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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.08.2016

Widerruf

Bundes­gerichts­hof hebt Entscheidung über angeblich rechts­missbräuchliche Ausübung eines Widerrufs­rechts des Ober­landes­gerichts Hamburg auf

Motiv des Klägers für einen Widerruf nicht entscheidend

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts­hofes hat mit Urteil vom 12. Juli.2016 – XI ZR 501/15 – Grundsätze zum Einwand des Rechts­missbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucher­widerrufs­rechts aufgestellt. Dabei hat der Senat ein zur Revision zu gelassenes Urteil des Ober­landes­gerichts Hamburg vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurück­verwiesen.

OLG Hamburg sah Widerruf als rechtsmissbräuchlich an

Das Oberlandes­gericht hatte es als rechts­missbräuchlich angesehen, dass der Kläger sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition habe lösen wollen. Der Bundes­gerichts­hof entschied, dass das Oberlandes­gericht habe das Motiv des Klägers nicht allein deshalb zu seinen Lasten in die Gesamt­abwägung einbeziehen dürfen, weil es außerhalb des Schutz­zwecks des Haustür­widerrufs­gesetzes lag. „Das Urteil räumt erfreulicherweise mit der überbordenden Anwendung des Rechts­missbrauchs einiger Hamburger Gerichte beim Widerruf von Verbraucher­darlehen auf“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte.

Kläger widerrief seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung

Der Kläger hatte noch unter Geltung des Haustür­widerrufs­gesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustür­situation am 25. November 2001 einen Darlehens­vertrag geschlossen, der der Finanzierung einer Fonds­beteiligung diente. Dem Darlehens­vertrag war eine Widerrufs­belehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf den Abschluss des Darlehens­vertrags gerichtete Willens­erklärung. Seine auf Zahlung und Frei­stellung Zug um Zug gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Laut BGH war die Widerrufs­belehrung – zugunsten des Klägers die Anbahnung des Darlehens­vertrages in einer Haustür­situation und damit das Bestehen eines Widerrufs­rechts nach dem Haustür­widerrufs­gesetz unterstellt – fehlerhaft. Denn die Unterschrift des Verbrauchers bezog sich zugleich auf den Belehrungs­text und auf eine unmittelbar an den Belehrungs­text anschließende Empfangsb­estätigung.

Beweggrund eines Widerrufs führt nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs

„Mit der inflationären Anwendung des Einwands eines Rechts­missbrauchs beim Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucher­darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung - wie vom OLG Hamburg und vom OLG Düsseldorf entschieden - muss jetzt endlich Schluss sein“, äußert Anwalt Hahn seine Meinung. „Das Anstreben eines wirtschaftlichen Vorteils als Beweggrund für den Widerruf eines Verbrauchers führt nach BGH – wie schon im Matratzen-Fall entschieden – nicht zur Annahme eines Rechts­missbrauchs.

Hahn Rechtsanwälte bietet kostenlosen Erstcheck an

Damit dürften klagabweisende Urteile von Instanz­gerichten mit diesem Argument zukünftig nicht mehr zu halten sein.“ HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen kosten­freien Erstcheck ihrer Widerrufs­belehrung auf Fehler­haftigkeit an.

Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ gilt nicht für Darlehensverträge die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden

„Das Widerrufs­recht konnte bei Immobiliar­darlehens­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie aber nur noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Hahn weiter. „Sonstige Darlehens­verträge, die zum Beispiel der Finanzierung einer Fonds­beteiligung oder eines Kraftfahr­zeuges dienen, sind – ebenso wie Immobiliar­darlehens­verträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden - sind von dieser gesetzlichen Beschränkung des Widerrufs­rechts nicht betroffen“, so Hahn abschließend.

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