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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 28.04.2016

Darlehens­verträge

Verbraucher­schutz gegen Rechts­sicherheit - das Ende des „ewigen Widerrufs­rechts“?

Bundes­kabinett hat im Rahmen der Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie eine Regelung zur Ein­schränkung des Widerrufs­rechts beschlossen

Das Bundes­kabinett hat am 27.01.2016 im Rahmen der Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie eine Regelung zur Ein­schränkung des Widerrufs­rechts beschlossen. Wird der Verbraucher­schutz hiermit der Rechts­sicherheit im Sinne der Kredit­institute geopfert?

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Grundsätzlich haben Verbraucher das Recht einen Vertrag zu widerrufen

Grund­sätzlich besteht bei Verbraucher­darlehen die Möglichkeit, die eigene Vertrags­erklärung innerhalb von 2 Wochen bzw. 14 Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen. Voraussetzung ist dabei aber die ordnungs­gemäße Belehrung über das Widerrufs­recht durch eine entsprechende Widerrufs­belehrung. Hat keine ordnungs­gemäße Belehrung über das Widerrufs­recht stattgefunden, insbesondere durch Vorlage einer fehler­haften Widerrufs­belehrung, so kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertrags­schluss erklärt werden, sodass Grund­sätzlich ein „ewiges Widerrufs­recht“ gegeben ist. Von dieser Möglichkeit haben gerade in letzter Zeit tausende Darlehens­nehmer Gebrauch gemacht, da viele Widerrufs­belehrungen der Kredit­institute als fehlerhaft angesehen werden. Allein die Bernd Rechts­anwalts GmbH hat in den letzten 2 Jahren ca. 15.000 Darlehens­verträge überprüft und eine Vielzahl außer­gerichtlicher und gerichtlicher Entscheidungen erzielen können.

Geplante Änderung zum März 2016

Im Rahmen der Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie soll nunmehr das Recht des Darlehens­nehmers zum Widerruf beschränkt werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundes­kabinett am 27.01.2016 eine Regelung beschlossen, wonach auch bei Alt­verträgen nach Abschluss einer Ausschluss­frist das Widerrufs­recht erlöschen soll. Für Altfälle, d.h. insbesondere Verträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, sollen Darlehens­nehmer nach Inkraft­treten des Gesetzes im März 2016 nur noch 3 Monate Zeit haben, ihr Widerrufs­recht auszuüben. Dies würde das Ende des „ewigen Widerrufs­rechtes“ im Juni 2016 bedeuten. Begründet wird die Einführung einer solchen Regelung zum Ausschluss des Widerrufs­rechts mit dem Interesse der Kredit­wirtschaft an Rechts­sicherheit. Zwar mehren sich Stimmen gegen diese Regelung, da hier in eine unzulässige Rückwirkung bzw. Ein­schränkung bestehender Verbraucher­rechte gesehen wird, es ist Grund­sätzlich aber nicht auszuschließen, dass die betreffende Regelung tatsächlich in Kraft tritt.

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