Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eine Abfindung u.a. aus dem freien Kapital der GmbH zu leisten sein kann. (OLG München, Urteil vom 16.06.2021, Aktenzeichen: 7 U 1407/19)
Wie man den anderen am besten loswird
Wenn es zum Gesellschafterstreit kommt, steht man nicht selten vor streitigen Gesellschafterbeschlüssen oder Klagen, die untereinander ausgefochten werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den anderen loszuwerden, welche natürlich alle so schnell wie möglich einen Gesellschafterausschluss herbeiführen sollen.
Eine Methode wäre die einfache und zwangsweise Einziehung des betreffenden GmbH-Geschäftsanteils mittels Gesellschafterbeschluss dar. Damit diese aber überhaupt angeordnet werden kann, muss in der GmbH-Satzung allerdings bereits eine Zwangseinziehung angedacht sein. Ist dies nicht geschehen, gelingt die Beseitigung des unerwünschten Gesellschafters lediglich noch durch eine Ausschlussklage.
Gesellschafterausschluss sollte „worst case“ Szenario sein
Der Unterschied der beiden Möglichkeiten ist offensichtlich: Die Zwangseinziehung ist „ganz einfach“ durch Gesellschafterbeschluss zu realisieren, wohingegen ein Gesellschafterausschluss nur nach erfolgreichem Gerichtsverfahren angeordnet werden kann. Nicht vergessen sollte man aber, dass auch das Erheben einer Ausschlussklage einen positiven Gesellschafterbeschluss erfordert.
So oder so ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes zwingend für die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen oder den Ausschluss eines Gesellschafters. Der Verlust der Gesellschafterstellung sollte immer ultima ratio sein, weshalb die Anforderungen an die „wichtigen Gründe“ verhältnismäßig hoch sind. Das führt dazu, dass immer erst die Möglichkeit von milderen Mitteln, wie z.B. einer Abmahnung zu berücksichtigen ist. Ebenso sollte bei unsicherer Rechtslage verfahren werden, weil in der Praxis doch sehr oft eine Trennung im Vergleichswege erfolgt.
Keine Abfindung aus Stammkapital!
Die Ausschlussklage ist eher der Einzelfall, weshalb es umso interessanter ist, dass das Urteil des OLG Münchens einen solchen betrifft. Anders als zur Zwangseinziehung gibt es für die Ausschlussklage keine entsprechende Anzahl von obergerichtlichen Entscheidungen, wodurch das damit einhergehende hohe Maß an Rechtssicherheit fehlt.
Das OLG München hat die für die Zwangseinziehung prinzipiell vorgesehenen Leitsätze auch auf die Ausschlussklage übertragen. Ein Ausschluss kann nur dann vollzogen werden, wenn im Gegenzug die erforderliche Abfindungsforderung nicht aus dem Stammkapital, sondern aus dem freien Vermögen der GmbH geleistet werden kann. Maßgeblich dafür soll eine Stichtags-Handelsbilanz zu Buchwerten sein. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der auszuschließende Geschäftsanteil vollständig eingezahlt sein muss.
Leitfaden für zukünftige Gesellschafterausschlüsse?
Ebenfalls soll bei einer Ausschlussklage das Urteil über den Ausschluss, unabhängig von der Zahlung einer Abfindung, gültig sein. So hat auch der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren entschieden. Durch die Urteile soll ebenso das Überleben einer GmbH sichergestellt wie das schnellstmögliche Trennen der zerstrittenen Gesellschafter.
Das Urteil des OLG München schafft diesbezüglich eine gewisse Rechtssicherheit für den Fall eines Gesellschafterausschlusses. Strikte Regelungen zur Zwangseinziehung existierten in älteren Satzungen oder auch in der Mustersatzung einer UG (haftungsbeschränkt) zumeist nicht, wodurch das Erheben einer Ausschlussklage relevanter wurde.
Wir helfen gerne!
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