraten werden sollen, das Testament in deutscher Sprache zu verfassen und diesem eine französische Übersetzung hinzuzufügen. Denn dann hätte es keinen Zweifel an der Wirksamkeit seines Testamentes gegeben und der für den Nachlass zuständige französische Notar hätte seinen Willen einfacher umsetzen können.

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