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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 29.06.2017

Widerrufs­belehrung

Widerruf („Aufsichts­behörde“): Sparkasse Haslach-Zell zeigt sich vor dem Landgericht Offenburg vergleichsbereit

Bank entlässt Darlehens­nehmer ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung aus Darlehens­vertrag

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Die Sparkasse Haslach-Zell hat in einem von der Kanzlei MPH Legal Services begleiteten Verfahren die Darlehens­nehmer ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung aus dem streit­gegen­ständlichen Darlehens­vertrag entlassen.

Das Landgericht Offenburg (Az. 6 O 82/16) hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der aktuellen BGH-Recht­sprechung die Angabe der Aufsichts­behörde in einem Merkblatt nicht ausreicht. Der Begriff der „Aufsichts­behörde“ war weder in dem Darlehens­vertrag noch in dem Antrag auf Abschluss des Darlehens­vertrages dekliniert.

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Darlehensnehmer nicht hinreichend über Fristlauf des Widerrufsrechts aufgeklärt

Somit wurden die Darlehens­nehmer nicht hinreichend deutlich über den Fristlauf zur Ausübung des Widerrufs­rechts aufgeklärt und konnten den Darlehens­vertrag, welcher Ende 2010 abgeschlossen wurde, auch im Jahre 2016 noch wirksam widerrufen (sogenanntes „ewiges Widerrufs­recht“).Vor dem Hintergrund der unmiss­verständlichen Hinweises des Land­gerichts und zur Vermeidung eines Urteils zeigte sich die Sparkasse Haslach-Zell vergleichs­bereit. Die Sparkasse Haslach-Zell bestand auf keine Stillschweige­vereinbarung.

Die Widerrufs­belehrung enthielt im Abschnitt über das „Widerrufs­recht“ u.a. folgende Passage: „…Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.“

Diese Widerrufs­belehrung wurde der Sparkasse Haslach-Zell zum Verhängnis.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

Auch einer Verwirkung des Widerrufs­rechts erteilte das Landgericht Offenburg eine Absage. Gleiches galt hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechts­ausübung. Zu Recht verwies das Landgericht darauf, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer Nachbelehrung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Entlassung aus dem Altvertrag ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung ermöglicht den Darlehens­nehmern die Refinanzierung bei einer Drittbank zu historisch niedrigen Darlehens­konditionen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.), vertritt Darlehens­nehmer bundesweit in Darlehens­widerrufs­fällen gegenüber Sparkassen, Genossenschafts­banken und sonstigen Finanzdienst­leistungs­unternehmen.

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