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Kaufrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 04.09.2020

Grundstücks­kauf

Wirksam­keits­voraus­setzung: Erweiterte notarielle Beurkundungs­pflicht bei Grundstücks­käufen

Bilden ein Grundstücks­übertragungs- und ein Durchführungs­vertrag eine rechtliche Einheit, müssen beide Verträge beurkundet werden

Grundstücks­käufe erfordern ein Grundstücks­kauf­vertrag zwischen dem Grundstücksv­eräußerer und dem Grundstücks­erwerber. Dazu muss der Grundstücks­kauf­vertrag gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden.

Eine notarielle Beurkundung stellt eine gesetzliche Form­erfordernis dar, welche der Rechts­sicherheit im Rechts­verkehr dient. Bei einer notariellen Beurkundung werden die Verträge bzw. Urkunden von einem Notar in einer Nieder­schrift abgefasst und den Beteiligten vorgelesen. Diese müssten dann die Nieder­schrift genehmigen. Anschließend wird die Nieder­schrift in Anwesenheit des Notars und eigen­händig von den Beteiligten unter­zeichnet.

Notarielle Beurkundungspflicht auch für weitere Verträge notwendig

Besteht zwischen einem Grundstücks­kauf­vertrag und weiteren Verträgen (wie z.B. einem städte­baulichen Durchführungs­vertrag) eine rechtliche Einheit und sollten diese Verträge miteinander stehen und fallen, müssten diese ebenfalls notariell beurkundet werden. Selbst wenn der mit dem Grundstücks­kauf­vertrag verbundene Vertrag für sich genommen nicht beurkundungs­bedürftig wäre.

OLG: Städtebaulicher Durchführungsvertrag muss mitbeurkundet werden

So entschied das Oberlandes­gericht Köln in seiner Ent­scheidung vom 16. Mai 2019 (Az. 19 U 207/18), dass ein Städte­baulicher Durchführungs­vertrag (Ein Vertrag, welches den Käufer verpflichtet eine Bebauung im Sinne des abgemachten Vorhabens vorzunehmen.) mit­beurkundet werden muss, da dieser zugleich eine Wirksam­keits­voraus­setzung für den Grundstücks­kauf war.

Wir helfen gerne

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Grundstücks­kauf bzw. -verkauf. Gegebenenfalls überprüfen wir diesen und gewähr­leisten dessen Wirksamkeit.

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