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Was ist passiert?
Auf der jährlich stattfindenden Messe „Grünen Woche“ in Berlin hat ein Unternehmer Staubsauger nebst Zubehör zum Kauf angeboten. Der Preis hierfür lag bei 1.600,00 Euro.
Ein Besucher der Messe füllte an dem Verkaufsstand des Unternehmens ein Bestellformular aus. Das Formular enthielt jedoch keine Widerrufsbelehrung.
Im Anschluss an den Messebesuch wollte der Besucher die Bestellung rückgängig machen, da ihm der Preis dann doch zu teuer war.
In diesem Zusammenhang informierte der Besucher den später klagenden Verbraucherschutzverband über die fehlende Widerrufsbelehrung des Unternehmens. Der Verband nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Der Unternehmer solle es demnach in Zukunft unterlassen, auf der Messe „grüne Woche“ in Berlin bei Verträgen über die Lieferung von Dampfstaubsaugern die Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht gemäß § 312b BGB zu belehren.
Der Unternehmer verweigert die Abgabe, sodass der Verband Klage erhob.
Die Entscheidung
Das Landgericht Freiburg (Az. 14 O 176/15) wies die Klage des Verbraucherverbandes ab. Maßgeblich für die Pflicht zur Belehrung auf ein Widerrufsrecht sei die Frage, ob es sich bei dem Verkauf auf der Messe um einen „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“ (sog. AGV) handelt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 312d BGB liegt ein AGV dann vor, wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragspartner an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, der Vertrag geschlossen wird.
Zu Geschäftsräumen in diesem Sinn zählen auch bewegliche Gewerberäume, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Es kam somit darauf an, ob der Messestand des Unternehmers ein (beweglicher) Geschäftsraum, mit der Folge, dass keine Belehrung erfolgen braucht, ist oder nicht.
Das Landgericht Freiburg sah den Messestand zumindest im Rahmen der „grünen Woche“ als beweglichen Geschäftsraum an. Damit wurde der Vertrag (innerhalb) der Geschäftsräume des beklagten Unternehmers geschlossen und er musste nicht über etwaige Widerrufsrechte belehren!
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Überraschungsmoment
Sinn und Zweck der Belehrungspflichten ist, dass Verbraucherkunden in Situationen geschützt werden sollen, bei denen sie mit Vertragsabschlüssen nicht zu rechnen brauchen (sog. „Überraschungsmoment“).
Beim Verkauf auf der Messe müsse der Verbraucherkunde hingegen gerade mit derartigen Angeboten rechnen. Der zum Schutz führende maßgebliche Überraschungsmoment liege gerade nicht vor. Wer eine Messehalle für Haustechnik besucht, müsse in der Regel auch mit Verkaufsangeboten für Staubsauger rechnen.
Achtung: Anders kann der Verkauf von nicht zu erwartenden und völlig untypischen Produkten zu bewerten sein. Hier kann unter Umständen ein Überraschungsmoment vorliegen.
Hinzu komme, dass auch nach den europäischen Vorgaben Geschäftsräume sämtliche Orte sind, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder zumindest für gewöhnlich ausübt. Das sind beispielsweise Markt- und Messestände sowie auch Verkaufswagen. Hier steht dem Verbraucherkunden kein Widerrufsrecht zu und der Unternehmer muss auch keine Belehrung erteilen.
Praxistipp:
Nach den gesetzlichen Regelungen genügt die „gewöhnliche“ Ausübung der Tätigkeit. Das heißt es muss keine ständige und zeitlich ununterbrochene Ausübung stattfindend. Auch der einmal in der Woche stattfindende Verkauf aus dem Verkaufswagen kann „gewöhnlich“ sein.
Achtung: Als AGV muss hingegen der völlig unregelmäßige Verkauf durch sog. fliegender Händler eingestuft werden. Hier muss belehrt werden!
Achtung: Ein AGV mit der Folge einer Belehrungspflicht kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer den Verbraucherkunden in einer anderen Messehalle anspricht und sodann mit diesem an seinem Verkaufsstand den Vertrag schließt.
Hier ist der Einzelfall maßgeblich. Insbesondere im Hinblick auf die Entfernung zum eigenen Messestand sowie die zeitliche Komponente. Denn der Vertrag muss „unmittelbar“ im Anschluss an die Ansprache geschlossen werden. Dreht der Kunde erst noch eine Runde über die Messe, kann dies zum Ausschluss des Widerrufsrecht und somit auch zum Entfallen der Belehrungspflicht führen.
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Fazit
Wer für gewöhnlich seine Waren und Dienstleistungen auf Messen anbietet oder auf Marktständen und in Verkaufswagen tätig ist, schließt die Verträge in der Regel innerhalb seiner Geschäftsräume und muss den Verbraucherkunden nicht belehren. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Produkte und Leistungen angeboten werden, mit denen nicht gerechnet werden braucht.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Auch stelle ich Unternehmen diverse Dokumente wie Widerrufsbelehrungen, Einwilligungen, Widerrufsformulare und dergleichen zur Verfügung.